Sie sind in Belgien für Leistungen im Krankheitsfall versichert. Wenn Sie krank werden und nicht arbeiten können, erhalten Sie zunächst einen Teil Ihres Lohnes von Ihrem Arbeitgeber. Danach erhalten Sie häufig eine Krankheitsleistung von der Krankenkasse.
Achtung! Wurde Ihre Krankheit durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht? Dann erhalten Sie eine Leistung vom Versicherer für Arbeitsunfälle Ihres Arbeitgebers oder von der Föderalen Behörde für Berufsrisiken (Fedris). Für weitere Informationen zu diesen Regelungen können Sie sich an den Versicherer für Arbeitsunfälle oder Fedris wenden.
Sind Sie längere Zeit krank und stellt Ihr Arbeitgeber die Bezahlung (eines Teils) Ihres Lohnes ein? Dann erhalten Sie über die belgische Krankenkasse eine Krankengeldzahlung, wenn Sie innerhalb von 6 Monaten, bevor Sie krank wurden, mindestens 120 Tage in Belgien und eventuell in einem anderen EU-Land gearbeitet haben.
Wenn Sie krank werden, müssen Sie die Krankheitsleistung nicht beantragen. Ihre Krankmeldung ist Ihr Antrag.
Melden Sie sich zunächst (sofort) bei Ihrem Arbeitgeber krank. Außerdem melden Sie sich innerhalb von 2 Tagen telefonisch beim UWV (088 8982001) krank. Bitte halten Sie dabei die folgenden Angaben bereit:
Nach Ihrer Krankmeldung beim ,Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen’ (UWV) (Ausführungsinstitut Arbeitnehmerversicherungen) vereinbart der Versicherungsarzt des UWV mit Ihnen einen Termin für eine medizinische Untersuchung. Sie müssen dafür also nicht nach Belgien kommen. Sie sind verpflichtet, zu dem Termin zu erscheinen. Wenn Sie das nicht tun, oder wenn Sie sich zu spät krank melden, gibt das UWV diese Information an den Arbeitgeber und die Versicherung in Belgien weiter. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung schickt das UWV an den beratenden Arzt Ihrer Krankenversicherung.
Gemäß den belgischen Gesetzen sind Sie verpflichtet, Ihrem belgischen Arbeitgeber eine Erklärung Ihres Hausarztes zu übergeben. In der Praxis ist das nicht möglich, weil niederländische Ärzte diese Erklärung nicht ausstellen. Schicken Sie daher den Einladungsbrief des UWV an Ihren Arbeitgeber. So weiß Ihr Arbeitgeber, dass er die medizinische Erklärung vom UWV bekommt.
Seit 2026 ist es nur noch zweimal pro Kalenderjahr möglich, von dieser Verpflichtung für den ersten und einzigen Krankheitstag befreit zu werden. Der Arbeitnehmer, der von dieser Ausnahme Gebrauch macht, ist auch nicht verpflichtet, auf Aufforderung des Arbeitgebers ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Arbeitnehmer, der von dieser Ausnahme Gebrauch macht, bleibt jedoch verpflichtet, seinen Arbeitgeber sofort über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
Sind Sie krank und halten Sie sich in Belgien auf? Dann melden Sie sich innerhalb von 2 Tagen bei Ihrem Arbeitgeber krank, und zwar mit einer Erklärung des belgischen Hausarztes. In etwaigen Richtlinien, die der Arbeitgeber zu Grunde legt, können kürzere Fristen vorgesehen sein.
Wenn Sie krank werden, bezahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn oder einen Teil desselben weiter.
Nach dem ersten Monat Ihrer Krankheit erhalten Sie von der Versicherung 60% des Lohnes, den Sie vor dem ersten Krankheitstag verdient haben. Für eine Berechnung der Leistung wird Ihr Lohn in einen Tageslohn umgerechnet. Ihr Tageslohn kann niemals mehr als €142,53 pro Tag sein, auch wenn Sie pro Tag mehr verdient haben. Das bedeutet eine maximale Leistung von € 85,52 pro Tag (Sachstand: 2019). Bei der Berechnung wird von einer 6-tägigen Arbeitswoche ausgegangen. Diese Leistung gilt dann für die ersten sechs Monate Ihrer Krankheit. Ab dem siebten Monat wird die familiäre Situation berücksichtigt. Bei RIZIV finden Sie weitere Informationen.
Wenn Sie 12 Monate krank sind, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und Sie können eine belgische Erwerbsunfähigkeitsleistung beantragen. Sie müssen für diese Leistung mindestens zu 66% erwerbsunfähig erklärt werden.
Wie hoch Ihre Leistung dann ausfällt, ist abhängig von Ihren persönlichen Umständen und von Ihrem früheren Lohn:
Ihre Leistung wird ebenso wie bei der Krankengeldzahlung maximiert.
Wenn Sie vor der Zeit Ihrer Krankheit nicht nur in Belgien, sondern auch in den Niederlanden gearbeitet haben, müssen Sie in beiden Ländern eine (Teil-) Leistung beantragen.
Unter www.grensinfo.nl können Sie auf der Grundlage Ihres persönlichen Profils weitere Informationen zu allen oben genannten Themen finden.
Möchten Sie ein Gespräch mit einem Berater in einem GrenzInfoPunkt? Schauen Sie dann hier für eine Übersicht der GIPs in Ihrer Nähe.