Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Regeln für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für Versicherte, die ab dem Jahrgang 1964 geboren sind, entfällt der bisherige Vertrauensschutz. Das bedeutet:
Eine abschlagsfreie Rente vor dem 65. Lebensjahr ist künftig nicht mehr möglich.
Wer dennoch früher in Rente gehen möchte, kann dies ab dem 62. Lebensjahr tun – muss jedoch dauerhafte Rentenabschläge von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen.
Hintergrund der Änderung
Die aktuelle Anpassung steht im Zusammenhang mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen, die bereits seit 2007 umgesetzt wird. Schwerbehinderte Menschen waren bisher durch Übergangsregelungen vom Anstieg der Altersgrenzen ausgenommen.
Mit dem Geburtsjahrgang 1964 erreicht nun erstmals eine Gruppe das 62. Lebensjahr, die keinen Bestandsschutz mehr hat. Ab dem 1. Januar 2026 gilt daher § 37 SGB VI vollständig – ohne Sonderregelungen:
Ein abschlagsfreier Rentenbeginn ist dann erst mit 65 Jahren möglich, ein vorzeitiger Rentenstart ab 62 Jahren nur noch mit dauerhaften Abschlägen.
Wer ist betroffen?
Die neuen Regelungen betreffen alle Personen, die 1964 oder später geboren sind, einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können und mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.
Die bisherige Möglichkeit, bereits mit 62 Jahren oder früher ohne Abschläge in Rente zu gehen, entfällt vollständig. Damit nähert sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zunehmend der regulären Altersgrenze an.
Weitere Informationen
Für individuelle Fragen und Beratung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung.