06.11.2026

EU veröffentlicht Überarbeitung der zentralen Koordinierungsvorschriften der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004): Was ändert sich für Grenzgänger?

Die Europäische Union hat am 27. Oktober 2026 neue Vorschriften zur sozialen Sicherheit von Personen veröffentlicht, die in einem anderen EU-Land arbeiten oder wohnen. Es handelt sich um die Änderungsverordnung (EU) 2026/2359. Diese passt zwei bestehende europäische Verordnungen an: die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Zusammen legen sie fest, welches Land für Ihre soziale Sicherheit zuständig ist, sodass Sie nur in einem Land Beiträge zahlen und keine Ansprüche verlieren, wenn Sie die Grenze überqueren. 

 

Die Änderungen betreffen unter anderem die vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Land (Entsendung), den Nachweis A1, Arbeitslosengeld, Langzeitpflege, Familienleistungen und den Datenaustausch zwischen den Ländern. 

 

A1-Bescheinigungen und Entsendung 

 

Wer vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeitet, bleibt oft im eigenen Land versichert. Dies weisen Sie mit einer A1-Bescheinigung nach: einem Dokument der Sozialversicherungsbehörde Ihres Heimatlandes. Von einer Entsendung sprechen wir, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend in ein anderes EU-Land entsendet. Die EU möchte den Verwaltungsaufwand verringern, aber auch den Missbrauch der Entsendung bekämpfen. 

 

Was ändert sich? 

  • Dienstreisen: Für vorübergehende Tätigkeiten wie Besprechungen, Kongresse, Seminare und Fortbildungen ist keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich. Es handelt sich um Reisen im Interesse des Arbeitgebers, bei denen keine Dienstleistungen oder Waren erbracht werden. Sie bleiben jedoch weiterhin in dem Land versichert, in dem Sie versichert waren.
  • Kurzzeitige Einsätze: Auch für Tätigkeiten von maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ist keine A1-Bescheinigung erforderlich. Im Baugewerbe gilt diese Ausnahme nicht: Dort bleibt eine A1-Bescheinigung stets obligatorisch. Die Regeln darüber, welches Land für Ihre soziale Sicherheit zuständig ist, bleiben auch hier unverändert.
  • Zunächst drei Monate versichert: Wer entsandt wird, muss unmittelbar davor mindestens drei Monate ununterbrochen im Land des entsendenden Arbeitgebers versichert gewesen sein. Selbstständige müssen in diesem Zeitraum bereits drei Monate in ihrem eigenen Land tätig gewesen sein.
  • Pause zwischen Entsendungen: Eine Entsendung darf maximal 24 Monate dauern. Wer danach erneut in dasselbe Land entsandt werden möchte, muss zunächst mindestens zwei Monate warten. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich. 
  • Vorab beantragen:Die A1-Bescheinigung muss künftig beantragt werden, bevor die Arbeit im anderen Land beginnt. Derzeit heißt es in den Vorschriften noch, dass dies „soweit möglich“ im Voraus geschieht.
  • Bessere Kontrolle:Die Behörde, die eine A1-Bescheinigung ausstellt, muss die Sachverhalte zunächst sorgfältig prüfen. Die Länder müssen einander innerhalb festgelegter Fristen antworten, beispielsweise innerhalb von 35 Arbeitstagen auf Fragen dazu, welche Rechtsvorschriften gelten. Hat ein Land Zweifel an einer ausgestellten A1-Bescheinigung, muss das ausstellende Land innerhalb von 30 Arbeitstagen reagieren (in dringenden Fällen innerhalb von 10).

Arbeitslosengeld 

 

Auch die Regelungen für Arbeitslosengeld bei Arbeit und Wohnsitz in verschiedenen Ländern ändern sich. Damit möchte die EU klarstellen, welches Land die Leistung zahlt. 

 

Was ändert sich?

  • Grenzgänger: Wer in einem Land wohnt und in einem anderen arbeitet und vollständig arbeitslos wird, erhält die Leistung künftig vom Arbeitsland, sofern die Person dort zuvor mindestens 22 Wochen ununterbrochen gearbeitet hat oder versichert war und die nationalen Voraussetzungen erfüllt. Derzeit zahlt in dieser Situation noch das Wohnsitzland. Darüber hinaus kommen auch Änderungen hinsichtlich der Wartezeit sowie der anwendbaren Rechtsvorschriften bei einer Beschäftigung unter Beibehaltung des Leistungsanspruchs.
  • Arbeitssuche in einem anderen Land:Wer arbeitslos ist und in einem anderen EU-Land Arbeit sucht, kann die Leistungen dort standardmäßig sechs Monate lang mitnehmen. Derzeit beträgt dieser Zeitraum in der Regel drei Monate, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf sechs Monate. Das Land, das die Leistungen zahlt, darf diesen Zeitraum bis zum Ende des Leistungsanspruchs verlängern.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und für Familien 

 

Auch für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Familienleistungen gelten künftig klarere Regeln für Personen, die in einem anderen EU-Land wohnen oder arbeiten als dem, in dem sie versichert sind. 

 

Was ändert sich? 

  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit – also Pflege und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen für Menschen, die diese über einen längeren Zeitraum nicht selbst bewältigen können – erhalten eine eigene Definition und eine eigene Regelung in den europäischen Koordinierungsvorschriften. In der Regel werden diese Leistungen auf dieselbe Weise koordiniert wie Leistungen bei Krankheit. 
  • Die Verordnung regelt klarer, welches Land für diese Pflegeleistungen zuständig ist und wie die Länder dies untereinander abstimmen. 
  • Darüber hinaus werden die Vorschriften für Familienleistungen wie zum Beispiel Kindergeld angepasst. 

Datenaustausch und Betrugsbekämpfung 

 

Die EU möchte die Umsetzung digitalisieren und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern verbessern. Auf diese Weise sollen Fehler und Betrugsfälle schneller aufgedeckt werden. 

 

Was ändert sich? 

  • Die Behörden erhalten mehr Möglichkeiten zum elektronischen Datenaustausch. 
  • Es wird eine klarere Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Verarbeitung und Überprüfung personenbezogener Daten geschaffen, im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 
  • Neue Verfahren und feste Fristen sollen Betrug, Fehler und Missbrauch schneller aufdecken. 

Was bedeuten die neuen Vorschriften für Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer? 

 

Für Grenzgänger – also Personen, die in einem Land wohnen und in einem anderen arbeiten – ist vor allem die neue Regelung für Arbeitslosengeld von Bedeutung: Nach ununterbrochen mindestens 22 Wochen Beschäftigung im Beschäftigungsland zahlt in der Regel dieses Land die Leistungen. Auch die neuen Regelungen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Familienleistungen können für Grenzgänger relevant sein.

 

Die Vorschriften zu A1-Bescheinigungen (Nachweis des anwendbaren Sozialversicherungsrechts) und Entsendungen gelten vor allem für Arbeitnehmer, die vorübergehend in einem anderen Land arbeiten, sowie für deren Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet dies weniger Verwaltungsaufwand bei Geschäftsreisen und sehr kurzen Einsätzen, jedoch strengere Bedingungen für Entsendungen. 

 

Zeitplan 

Zeitpunkt  Ereignis 
27. Oktober 2026  Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/2359 im Amtsblatt der Europäischen Union. 
1. November 2026  Inkrafttreten: am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung. Nur eine geringe Anzahl von Bestimmungen findet bereits ab diesem Zeitpunkt Anwendung, darunter auch Anhang XI. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://grenzinfo.eu/wichtige-aenderung-anspruch-auf-krankenversicherung-ueber-die-cak/  
1. November 2028  24 Monate nach dem Inkrafttreten tritt der Großteil der materiellen Änderungen in Kraft, darunter die neuen Vorschriften zu A1-Bescheinigungen, Entsendungen, Arbeitslosenleistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Familienleistungen. 

 

Die meisten Änderungen treten also erst zwei Jahre nach Inkrafttreten in Kraft. So erhalten Behörden, Durchführungsstellen und Arbeitgeber Zeit, ihre Verfahren und Systeme anzupassen. Bis dahin gelten weiterhin die derzeitigen Vorschriften. Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen und laufende Entsendungen unterliegen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin den alten Vorschriften. Für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz gelten die Änderungen nicht automatisch: Diese Länder müssen die neuen Vorschriften zunächst selbst übernehmen. Wie sich die Änderungen in der Praxis auswirken werden, ist noch nicht in allen Punkten klar. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten. 

 

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung (EU) 2026/2359, der Änderungsverordnung, mit der die EU die Koordinierungsvorschriften für die soziale Sicherheit anpasst, finden Sie auf der Website von Eur-Lex. 

 

 

 

 

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