06.01.2020

Meldepflicht für ausländische Unternehmen bei der Entsendung von Personal in die Niederlande

Ab dem 1. März 2020 unterliegen Unternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlande, die Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande entsenden, einer Meldepflicht. Die Meldepflicht gilt auch für außerhalb der Niederlande niedergelassene Selbständige, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, wenn die auszuführenden Tätigkeiten zu einem der bezeichneten Wirtschaftszweige gehören.

Meldepflicht für Dienstleister

Sind Sie ein in Belgien oder Deutschland

  • niedergelassener Arbeitgeber, der mit eigenem Personal in die Niederlande kommt;
  • ein multinationales Unternehmen, das Mitarbeiter in eine eigene Niederlassung in die Niederlande entsendet;
  • ein Zeitarbeitsunternehmen, das Zeitarbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigt; oder
  • ein meldepflichtiger Selbständiger?

Die vorübergehenden Aktivitäten, die ab dem 1. März 2020 beginnen, müssen Sie online über die website www.postedworkers.nl melden. Dies kann bereits ab dem 1. Februar 2020 geschehen.

Pflicht zur Kontrolle der Leistungsempfänger

Sind Sie ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das ein Unternehmen oder einen Selbständigen aus Belgien oder Deutschland unter Vertrag nimmt? Ab dem 1. März 2020 haben Sie als Kunde oder Auftraggeber eine Kontrollpflicht. Sie sind verpflichtet, zu prüfen, ob diese Zeitarbeitnehmer angemeldet sind. Für weitere Informationen und Online-Berichte besuchen Sie bitte www.postedworkers.nl.

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