Entsendung

Personen, die in den Niederlanden wohnen und in Deutschland arbeiten oder umgekehrt, erhalten den so genannten Status des Grenzarbeiters. Ein Grenzarbeiter ist ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der in einem EU-Mitgliedstaat arbeitet und in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt und dorthin im Prinzip täglich oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt. Grenzarbeiter unterliegen dem Europäischen Recht.

In den EU-Verordnungen 883 aus 2004 und 987 aus 2009 wurde festgelegt, welches Sozialversicherungsrecht gilt, wenn man in einem Land wohnt und in einem anderen Land oder mehreren Ländern arbeitet. Die Grundregel lautet, dass die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Arbeitslandes Anwendung finden.

Eine andere Besonderheit liegt vor, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in ein anderes Land entsandt werden. In einem derartigen Fall kann der Arbeitsstaat eine Entsendebescheinigung (Vordruck A1) an den Arbeitgeber abgeben, womit die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Arbeitsstaates weiterhin gelten. Entsendung ist für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten möglich und kann einmal verlängert werden.

Wenn von Anfang an bekannt ist, dass die Entsendung länger als 12 Monate dauern wird, kann eine Entsendebescheinigung über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren abgegeben werden. Diese Erklärung gilt dann als Ausnahmeregelung.

Weitere Informationen zur Entsendebescheinigung erhalten Sie in Deutschland bei der „Deutschen Verbindungsstelle der Kranken- und Pflegeversicherung Ausland (DVKA)“, und in den Niederlanden bei der „Sociale Verzekeringsbank (SVB)“.

Internationale Entsendung

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber befristet im Ausland eingesetzt werden oder wenn Sie als Selbstständiger befristet im Ausland arbeiten, besteht die Möglichkeit, für einen kurzen Zeitraum die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit ihres Arbeitsstaates anzuwenden. Das wird „Entsendung“ genannt. Um als Arbeitnehmer für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im staatlichen Sozialversicherungssystem Ihres Arbeitsstaates versichert;
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, der Sie entsendet;
  • Ihr Gehalt wird vom Arbeitgeber weiterbezahlt;
  • Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
  • Sie werden nicht als Ablösung für einen Kollegen entsandt, dessen 12-monatige Entsendung zuvor endete;
  • Ihr Arbeitgeber übt substanzielle Aktivitäten in Ihrem Arbeitsstaat aus.

Um als Selbstständiger für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie als Selbstständiger folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im Sozialversicherungssystem Ihres Arbeitsstaates versichert;
  • Sie besitzen die Nationalität eines EU- oder EWR-Staates oder Sie sind staatenlos oder Flüchtling;
  • Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
  • Sie üben substanzielle Aktivitäten in Ihrem Arbeitsstaat aus.

Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, dann kann von Ihnen selbst(wenn Sie Selbständige sind) oder von Ihrem Arbeitgeber bei die SVB beantragt werden

Muss für jeder Dienstreise eine A1-Bescheinigung beantragt werden?

A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen in die Niederlande

Seit Januar 2019 gibt es in Deutschland den elektronischen Antrag auf eine A1- Bescheinigung bei einer Entsendung ins Ausland.

Europäische Regelungen

Bei grenzüberschreitenden Arbeitssituationen innerhalb der EU regelt die EU-Verordnung 883/2004, welches Land für die soziale Sicherheit zuständig ist.

Ziel der A1-Bescheinigungen

Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweis darüber, in welchem Land die Sozialversicherung bei einer Tätigkeit in einem EU/EWR-Land gilt.

Dienstreise in der Grenzregion

Seit Januar 2019 gibt es in Deutschland Verunsicherung über das Thema A1 Bescheinigungen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, ob sie auch für eine kurze Dienstreise, beispielsweise eine Dienstbesprechung in den Niederlanden, vorab eine A1 Bescheinigung beantragen müssen.

Kurze Dienstreise

Aus einer Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird deutlich, dass es möglich ist, für kurze Dienstreisen bis 7 Tage nachträglich eine A1-Bescheinigung zu beantragen, wenn dies erforderlich ist und die Arbeitnehmer dazu aufgefordert wurden.

Diese Stellungnahme erspart den (öffentlichen) Arbeitgebern in unserer Grenzregion viel Bürokratie. In der Praxis bedeutet das nämlich, dass kurze Dienstreisen wie Arbeitsbesuche, Besprechungen oder Anleitungstreffen mit Praktikanten im Nachbarland keine vorherige Beantragung einer A1-Bescheinigung erfordern. Mehr hierzu lesen Sie auf der Website der Deutsche Rentenversicherung.

Dienstleistung des GrenzInfoPunkt

Jede Situation ist anders. Klären Sie daher vorher ab, ob in Ihrer individuellen Situation eine A1-Bescheinigung nötig ist. Nehmen Sie Kontakt zu dem GrenzInfoPunkt (GIP) in Ihrer Region auf, um Ihre Situation zu besprechen.

Weitere Informationen zur europäischen Verordnung 883/04

Informationen über Rechtsvorschriften, die in verschiedenen grenzüberschreitenden Situation gelten, finden Sie in diese Broschüre.

Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zur A1-Bescheinigung: Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?“

Hier finden Sie
Grenzinfopunke in Ihrer Nähe