Eine neue Auslegung des Art. 232 des belgischen Einkommenssteuergesetzes wirkt sich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Steuer der Gebietsfremde („Belgische Belasting Niet-Inwoners“, BNI) aus. In dieser neuen Auslegung wurde der Kreis, der zur Abgabe einer Erklärung zur BNI verpflichteten Nichtansässigen, nun erweitert.
Dies betrifft insbesondere Gebietsfremde (z. B. Niederländer, Deutsche oder Franzosen), die eine oder mehrere in Belgien gelegene Immobilien besitzen. Für andere Gebietsfremde hat diese neue Auslegung keine Folgen.
Bisher war man nur in zwei Situationen verpflichtet, eine Erklärung zur BNI abzugeben: Erstens, wenn man ein steuerpflichtiges Einkommen in Belgien hatte (etwa Löhne aus Belgien oder eine belgische Staatsrente). Zweitens, wenn man kein steuerpflichtiges Einkommen in Belgien hatte, aber eine belgische Immobilie vermietete und das steuerpflichtige Gesamteinkommen aller Immobilien zusammen mehr als 2.500 EUR betrug (indexiertes Katastereinkommen plus 40 %). In diesen Fällen wurden die in Belgien gelegenen Immobilien in der Erklärung zur BNI besteuert.
Was hat sich geändert? Die neue Auslegung betrifft vor allem die erste Situation. Das heißt, dass nicht nur Gebietsfremde mit in Belgien steuerpflichtigem Einkommen verpflichtet sind, eine Erklärung zur BNI abzugeben. Ab dem Einkommensjahr 2023 (Erklärungsjahr 2024) müssen auch Gebietsfremde mit Einkünften belgischen Ursprungs, die nicht in Belgien steuerpflichtig sind und eine in Belgien gelegene Immobilie besitzen, eine Erklärung zur BNI abgeben. Dies hat zur Folge, dass ihre in Belgien gelegene Immobilie im BNI besteuert wird, während dies bisher nicht der Fall war.
Einfach ausgedrückt: Wohnen Sie nicht in Belgien, beziehen Sie eine Belgische Altersrente, die nicht in Belgien besteuert wird, und besitzen Sie eine Immobilie in Belgien, die nicht vermietet ist, dann müssen Sie (zum ersten Mal seit Ihrem Eintritt in den Ruhestand) eine belgische Erklärung zur BNI abgeben und Steuern auf diese Immobilie zahlen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim FÖD Finanzen unter der Nummer +32 2 574 99 23 oder auf der Website https://financien.belgium.be/nl/particulieren/belastingaangifte/niet-inwoners/aangifte.
Schematisch sieht die neue Auslegung wie folgt aus: