Im europäischen Recht ist geregelt, dass eine Person lediglich unter das Sozialversicherungsrecht eines Landes fallen kann. In der europäischen Verordnung 883/2004, in der die Koordination geregelt ist, wurden für das Arbeiten in mehreren Ländern verschiedene Regeln aufgestellt, welches Land zuständig ist.
Es kommt regelmäßig vor, dass jemand in mehreren EU-Ländern arbeitet. Jemand wohnt in den Niederlanden, arbeitet für einen Belgischen Arbeitgeber auch zuhause (Home-Office) und besucht auch niederländische Kunden. Oder man ist internationaler Lkw-Fahrer für einen Spediteur in Belgien.
Wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten, finden Sie in der EU-Verordnung Zuweisungsregeln, die festlegen, welche Sozialgesetzgebung angewendet werden muss. Wichtig ist, ob Sie als Selbstständiger, Arbeitnehmer oder Beamter tätig sind. Zudem ist auch wichtig, ob Sie auch in den Niederlanden (Ihrem Wohnland) arbeiten.
Europäische Regelungen
Grundsätzlich sind Sie in dem Land sozialversichert, in dem Sie arbeiten.
Wenn Sie nur in Belgien arbeiten, ist es nicht schwierig: Sie fallen dann unter die belgische Sozialgesetzgebung und bezahlen dort die Sozialversicherungsprämien. Aber was ist, wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten?
Ausschlaggebend ist, wo die Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden. Dies ist vor allem wichtig, wenn Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber von Zuhause aus arbeiten (Home-Office) oder wenn Sie Kunden in Ihrem Wohnland besuchen oder wenn Sie für einen belgischen Spediteur auch in den Niederlanden fahren.
- Wenn Sie für Ihren belgischen Arbeitgeber auch in den Niederlanden (Ihrem Wohnland) arbeiten, und wenn dies 25% oder mehr der gesamten Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts ausmacht, dann fallen Sie unter die niederländische Sozialversicherung. Dies gilt auch für Heimarbeit. Wenn dies weniger als 25% beträgt, fallen Sie unter die belgische Sozialversicherung.
- Auch wenn Sie für mehrere Arbeitgeber in mehreren Ländern (einschließlich Niederlande) arbeiten, ist die Zeit und/oder das Gehalt, das Sie in den Niederlanden (er-) arbeiten, ausschlaggebend, um zu bestimmen, welche Gesetzgebung angewendet werden muss. Wenn Sie 25% oder mehr in den Niederlanden arbeiten, gilt die niederländische Sozialversicherungsgesetzgebung.
- Wenn Sie für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in den Niederlanden hat, in mehreren Ländern, einschließlich die Niederlande, arbeiten, dann fallen Sie immer unter die niederländische Sozialversicherungsgesetzgebung.
- Wenn Sie in mehreren EU-Ländern arbeiten, aber nicht in dem Niederlanden, dann gilt grundsätzlich die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
- Wenn Sie für verschiedene Arbeitgeber in mehreren Ländern, aber nicht in den Niederlanden arbeiten, dann gilt die niederländische Sozialversicherungsgesetzgebung.
Achtung: Wenn Sie für einen niederländischen und einen belgischen Arbeitgeber arbeiten, bedeutet dies, dass einer dieser Arbeitgeber die Sozialversicherungsprämien im anderen Land abführen muss.
Beamte
Für Beamte gibt es Ausnahmeregelungen. Bei Beamten ist die Sozialversicherung des Mitgliedsstaates, in dem der Beamte ein Dienstverhältnis hat, gültig. Jemand, der in mehreren Ländern arbeitet, und in einem dieser Länder als Beamter arbeitet, ist in dem Land sozialversichert, in dem er als Beamter arbeitet. Wenn jemand in Belgien und in den Niederlanden als Beamter arbeitet, muss gemäß der 25%-Regelung beurteilt werden, welche Sozialgesetzgebung gültig ist.
Kombination Arbeitnehmer und Selbstständige
Wenn Sie in einem Land als Arbeitnehmer und im anderen Land als Selbstständiger arbeiten, dann fallen Sie stets unter die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes, in dem Sie als Arbeitnehmer arbeiten. Wenn Sie nicht als Arbeitnehmer arbeiten, sondern in mehreren Ländern als Selbstständiger, nehmen Sie bitte zur Beratung Kontakt mit einem Grenzinfopunkt auf.
Internationale Lkw-Fahrer
Für internationale Lkw-Fahrer wird keine Ausnahme gemacht. Auch hier gilt die 25%-Regelung.
Arbeiten auf einem Seeschiff
Für Arbeiten, die an Bord eins Seeschiffes ausgeführt werden, gelten besondere Regeln. Im Allgemeinen werden die Arbeiten an Bord eines Seeschiffes als Arbeiten betrachtet, die in dem Mitgliedsstaat, unter dessen Flagge das Seeschiff fährt, ausgeführt werden,. Das bedeutet, dass die Flagge, unter der das Seeschiff fährt, ausschlaggebend ist. Anders ist es jedoch, wenn der Lohn von einem Unternehmen bezahlt wird, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Dann ist die Gesetzgebung des Mitgliedstaates dieses Sitzes gültig. Daher müssen Sie im Vorhinein stets zusätzliche Informationen einholen, um Ihre Situation eindeutig zu klären. Für Besatzungsmitglieder von Rheinschiffen gilt wieder eine gesonderte Regelung, nämlich das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer. Nehmen Sie bei Zweifeln stets zur Beratung Kontakt mit einem Grenzinfopunkt auf.
In Situationen mit internationalem Transport (über die Straße oder nicht) ist es immer wichtig, sich ein Bild von allen relevanten Sachverhalten zu machen. Die Beantragung eines A1 ist ein wichtiger Bestandteil, um Sicherheit in der Gesamtsituation zu bekommen.
Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld
Die europäische Verordnung regelt deutlich, welche Sozialversicherungsgesetzgebung gültig ist, wenn jemand in einem anderen Land arbeitet. Bedauerlicherweise sind die Regeln beim Arbeiten in einem anderen Land in Kombination mit einem (teilweisen) Arbeitslosengeld nicht eindeutig. Die meisten EU-Länder wenden in diesem Fall die Regelung an, dass die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes gilt, welches das Arbeitslosengeld auszahlt, Das bedeutet, dass der Arbeitgeber stets die Abgaben für die Sozialversicherung in dem Land abführen muss, aus dem die Leistung kommt.
Niederlande nimmt den Standpunkt ein, dass die Sozialversicherungsgesetzgebung des Arbeitslandes gültig ist, wenn das Arbeitslosengeld weniger als 25% des Gesamteinkommens beträgt. Wenn das Arbeitslosengeld 25% oder mehr des Gesamteinkommens beträgt, dann gilt den Niederlanden zufolge die Sozialversicherungsgesetzgebung des Arbeitslandes.
Wenn die obenstehende Situation auf Sie zutrifft, fordern Sie bitte eine A1-Erklärung an.
A1-Erklärung
Es empfiehlt sich, bei der RSZ oder der SVB eine A1-Erklärung anzufordern, wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten. Über die A1 Erklärung wird festgelegt, welche Sozialversicherungsgesetzgebung für Sie gültig ist. Arbeitgeber bewahren diese am besten bei ihrer Lohnverwaltung auf. Sie selbst müssen in der Lage sein nachzuweisen, dass Sie sozialversichert sind. Diese Erklärung ist auch erforderlich, um zu vermeiden, dass zu Unrecht Abgaben doppelt abgeführt werden müssen. Wenn gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten gearbeitet wird, muss die A1-Erklärung im Wohnland des Arbeitnehmers beantragt werden.
Diese ist vor allem für Niederländer von Interesse, die in die belgische Sozialversicherung fallen. Um zu verhindern, dass sie für den belgischen Lohn in den Niederlanden Sozialversicherungsbeiträge und eventuell ZVW-Beiträge abführen müssen, ist es sinnvoll, diese A1-Erklärung (zusammen mit ihrem belgischen Arbeitgeber) zu beantragen.
Weil es stets Zweifelsfälle gibt und Menschen möglicherweise zwischen zwei Stühlen sitzen, ist es möglich, dass zwei EU-Länder vereinbaren, von den Regeln abzuweichen. Weitere diesbezügliche Informationen erhalten Sie in Belgien beim RSZ (Rijksdienst voor Sociale Zekerheid) und in den Niederlanden bei der SVB (Sociale Verzekeringsbank).
Einkommenssteuer
Für die Einkommenssteuer gibt es eine andere Regelung. Um zu beurteilen, wo Sie Steuern bezahlen müssen, sind die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den verschiedenen EU-Ländern ausschlaggebend. Wenn es nur um die Situation zwischen den Niederlanden und Deutschland geht, gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Niederlande und Belgien. Darin ist in groben Zügen geregelt, dass das Einkommen aus Arbeit im Arbeitsland besteuert wird. Jemand, der in zwei Ländern arbeitet, bezahlt also in zwei Ländern Lohnsteuer; dies wird auch als Salary split bezeichnet.
Arbeiten in mehr als 2 Ländern (u.a. internationale Fahrer)
Arbeiten Sie in mehr als zwei Ländern, einschließlich Ihrem Wohnland, und haben Sie einen Arbeitgeber in einem anderen Land? Dann gilt die Regelung, dass Sie für die Tage, die Sie in dem Land arbeiten, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, in diesem Land Steuern bezahlen und für die anderen Tage im Wohnland. Es gibt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die mehr als 183 Tage in einem dritten Land arbeiten. Nehmen Sie in diesen Fällen zur Beratung stets Kontakt mit einem Grenzinfopunkt oder mit dem Team GWO auf.