Schwangerschaft/Geburt
Der Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub beträgt mindestens 14 Wochen: Sie können ihn 4 bis 6 Wochen vor der Geburt beginnen lassen. In fast allen Fällen hat die Frau Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse (maximal € 13,- pro Kalendertag) mit einer Ergänzung des Arbeitgebers auf den vollständigen Nettolohn.
Während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs bauen Sie normal Urlaubstage auf.
Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlten Urlaubs von der Arbeit nach der Geburt des Kindes, der mit dem niederländischen Elternschaftsurlaub vergleichbar ist. Elternzeit ist sowohl für den Vater als auch für die Mutter des Kindes vorgesehen und Sie können auch beide gleichzeitig diese Elternzeit nehmen. Anspruch auf Elternzeit haben Vater und/oder Mutter des Kindes für die Betreuung des Kindes maximal für die ersten 3 Jahre. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, 12 Monate der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zunehmen. Elternzeit ist auch für Grenzgänger möglich, Sie haben dieselben Rechte wie deutsche Arbeitnehmer.
Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragt werden.
Der Mutterschaftsurlaub wird von der Elternzeit abgezogen.
Während der Elternzeit besteht keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung, aber das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Der Arbeitnehmer, der Elternzeit nimmt, darf nicht entlassen werden. Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit hat man Anspruch auf Rückkehr in die alte Position oder in eine gleichwertige Position.
Während der Elternzeit ist es möglich, wieder bis zu 30 Stunden arbeiten zu gehen. Das gilt auch für Personen, die in einem Minijob, über eine Zeitarbeitsfirma oder als Selbstständige arbeiten. Wenn Sie beschließen, während Ihrer Elternzeit in den Niederlanden eine Arbeit aufzunehmen, müssen Sie berücksichtigen, dass Sie dann komplett in den Niederlanden sozialversichert werden. Sie müssen sich dann bei der Krankenversicherung anmelden und in Deutschland verfallen Ihr eventuelles Elterngeld und Kindergeld.
Sie bauen während der Elternzeit in Deutschland keine Urlaubstage auf. Arbeiten Sie in Teilzeit weiter, bauen Sie für die gearbeiteten Stunden Urlaubstage auf. Während Ihrer Elternzeit bleiben Sie bei Ihrer Krankenkasse gegen Krankheitskosten versichert und über CZ in der Vertragspolice in den Niederlanden.
Wenn Sie direkt entlassen werden, nachdem Sie wieder bei Ihrem Arbeitgeber angefangen haben, kann eventuell Arbeitslosengeld in den Niederlanden verweigert werden.
Sie können in diesem Zeitraum das deutsche Elterngeld in Anspruch nehmen. Berücksichtigen Sie, dass diese Leistung in den Niederlanden besteuert wird und dass möglicherweise noch Beiträge zu den Volksversicherungen abgeführt werden müssen.
Elternzeit und Elterngeld
Wenn Sie in Deutschland arbeiten und ein Kind bekommen haben, besteht die Möglichkeit, Elternzeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren zu nehmen. Dies ist mehr oder weniger mit dem Ouderschapsverlof in den Niederlanden vergleichbar.
Die Sichtweise von die SVB ist folgende: Wenn Sie während dieser Elternzeit auch einen Lohnersatz aus dem Elterngeld beziehen, sind Sie in Deutschland weiterhin sozialversicherungspflichtig. Wenn diese Leistung ausläuft oder wenn Sie das Minimum des Elterngeldes erhalten, endet die soziale Sicherheit in Deutschland. Dann müssen Sie zB auch eine kostenpflichtige Krankenversicherung in den Niederlanden abschließen. Während der Elternzeit haben Sie weiterhin Anspruch auf das (zusätzliche) deutsche Kindergeld. Abstimmung über diese Sichtweise mit Deutschland muss noch geführt werden.
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit eine Beschäftigung in den Niederlanden aufnehmen, muss auf der Grundlage der EU-Verordnung 883 festgestellt werden, ob Sie der deutschen oder der niederländischen Sozialversicherung unterliegen. In diesen Fällen ist es ratsam, sich im Vorfeld mit einem Berater von einem GrenzInfoPunkt in Verbindung zu setzen.
In Deutschland gibt es das so genannte Elterngeld. Dies ist eine finanzielle Leistung für junge Eltern, die (teilweise) ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen, um ihr Kind zu betreuen. In den ersten 12 bis 24 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie und Ihr Partner Anspruch auf eine minimale Monatsleistung von € 150,-. Diese Leistung kann auf bis zu € 1800,- pro Monat ansteigen. Das hängt vom Einkommensverlust im Zusammenhang mit der Anzahl der Stunden ab, die Sie oder Ihr Partner weniger arbeiten.
Diese Leistung kann bis zu 28 Monate gezahlt werden, wenn auch der Partner vorübergehend dieselbe Regelung in Anspruch nimmt und Sie Elterngeld+ beantragen. Das Kindergeld wird nicht vom Elterngeld gekürzt oder umgekehrt. Wohl wird Mutterschaftsurlaub gekürzt Für die Regelung ist es egal, ob Ihr Partner in den Niederlanden arbeitet. Falls der Mann in Deutschland arbeitet und die Frau in den Niederlanden, kann bei der Geburt eines Kindes die Frau in den Niederlanden den unbezahlten ouderschapsverlof und das deutsche Elterngeld in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt dieser Elternteil in den Niederlanden sozialversichert und muss wahrscheinlich auch Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden zahlen.
In Deutschland wird der bezahlte Elternurlaub in den Niederlanden auf das Elterngeld angerechnet. Wenn beispielsweise der Vater in den Niederlanden arbeitet und bezahlten Elternurlaub erhält, wird dieser vom Elterngeld der Mutter abgezogen, die in Deutschland arbeitet und Elterngeld erhält.
Das Elterngeld muss beim Landkreis des Sitzes des Arbeitgebers beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten für Grenzgänger, die in Niedersachsen arbeiten und für Grenzgänger, die in Nordrhein-Westfalen arbeiten. Einige Elterngeldstellen bieten Sprechstunden an, bei denen Hilfe beim Ausfüllen der Formulare angeboten wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Grenzinfopunkt.
Das Elterngeld wird prinzipiell in den Niederlanden besteuert und Sie müssen dafür möglicherweise auch Beiträge für die Volksversicherungen zahlen. Diese Frage hängt davon ab, ob Sie in den Niederlanden oder Deutschland sozialversichert sind und wie hoch die Leistungen aus Deutschland sind. Wenn das Elterngeld (zusammen mit andere Leistungen aus Deutschland) mehr sind als € 15.000,- unterliegen Sie die deutsche Steuern und zahlen in den Niederlanden keine Steuern. Lassen Sie sich von den Mitarbeitern des Grenzinfopunkts beraten.
Kindergeld und andere Familienleistungen
Wenn Sie Kinder haben und in Deutschland arbeiten, haben Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld von der Familienkasse. Wenn Ihr Partner in den Niederlanden arbeitet, hat er oder sie zunächst Anspruch auf niederländisches Kinderbijslag und gegebenenfalls auf ein niederländisches Kindgebonden Budget. Dieses wird dann durch das deutsche Kindergeld bis zur Höhe des deutschen Kindergeldes aufgestockt.
Wenn Ihr Partner nicht arbeitet, haben Sie Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld. Es spielt keine Rolle, ob Ihr Partner arbeitet oder nicht, der Gesamtbetrag der Leistungen aus den Niederlanden und Deutschland wird nicht beeinflusst; es kommt nur darauf an, dass das Geld vom richtigen Träger gezahlt wird. Bitte melden Sie alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf Arbeitseinkommen und Leistungen für alle Familienmitglieder! Wenn eine der Behörden Ihnen irrtümlich zu viel zahlt, werden Sie mit einem Bußgeld belegt.
Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie keinen Anspruch auf niederländisches Kinderbijslag und ggf. auf das Kindgebonden Budget. Sie haben nur Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld.
Das deutsche Kindergeld wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Gegebenenfalls kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes weiter gezahlt werden, aber dann muss Ihr Kind studieren. Da das niederländische Kindergeld mit 18 Jahren endet, wird vom 18. bis zum 25. Geburtstag das volle deutsche Kindergeld gezahlt.
Ein Studienkredit wird nicht auf das deutsche Kindergeld angerechnet.
Deutsches Kindergeld 1. Januar 2023:
pro Kind pro Monat: 250,- €
Niederländischen Kinderbijslag (2023) pro Monat:
0 bis 5 Jahre | 6 bis 11 Jahre | 12 bis 17 Jahre | |
---|---|---|---|
Je Kind | € 89,92 | € 109,19 | € 128,46 |
Das niederländische Kindergeld wird pro Quartal gezahlt.
Mehr Informationen bekommen Sie in der Broschüre der Familienkasse.
Die Antragsformulare können von der Website der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Diese Formulare sind auch auf Niederländisch verfügbar.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich zum Antragsformular muss für jedes Kind eine Anlage ausgefüllt werden. Sie können diese Anlage auch auf Niederländisch hier herunterladen (unter: „Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld (KG 51) in anderen Sprachen“).
Dem Antrag ist eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Kindes beizufügen.
Für Grenzgänger, die in den Niederlanden wohnen, ist die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland zuständig:
- Familienkasse
Hafenstraße 18
66111 Saarbrücken
Deutschland
Postanschrift:
- Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland
55149 Mainz
Telefon: 0049 911 1203 1011
Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld. Diese Leistung wird ab 1.7.2022 nur noch bezahlt an Einwohner von Deutschland.
Ein Antrag auf Kindgebonden Budget wird automatisch gestellt wenn man ein Antrag auf niederländischen Kinderbijslag stellt. Das Kindgebonden Budget ist abhängig vom Einkommen. Auch Kindgebonden Budget wird gekürzt auf das deutsche Kindergeld.
Alleinstehender Elternteile haben an niederländischen Kinderbijslag und Kindgebonden Budget oft mehr als deutsches Kindergeld. Wenn man als Alleinstehende Elter in Deutschland tätig wird, hat man kein Anrecht mehr auf niederländisches Kindergeld und Kindgebonden Budget, nur auf deutsches Kindergeld.
Eine Berechnung für Kindgebonden Budget können Sie auf der website www.toeslagen.nl erstellen (nur auf niederländisch).

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