Werkstudenten

Unterstehende Information ist nur für Studenten die in Deutschland leben und in Deutschland Krankenversichert sind, entweder über seinen Partner oder über seine Eltern in Deutschland. Einwohner der Niederlande die in Deutschland studieren und ein Job als Werkstudent nachgehen, haben in Deutschland und in der Niederlande keine Krankenversicherung.

 

Werkstudent

Solange das Studium vor dem Job den Vorrang behält, können Studierende von einigen Beiträgen zur Sozialversicherung befreit werden und dadurch Geld sparen.
Studierende, die neben dem Studium jobben, werden nur dann als sogenannte Werkstudenten betrachtet, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium beansprucht werden. Das Studium muss also die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache bleiben. Hier gilt die 20-Stunden-Regel.

Studierende (und Arbeitgeber) zahlen dann keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens. Beiträge zur Rentenversicherung müssen allerdings geleistet werden.

Wissen sollte man, dass durch die Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird, und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nur für maximal sechs Wochen besteht. Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld.

Achtung: Alle Studierenden müssen grundsätzlich – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Vor Aufnahme jeglicher Beschäftigung muss die Krankenkasse darüber informiert sein.
Arbeitgeber melden neue studentische Mitarbeiter/innen – innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag – bei der Krankenkasse an, bei der die/der Studierende versichert ist.

Wichtig: Die Familienversicherung über die Eltern besteht nur bis zu einem Einkommen von monatlich maximal 425 Euro oder 450 Euro beim Minijob. Über den Einzelfall berät die Krankenkasse.

Die gesetzliche Grundlage bilden die folgenden Paragrafen:

  • § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch
  • § 6 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch
  • § 1 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch
  • § 10 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch
  • § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch

20-Stunden-Regel

Die Werkstudentenregelung gilt nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Nur bis zu dieser zeitlichen Grenze steht das Studium gegenüber dem Job im Vordergrund, so hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11.11.2003 – B 12 KR 24/03 R – entschieden.

Mehrere Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern sowie als Selbstständige/r werden zusammengerechnet.

Hinweis: Die Hochschulausbildung im Sinne des „Werkstudentenprivilegs“ endet mit Ablauf des Monats, in dem Studierende offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert werden. Danach ist das Kriterium „ordentliche Studierende“ – auch bei fortbestehender Immatrikulation – nicht mehr erfüllt. Studierende werden dann wie normale Arbeitnehmer/innen sozialversicherungspflichtig.

Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel

Die 20-Stunden-Grenze kann in Einzelfällen überschritten werden, wenn man

im Laufe eines Beschäftigungsjahres (nicht: Kalenderjahres) nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) über 20 Stunden pro Woche oder
während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder
innerhalb eines vertraglich von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzten Arbeitsverhältnisses (= kurzfristige Beschäftigung) oder
überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende (nur in Einzelfällen anhand von Nachweisen möglich!) arbeitet.
Vorausgesetzt wird auch in diesen Fallgruppen, dass das Studium die Lebenssituation primär prägt und nicht die Beschäftigung.

ACHTUNG: Die Krankenkasse entscheidet über die genannten Ausnahmen.

Steuern

Als Werkstudent/in ist man Arbeitnehmer/in und daher steuerpflichtig. Trotzdem dürfte sich im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Solange das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag (2017: 8.820 Euro) bleibt, erhält man die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr zurück.

Keine Werkstudenten

Sozialversicherungspflichtig wie alle Arbeitnehmer/innen sind Studierende, die

  • während eines Urlaubssemesters oder
  • neben einem Teilzeitstudium oder
  • neben einem Promotionsstudium oder
  • als Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen

eine Beschäftigung aufnehmen.

Dasselbe gilt für diejenigen, die nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung aufnehmen und daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium absolvieren, das lediglich der beruflichen Weiterbildung oder Spezialisierung dient.