Das belgische Arbeitslosenrecht wird reformiert. Die Reform sieht insbesondere Übergangsmaßnahmen, eine Begrenzung der Leistungsdauer, einen flexibleren Zugang zu den Leistungen und eine Erhöhung der Anfangsleistung vor. Die Übergangsmaßnahmen werden ab dem 1. Juli 2025 gelten. Die anderen Reformen treten jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, nämlich am 1. März 2026. Diese Reformen werden im Folgenden erörtert.
Die Übergangsmaßnahmen gelten ab dem 1. Juli 2025. Einwohner Belgiens, die bereits vor diesem Datum belgische Arbeitslosenunterstützung beziehen, laufen Gefahr, ihren Anspruch auf Leistungen zu verlieren. Dies geschieht in mehreren Wellen.
Für die erste Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. Januar 2026. Die erste Welle umfasst Arbeitslose mit einer Einschaltleistung, die diese Einschaltleistung seit mehr als einem Jahr beziehen, sowie Arbeitslose, die sich in der dritten Ausgleichsperiode befinden und seit mindestens 20 Jahren voll arbeitslos sind. Für die zweite Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. März 2026. Die zweite Welle umfasst Arbeitslose, die sich in der dritten Ausgleichsperiode befinden und zwischen acht und 20 Jahren voll arbeitslos sind. Für die dritte Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. April 2026. Die dritte Welle umfasst die Arbeitslosen, die sich in der dritten Ausgleichsperiode befinden und seit 4 bis 8 Jahren voll arbeitslos sind. Die dritte Ausgleichsperiode beginnt nämlich frühestens nach 48 Monaten Arbeitslosigkeit.
Für die vierte Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. Juli 2026. Die vierte Welle umfasst die Arbeitslosen, die sich in der zweiten Ausgleichsperiode befinden. Die zweite Ausgleichsperiode beginnt nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit. Für die fünfte Welle endet der Anspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juni 2027. Die fünfte Welle umfasst Arbeitslose mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung, die Leistungen im ersten Ausgleichszeitraum erhalten. Das tatsächliche Ende ihres Anspruchs auf belgische Arbeitslosenunterstützung hängt von ihrer tatsächlichen Berufserfahrung ab. Für die sechste und letzte Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. Juli 2027. Die sechste und letzte Welle umfasst Arbeitslose mit 5 Jahren oder mehr Berufserfahrung, die Leistungen im ersten Ausgleichszeitraum erhalten.
Neben Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und persönliche Situationen gilt eine allgemeine Ausnahme für Arbeitslose über 55 Jahren mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung.
Die Übergangszeit bereitet uns auf die wichtigste Reform vor, nämlich die zeitliche Begrenzung des belgischen Arbeitslosengeldes. Während das belgische Arbeitslosengeld bisher unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet gezahlt wurde, wird es in Zukunft auf maximal 24 Monate begrenzt sein. Ab dem 1. März 2026 haben vollarbeitslose Einwohner Belgiens, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (eine Mindestanzahl von Arbeitstagen während eines Bezugszeitraums, siehe unten), 12 Monate lang Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung.
Je nach Berufserfahrung kann dieses belgische Arbeitslosengeld um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Jeder Arbeits- oder Assimilationszeitraum von 4 Monaten, der über die Anspruchsvoraussetzungen hinausgeht, berechtigt den voll arbeitslosen belgischen Einwohner zu einer einmonatigen Verlängerung des Arbeitslosengeldes. Eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren berechtigt also zum Bezug von maximal 24 Monaten Arbeitslosengeld: 12 Monate für das erste Jahr der Berufserfahrung, 4 mal drei (d.h. 12) Monate für die vier folgenden Jahre der Berufserfahrung.
Der Zugang zum Arbeitslosengeld ist gelockert. So muss man 312 Arbeitstage oder eine entsprechende Anzahl von Arbeitstagen über einen Bezugszeitraum von 36 Monaten nachweisen. Dieser Bezugszeitraum wird in bestimmten Fällen wie Krankheit oder Behinderung verlängert. Diese Reform wird nicht vor dem 1. März 2026 in Kraft treten. Sobald mehr Informationen über die reformierten Einreisebedingungen bekannt sind, finden Sie sie hier.
Das anfängliche Arbeitslosengeld wird erhöht, sinkt aber im Laufe der Zeit schneller. Auch diese Reform wird erst ab dem 1. März 2026 wirksam. Sobald mehr Informationen über die Höhe des Arbeitslosengeldes bekannt sind, werden Sie diese hier finden.
Weitere Informationen über die Reform der belgischen Arbeitslosengesetzgebung finden Sie auf der Website des LfA: https://www.lfa.be/seite/reform-der-arbeitslosenversicherung.