Für die Beantragung von Kindergeld gelten Fristen. Diese hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2018 deutlich verkürzt. Das sogenannte Kindergeld ist eine für die meisten Familien hierzulande wichtige finanzielle Grundlage, um die Kosten des täglichen Lebens stemmen zu können. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, die das Existenzminimum des Nachwuchses steuerlich freistellt. Die Höhe des Kindergeldes liegt derzeit bei 192 Euro pro Monat fürs erste und zweite Kind. Für das dritte Kind werden 198 Euro gewährt. Für das vierte und jedes weitere Kind fließen 223 Euro monatlich.
Antragsfristen ändern sich
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse stellen. Dafür gelten Antragsfristen. Nach aktueller Festlegung kann die Leistung innerhalb einer Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO) rückwirkend beantragt werden. Konkret bedeutet das, dass Kindergeld noch bis Ende 2017 rückwirkend für 2013 beantrag werden könnte.
Ab nächstem Jahr wird dieser Zeitraum jedoch erheblich verkürzt. Ab Anfang 2018 gilt eine maximale Zeitspanne von sechs Monaten, innerhalb der Kindergeld noch rückwirkend gewährt wird. Sollten Ihnen aktuell noch Kindergeldleistungen aus den letzten Jahren zustehen, müssen Sie also dringend noch bis Ende dieses Jahres handeln.
Vermeidung von Leistungsmissbrauch
Als Grund für die deutliche Verkürzung der Beantragungsfrist von Kindergeld werden vermehrte Betrugsfälle angeführt, die der Gesetzgeber mithilfe der Maßnahme zukünftig eindämmen möchte. Von der Veränderung sind allerdings auch alle Eltern betroffen, welche die Frist aus Unwissenheit bzw. Vergesslichkeit versäumen. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) rät Eltern deshalb generell zu einer möglichst zeitnahen Beantragung von Kindergeld. Denn auch im Rahmen der Steuererklärung ist keine nachträgliche Begünstigung mehr möglich, wenn Steuerpflichtige die Beantragungsfrist erst einmal verpasst haben.
Quelle: Familienkasse-info.de