Sonderurlaub

In Deutschland hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub (bezahlte Freistellung), wenn er unverschuldet für einen kurzen Zeitraum aus persönlichen Gründen verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB). § 616 BGB gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub/bezahlte Freistellung aus einem anderen Grund hat (z.B. bei Kinderkrankgeld).

Im Gesetz selbst ist der Anspruch nicht weiter konkretisiert und Arbeit­geber können die Freistellungsanlässe eingrenzen oder sogar ganz ausschließen. Beachten Sie daher bitte unbedingt die Bestimmungen in Ihrem Arbeits- und / oder Tarifvertrag.

Im Allgemeinen besteht Anspruch auf Sonderurlaub bei:

Die Dauer der Freistellung liegt häufig bei 1 – 2 Tagen. Tarifvertraglichen Regelungen sind meist sehr detailliert und bieten eine Orientierung. Verpflichtend sind sie jedoch nur wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde oder wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglied der jeweiligen Tarifpartei sind.

Weitere gesetzliche Ansprüche


Neben dem Anspruch aus § 616 BGB existieren noch weitere gesetzliche Ansprüche auf Freistellung z.B. bei:

Es besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers äußere / objektive Hindernisse entgegenstehen, wie z. B.: Verkehrsstau, Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, Hochwasser oder Eisglätte. Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbezahlt freizustellen oder verlangen, dass für die entsprechende Zeit Urlaub eingereicht.