Personen, die den niederländischen Krankenversicherungszuschlag (Zorgtoeslag) für das Jahr 2025 noch beantragen möchten, erhalten dafür mehr Zeit. Die Frist für einen Antrag mit rückwirkender Wirkung wurde von 1. September auf den 31. Dezember des Folgejahres verlängert.

Durch diese Änderung haben Antragsteller mehr Zeit, ihr Einkommen realistisch einzuschätzen und den ihnen zustehenden Zuschlag zu beantragen. Für das Zuschussjahr 2025 bedeutet dies, dass Anträge noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 eingereicht werden können.

Weitere Informationen zum Zorgtoeslag lesen Sie auf der Webseite der Belastingdienst Toeslagen.

Familienversicherte Ehepartner müssen künftig zahlen

Mit dem kürzlich beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird ab dem 1. Januar 2028 ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeführt. Künftig wird ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mietglieds erhoben, wenn der Ehe- oder Lebenspartner über die bisher beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Für manche Gruppen und familienversicherte Kinder bleibt die Mitversicherung weiterhin kostenlos.

Die Neuregelung ist seit dem 30.07.2026 in Kraft. Damit will der Gesetzgeber die Finanzierung (d.h. die Versichertenbeiträge) der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig stabilisieren und insbesondere Einnahmenlücken bei den Krankenkassen ausgleichen.

Wer von der Regelung betroffen ist

Der Zuschlag betrifft ausschließlich familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Ob der mitversicherte Partner einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht oder bereits Beiträge vom Arbeitgeber über einen Minijob abgeführt werden, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein das Bestehen einer Familienversicherung.

Grundsätzlich muss das Mitglied den Zuschlag selbst tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen, beispielsweise für Auszubildende mit einem geringen Arbeitsentgelt oder Teilnehmende an Freiwilligendiensten.

Umfangreiche Ausnahmen vorgesehen

Der Gesetzgeber hat verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen, um Familien, pflegende Angehörige und besonders schutzbedürftige Personen zu entlasten.

Kein Beitragszuschlag wird erhoben bei:

Berechnung des Zuschlags

Der allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland beträgt derzeit 14,60% (2026) plus einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Trotz der immer höher werdenden Beiträge sind die Einnahmedefizite der deutschen Krankenkassen in den letzten Jahren weiter gestiegen.

Der Beitragszuschlag von 2.5 % wird ab Januar 2028 auf das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Mitglieds erhoben. Der Zuschlag wird jeweils für volle Kalendermonate berechnet. Änderungen der persönlichen Verhältnisse während eines laufenden Monats wirken sich grundsätzlich erst im Folgemonat aus. Beginnt oder endet die Familienversicherung innerhalb eines Monats, wird der Zuschlag ebenfalls erst ab dem Folgemonat erhoben beziehungsweise zum Ende des Vormonats beendet.

Auch für Grenzgänger relevant

Die neue Regelung kann auch für Grenzgänger relevant sein. Davon betroffen sind insbesondere Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner derzeit über die deutsche Familienversicherung mitversichert ist. In diesen Fällen kann daher ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich ein Beitragszuschlag anfallen. Ob der Zuschlag tatsächlich erhoben wird, hängt von den individuellen Verhältnissen und möglichen Ausnahmeregelungen ab.

Fazit und Ausblick

Mit dem Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner endet ab 2028 für viele Versicherte die bislang vollständig beitragsfreie Familienversicherung. Kinder bleiben weiterhin kostenfrei mitversichert, während zahlreiche soziale Ausnahmeregelungen bestimmte Personengruppen schützen. Dennoch werden viele Haushalte künftig mit zusätzlichen Beitragsbelastungen rechnen müssen.

Die Website des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bietet weitere Informationen sowie einen Fragen- und Antworten-Bereich zum GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Die Registrierung von Nicht-Einwohnern (Registratie Niet-Ingezetenen, RNI) ist für Personen vorgesehen, die nicht in den Niederlanden wohnen, aber mit der niederländischen Regierung in Kontakt stehen oder standen. Dazu gehören beispielsweise Personen, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, dort gearbeitet haben, studieren oder eine niederländische Rente beziehen. 

Warum ist die Registrierung in der RNI wichtig? 

Eine korrekte Registrierung in der RNI stellt sicher, dass Ihre persönlichen Daten bei den niederländischen Behörden aktuell und richtig hinterlegt sind. So können Behörden wie die niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst) oder die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB) Sie bei Bedarf erreichen und ihre Aufgaben und Dienstleistungen zuverlässig erfüllen. Als nicht in den Niederlanden wohnende Person erhalten Sie bei Ihrer erstmaligen Registrierung in der RNI außerdem eine Burgerservicenummer (BSN). Mit dieser Nummer können Sie verschiedene Angelegenheiten mit niederländischen Behörden regeln, beispielsweise eine Beschäftigung aufnehmen, Steuern zahlen oder bestimmte staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen.  

Eine korrekte und aktuelle RNI-Registrierung hilft außerdem, Probleme aufgrund falscher oder veralteter Daten zu vermeiden. Dadurch lassen sich beispielsweise Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen, Zuschüssen oder bei anderen Verwaltungsverfahren verhindern. 

Wie kann ich Verzögerungen vermeiden? 

Probleme mit der Registrierung entstehen häufig, wenn ein Umzug innerhalb des Auslands nicht automatisch vom jeweiligen Wohnsitzland an die RNI in den Niederlanden übermittelt wird. In diesem Fall kann es passieren, dass Post von niederländischen Behörden Sie nicht mehr erreicht oder dass die Anmeldung bei staatlichen Online-Diensten mit Ihrer DigiD nicht mehr funktioniert. 

Kurz gesagt: Eine aktuelle Registrierung in der RNI sorgt dafür, dass Sie Ihre Angelegenheiten mit den niederländischen Behörden auch dann problemlos regeln können, wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen. Deshalb ist es wichtig, Ihre Daten aktuell zu halten und Änderungen rechtzeitig zu melden.  

Welche Daten sind in der RNI über mich gespeichert und wie kann ich sie aktuell halten? 

Welche Daten in der RNI gespeichert sind und wie diese aktualisiert werden können, hängt davon ab, auf welche Weise Sie in der RNI registriert wurden. Dies kann beispielsweise automatisch nach Ihrer Auswanderung aus den Niederlanden, durch eine niederländische Behörde oder durch Ihre eigene Registrierung in der RNI erfolgt sein.  

Einige Daten können Sie selbst ändern, andere wiederum nicht. Je nach Art der Daten können Änderungen online über das Portal MyRNI des niederländischen Amtes für Identitätsdaten (Rijksdienst voor Identiteitsgegevens) vorgenommen werden. In anderen Fällen müssen Sie sich an ein RNI-Schalter (RNI-loket) wenden.  In den Niederlanden gibt es derzeit 19 Gemeinden mit einem RNI-Schalter. Für einen persönlichen Besuch müssen Sie in der Regel vorab einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie: Drittstaatsangehörige können sich für eine RNI-Registrierung oder zur Änderung ihrer Daten ausschließlich an die RNI-Schalter in Breda und Venlo wenden.  

Informationen darüber, welche Daten in der RNI registriert werden und ob bzw. wie diese geändert werden können, finden Sie auf der Website der niederländischen Regierung Registratie Niet-Ingezetenen (RNI) | NederlandWereldwijd. Dort erfahren Sie außerdem, wie Sie überprüfen können, welche Ihrer persönlichen Daten in der RNI registriert sind.

Zum 1. August 2026 treten einige wichtige Änderungen im belgischen Arbeitsrecht in Kraft. Besonders hervorzuheben sind die Verkürzung der Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.

Kürzere Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate

Für Arbeitsverträge, die am oder nach dem 1. August 2026 beginnen, gilt während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von nur einer Woche. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer. Dieselbe einwöchige Kündigungsfrist gilt auch im Falle einer Gegenkündigung.

Bislang verlängerte sich die Kündigungsfrist bereits nach den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von drei bis sechs Monaten konnte dies eine Kündigungsfrist von bis zu fünf Wochen bedeuten. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2026 bestanden, gilt weiterhin die bisherige Regelung; eine Änderung der Kündigungsfrist tritt für diese Verträge nicht ein.

Erhöhung des Mindestlohns

Ebenfalls zum 1. August 2026 wird das Garantierte Durchschnittliche Monatliche Mindesteinkommen (GGMMI) erhöht. Der GGMMI steigt auf € 2.233,61 brutto pro Monat.

Dieser Betrag stellt das gesetzliche Minimum dar, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Monat erhalten müssen. Dabei wird nicht ausschließlich das Monatsgehalt berücksichtigt. Auch andere Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise ein Jahresendbonus oder ein dreizehntes Monatsgehalt, werden bei der Prüfung einbezogen, ob die Mindestlohnvorgaben erfüllt sind.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gewöhnlich weniger als einen Kalendermonat beschäftigt sind, gelten abweichende Regelungen.

Was bedeutet das für Grenzpendler?

Für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, die in Belgien beschäftigt sind, kann die verkürzte Kündigungsfrist mehr Flexibilität beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle bieten. Darüber hinaus profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Mindestlohn beziehen, von der Erhöhung des GGMMI. Dies kann sich positiv auf ihr Bruttoeinkommen und ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auswirken.

Das CAK teilt mit, dass sich ab dem 1. November der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Krankenversicherung über das CAK haben, verkleinert. Eine finale Entscheidung über die Umsetzung  wird Ende September erwartet.

Derzeitige Situation 

Derzeit haben Personen, die in einem EU-Land wohnen und ausschließlich eine (Früh-)Rente oder Sozialleistungen aus den Niederlanden beziehen, Anspruch auf eine Krankenversicherung über die CAK. Dies betrifft auch Personen, die eine (Früh-)Rente oder Sozialleistungen aus mehreren Ländern erhalten. Voraussetzung ist, dass sie keine entsprechenden Leistungen aus ihrem Wohnsitzland beziehen und der höchste Betrag aus den Niederlanden gezahlt wird.

Was ändert sich? 

Sobald die Änderung von Anhang XI der Verordnung 883/2004 in Kraft tritt – laut CAK ist dies am 1. November 2026 der Fall –, verringert sich der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Krankenversicherung über die CAK haben. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf eine Krankenversicherung über die CAK, wenn Sie ausschließlich eine Vorruhestandsrente (vorzeitige Betriebsrente, RVU-Regelung usw.) beziehen. 

Nur mit einer gesetzlichen Leistung (WAO, WIA, Wajong) oder einer gesetzlichen Rente (AOW, Anw) haben Sie weiterhin Anspruch darauf.

Wen betrifft dies? 

Die neuen Regelungen gelten nur für Personen, die:


Was bedeutet das für bestehende CAK-Versicherte?

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf bestehende Versicherungen über die CAK. Sollten Sie also derzeit bereits mit einer Vorruhestandsrente über die CAK versichert sein, ändert sich für Sie nichts! 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der CAK:

Auswanderung mit Vorruhestand? Anspruch auf CAK-Krankenversicherung erlischt | CAK 

Wer in Deutschland wohnt und in den Niederlanden arbeitet oder gearbeitet hat, kommt früher oder später mit dem niederländischen Rentensystem in Kontakt. Das niederländische Rentensystem ändert sich. Diese Änderung hat u.a. Folgen für den Betriebsrentenaufbau. Was genau ändert sich? Welche Auswirkungen hat die Rentenreform auf die bereits aufgebauten Rentenansprüche? Und wie sieht es mit der Besteuerung aus, wenn man niederländische Rente bezieht und in Deutschland lebt?

Zur Beantwortung dieser Fragen organisieren die GrenzInfoPunkte am Donnerstag, den 24. September um 16:30 in Zusammenarbeit mit Steffi Troost ein deutschsprachiges Web-Seminar über das neue niederländische Rentensystem. Die online Veranstaltung richtet sich speziell an Einwohner*innen Deutschlands, die in den Niederlanden arbeiten oder gearbeitet haben.

Während des Web-Seminars erklärt Steffi Troost, Vorstandsmitglied der Gewerkschaft FNV und einer niederländischen Pensionskasse, die Veränderungen im niederländischen Rentensystem und deren Auswirkungen auf (ehemalige) Grenzgänger. Darüber hinaus wird darauf eingegangen, was der Übergang zum neuen Rentensystem für bereits erworbene Rentenansprüche bedeutet.

Außerdem wird die Struktur der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung (AOW) erläutert sowie die Besteuerung niederländischer Renten, wenn man in Deutschland lebt. So erhalten die Teilnehmenden einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um Rente im Rahmen der Grenzarbeit.

Nach der Präsentation besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Anmeldung

Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Interessierte können sich bis zur Veranstaltung über www.grenzinfo.eu/webseminar-pensioenstelselDE . Nach der Anmeldung erhalten die Teilnehmenden eine Bestätigung mit den Zugangsdaten für die Veranstaltung.

 

 

 

Zum 1. Juli 2026 werden sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere gesetzliche Beträge angepasst. 

 

Mindestlohn in den Niederlanden 

Der gesetzliche Mindeststundenlohn für Arbeitnehmer*innen steigt ab 21 Jahren auf 14,99 €. 

 

Kindergeld in den Niederlanden 

Die Höhe des niederländischen Kindergeldes (kinderbijslag) wird angepasst. Ab dem 1. Juli 2026 gelten folgende Beträge: 

Kind von 0 bis 5 Jahren: 298,40 € 

Kind von 6 bis 11 Jahren: 362,35 € 

Kind von 12 bis 17 Jahren: 426,29 € 

 

AOW (niederländische staatliche Rente) 

 Auch die AOW-Leistungen (staatliche Grundrente) werden an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Ab Juli 2026 gelten folgende monatliche Beträge: 

 Alleinstehende: 1.662,16 € 

Zusammenlebende/verheiratete Personen: 1.139,39 € 

 

Deutsche Rente 

Zum 1. Juli 2026 steigen die deutschen Renten um 4,24 %. Dadurch erhöht sich der Wert eines Entgeltpunktes von 40,79 € auf 42,52 €. 

Die belgische Rentenreform wurde verabschiedet. Die föderale Regierung hat ihre Rentenreform abgeschlossen, und das neue Rentengesetz wurde Ende Mai 2026 vom Parlament verabschiedet und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Mit der belgischen Rentenreform möchte die Regierung die Menschen dazu anregen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben, und die finanzielle Tragfähigkeit des Rentensystems sichern. Die meisten Maßnahmen treten ab 2027 in Kraft, doch einige Bestimmungen wirken sich bereits jetzt auf künftige Rentenberechnungen aus.

Für Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte sind vor allem die strengeren Bedingungen für den Vorruhestand, die Einführung eines Rentenmalus und eines neuen Rentenbonus von Bedeutung. Darüber hinaus werden bestimmte Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde, bei der Rentenberechnung weniger günstig berücksichtigt.

Strengere Bedingungen für den Vorruhestand

Ein vorzeitiger Renteneintritt ist weiterhin möglich, doch ab 2027 gelten strengere und klarer definierte Bedingungen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter bleibt unverändert bei 66 Jahren und steigt ab 2030 auf 67 Jahre an. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, muss strengere Kriterien hinsichtlich der Berufslaufbahn erfüllen.

Ein Kernpunkt der belgischen Rentenreform ist die Verschärfung der sogenannten Tagesanforderung. Ab 2027 zählt ein Kalenderjahr nur dann als Berufsjahr, wenn mindestens 156 gearbeitete oder gleichgestellte Tage vorliegen. Derzeit reichen noch 104 Tage aus. Durch diese Änderung können einige Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte ein oder mehrere Berufsjahre für den Anspruch auf Vorruhestand verlieren.

Für Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, unterbrochenen Berufslaufbahnen oder längeren Zeiten der Nichterwerbstätigkeit kann dies bedeuten, dass sie später in den Ruhestand treten können als ursprünglich erwartet.

Vorzeitige Rente ab 60 Jahren bei langer Berufslaufbahn

Neben den Verschärfungen wird es auch eine neue, außergewöhnliche Regelung für Personen mit einer sehr langen und effektiven Berufslaufbahn geben. Ab 2027 wird es möglich sein, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand zu treten, sofern man mindestens 42 Berufsjahre nachweisen kann, in denen jeweils mindestens 234 effektiv gearbeitete Tage pro Jahr geleistet wurden.

Bei dieser Regelung werden die tatsächlich gearbeiteten Zeiträume wesentlich strenger geprüft. Viele gleichgestellte Zeiträume, wie beispielsweise Krankheits- oder Pflegezeit, werden hier nicht oder nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung vor allem Menschen entgegenkommen, die bereits in jungen Jahren mit der Arbeit begonnen haben und während ihrer gesamten Berufslaufbahn sehr aktiv geblieben sind.

Rentenmalus bei vorzeitigem Renteneintritt

Einer der am meisten diskutierten Punkte der belgischen Rentenreform ist die Einführung eines Rentenmalus. Wer ab 2027 vorzeitig in den Ruhestand geht, ohne über eine ausreichende effektive Beschäftigungszeit in seiner beruflichen Laufbahn zu verfügen, riskiert eine dauerhafte Kürzung der Rentenbezüge.

Der Rentenmalus richtet sich an Personen, die zwar die Alters- und Berufslaufbahnvoraussetzungen für den vorzeitigen Ruhestand erfüllen, jedoch nicht genügend tatsächlich gearbeitete Tage im Laufe ihres Berufslebens nachweisen können. In diesem Fall wird die Rentenhöhe für jedes Jahr gekürzt, um das man früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Je jünger man zum Zeitpunkt des Renteneintritts ist und je kürzer die effektive Berufslaufbahn ist, desto schwerwiegender können die finanziellen Auswirkungen sein.

Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung verhindern, dass Menschen vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, ohne über eine ausreichend lange effektive Berufslaufbahn zu verfügen. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Regelungen zum Karriereausklang oder andere gleichgestellte Zeiträume in Anspruch genommen haben, müssen dadurch möglicherweise mit einer geringeren Rente rechnen.

Neuer Rentenbonus für längeres Arbeiten

Zeitgleich mit der Einführung des Rentenmalus wird auch ein neuer Rentenbonus eingeführt. Diese Maßnahme soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des Rentenalters finanziell attraktiver machen und bildet bewusst ein Gegengewicht zum Rentenmalus.

Arbeitnehmer und Selbstständige, die sich dafür entscheiden, ihren Renteneintritt aufzuschieben und nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erwerbstätig zu bleiben, können zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Der Erwerb des neuen Rentenbonus beginnt ab 2026 und gilt für Renten, die ab 2027 in Kraft treten.

Der Bonus wird auf der Grundlage der tatsächlich nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters geleisteten Arbeitszeiten aufgebaut. Je länger jemand weiterarbeitet und je konsequenter er erwerbstätig bleibt, desto größer ist der Vorteil bei der endgültigen Rentenhöhe. Die Regierung möchte damit vor allem Menschen dazu anregen, länger am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Wichtig ist, dass der neue Rentenbonus die bisherige Bonusregelung ersetzt. Ansprüche, die bereits im Rahmen der alten Regelung erworben wurden, bleiben erhalten. Neue Bonusansprüche können nur noch nach den neuen Regeln erworben werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine längere Erwerbstätigkeit nicht nur dazu beiträgt, einen Rentenmalus zu vermeiden, sondern auch zu einer dauerhaft höheren Rente führen kann. Für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zwischen einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit schwanken, kann der neue Rentenbonus daher zu einem ausschlaggebenden Faktor werden.

Weniger günstige Behandlung bestimmter inaktiver Zeiträume

Die belgische Rentenreform ändert zudem die Art und Weise, wie bestimmte inaktive Zeiträume bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Insbesondere Zeiträume, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wurde, werden künftig weniger günstig behandelt.

Konkret handelt es sich dabei unter anderem um Zeiten der (unfreiwilligen) Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszulage (SWT) sowie um Regelungen zum Karriereende wie „Landungsjobs“ oder Zeitguthaben zum Karriereende. Diese Zeiträume werden zwar weiterhin angerechnet, bei der Rentenberechnung jedoch nicht mehr auf der Grundlage des früheren Entgelts. Stattdessen wird ein begrenztes fiktives Entgelt herangezogen, was zu einem geringeren Rentenaufbau führen kann.

Andere Zeiten der Erwerbsunterbrechung, wie Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit und bestimmte Pflegezeiten, werden weiterhin vollständig gleichgestellt und nach wie vor auf der Grundlage des normalen fiktiven Entgelts berechnet.

Mit dieser Anpassung legt die Regierung mehr Gewicht auf tatsächlich gearbeitete Zeiträume. Vor allem Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum Arbeitslosenleistungen oder Vorruhestandsregelungen in Anspruch genommen haben, können dadurch einen geringeren Rentenansatz verzeichnen.

Zusätzliche Maßnahme: Cent-Index und Indexierung höherer Renten

Auch der sogenannte „Cent-Index“ ist Teil der belgischen Rentenreform. Seit Juli 2025 werden höhere gesetzliche Renten bei Überschreitung des Referenzindexes nicht mehr vollständig indexiert. Für den Teil der Rente, der über einer bestimmten Grenze liegt, wird die Indexierung begrenzt. Damit will die Bundesregierung die steigenden Rentenausgaben eindämmen.

Für Rentner mit einer niedrigen oder durchschnittlichen Rente ändert sich in der Regel wenig. Die Maßnahme betrifft vor allem Personen mit einer höheren gesetzlichen Rente. Durch die begrenzte Indexierung kann die Kaufkraft dieser Gruppe langfristig weniger stark steigen als unter dem alten System.

Diese Änderung gilt für bereits ausgezahlte Renten und steht in keinem Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum Vorruhestand, zum Rentenmalus und zum Rentenbonus. Damit ist der Centenindex einer der wenigen Bestandteile der belgischen Rentenreform, der auch Auswirkungen auf derzeitige Rentner hat.

Was ändert sich für Selbstständige?

Auch Selbstständige sind von einer Reihe wichtiger Änderungen betroffen. Sie können die neue Möglichkeit nutzen, ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen, sofern sie über eine ausreichend lange Berufslaufbahn verfügen. Darüber hinaus gilt auch für sie der neue Rentenmalus, wenn sie vorzeitig in den Ruhestand treten, ohne über eine ausreichend lange effektive Berufslaufbahn zu verfügen.

Selbstständige, die sich dafür entscheiden, nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters länger erwerbstätig zu bleiben, können wiederum vom neuen Rentenbonus profitieren. Die belgische Rentenreform hat für Selbstständige in der Regel geringere Auswirkungen im Hinblick auf gleichgestellte Zeiträume, da ihre Rente hauptsächlich auf den Sozialbeiträgen basiert, die sie während ihres Berufslebens gezahlt haben.

Auswirkungen auf Grenzgänger

Für Grenzgänger ändern sich die europäischen Vorschriften zum Erwerb von Rentenansprüchen nicht. Wer im Laufe seines Berufslebens in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, behält das Recht, Rentenansprüche aus den verschiedenen Ländern zu kombinieren.

Die belgische Rentenreform kann jedoch Auswirkungen auf den belgischen Teil der Rente haben. So können die strengeren Bedingungen für den Vorruhestand, der Rentenmalus und die angepassten Berechnungsregeln Einfluss darauf haben, wann jemand in den Ruhestand treten kann und wie hoch die endgültige Rente ausfällt.

Für Grenzgänger, die sowohl in Belgien als auch in den Niederlanden oder in Deutschland berufstätig waren, ist es daher ratsam, rechtzeitig zu prüfen, welche Auswirkungen die Reform auf ihre persönliche Situation hat.

Weitere Informationen

Aufgrund der belgischen Rentenreform müssen auch die Berechnungen auf dem Rentenportal mypension.be angepasst werden. Daher sind bestimmte Simulationen und Rentenschätzungen vorübergehend nicht verfügbar oder werden schrittweise aktualisiert.

Wer mehr über die Auswirkungen auf seine persönliche Situation erfahren möchte, kann sich an den Föderalen Pensionsdienst oder an mypension.be wenden. Haben Sie Fragen zu Ihrer Rente als Grenzgänger oder zu einer grenzüberschreitenden beruflichen Laufbahn? Dann wenden Sie sich bitte an einen GrensInfoPunkt in Ihrer Region.

Die Abgabefrist für die Angaben zum niederländischen Welteinkommen naht.  Personen die in Deutschland oder Belgien wohnen und niederländische einkommensabhängigen Zuschüsse (z. B. Zorgtoeslag ) erhalten oder den Auslandsbeitrag zur niederländischen Krankenversicherung an das CAK (niederländische Sozialversicherungsbehörde) zahlen, müssen in den Niederlanden ihr Welteinkommen angeben. Nachfolgend erfahren Sie, was dabei zu beachten ist. 

Warum muss ich mein Welteinkommen angeben? 

In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, Ihr Welteinkommen der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst) mitzuteilen – bei Leistungsbezug von: 

Oder: 

Der niederländische Dienst Toeslagen (zuständige Abteilung des Belastingdienstes) und das CAK benötigen diese Angaben, um die endgültige Höhe Ihrer Zuschüsse oder Beiträge zu berechnen. 

Zum Welteinkommen gehören sämtliche Einkünfte aus dem In- und Ausland. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitslohn, Renten, Mieteinnahmen sowie Einkünfte aus Vermögen oder Kapitalerträge. 

Wichtig zu wissen 

Geben Sie Ihr Welteinkommen nicht fristgerecht an, kann Ihr Anspruch auf Zuschüsse entfallen. Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden. 

Mit dem Formular „Opgaaf wereldinkomen“ reichen Sie keine Einkommensteuererklärung und auch keine Erklärung für die Beiträge zur Volksversicherung oder die einkommensabhängigen Beiträge zum Zorgverzekeringswet (Zvw, niederländisches Krankenversicherungsgesetz) ein. 

Muss ich das Formular „Opgaaf wereldinkomen“ ausfüllen? 

Sobald Sie das Formular vom Belastingdienst erhalten, sollten Sie es vollständig ausfüllen. Der Versand seitens der Steuerbehörde erfolgt in der Regel jährlich ab Ende April – Abgabefristen werden für gewöhnlich auf den darauffolgenden Sommer gesetzt. 

Wie gebe ich mein Welteinkommen an? 

Für die Mitteilung Ihres Welteinkommens verwenden Sie das offizielle Formular „Opgaaf wereldinkomen“. Dies wird den Betroffenen für gewöhnlich per Post zugestellt. Das Formular für das Jahr 2025 können Sie bei Bedarf hier herunterladen: Formular „Angabe des Welteinkommens 2025“. 

Tragen Sie ausschließlich Ihr eigenes Welteinkommen sowie Ihre persönlichen Abzugsposten ein. Leben Sie mit einem Partner zusammen, erhält dieser ein eigenes Formular, das separat ausgefüllt werden muss. 

Wann und wie sende ich das Formular zurück? 

Der Belastingdienst versendet die Formulare jährlich ab Ende April. Die Abgabefrist finden Sie auf der ersten Seite Ihres Formulars. Dort ist auch die Anschrift angegeben, an die Sie das ausgefüllte Formular zurücksenden müssen. 

Unterlagen oder Nachweise müssen Sie zunächst nicht beifügen. 

Eine Fristverlängerung kann ausschließlich schriftlich beantragt werden. Senden Sie das ausgefüllte Formular an: 

Belastingdienst
Postbus 2523
6401 DA Heerlen
Niederlande 

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Belastingdienstes. 

Was passiert nach der Abgabe? 

Der niederländische Dienst Toeslagen prüft Ihre Angaben und erstellt anschließend einen Bescheid über das nicht in den Niederlanden steuerpflichtige Einkommen (NiNbi). Darin sind sowohl das nicht in den Niederlanden steuerpflichtige Einkommen als auch das in den Niederlanden steuerpflichtige Einkommen aufgeführt. Zusammen ergeben diese Ihr Welteinkommen. 

Auf Grundlage dieser Daten setzen der Dienst Toeslagen und das CAK die endgültige Höhe Ihrer Zuschüsse oder Beiträge für das betroffene Jahr fest. 

Benötigen Sie Unterstützung? 

Bei Fragen können Sie sich an das BelastingTelefoon Buitenland unter der Telefonnummer +31 (0)55 5 385 385 wenden. 

Urteil des Hoge Raad 

Der Hoge Raad (niederländischer Oberster Gerichtshof) hat am 19. Juni 2026 ein Urteil zur Besteuerung deutscher Altersrenten in den Niederlanden gefällt. Im Fokus stehen insbesondere Renten mit einem Bruttojahresbetrag von unter 15.000 Euro. Das Urteil betrifft vor allem in den Niederlanden lebende Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beziehen.

Für welche Rentner ist dieses Urteil relevant? 

Nach Auffassung des Gerichts dürfen kleinere deutsche Altersrenten nicht pauschal in voller Höhe in den Niederlanden besteuert werden. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Umfang die Beiträge während der Erwerbsphase steuerlich absetzbar waren. Für Bezieherinnen und Bezieher einer deutschen gesetzlichen Rente kann es daher relevant sein, den steuerlich absetzbaren Anteil der früher gezahlten Beiträge zu prüfen, da dieser Einfluss auf die Besteuerung der Rentenzahlungen in den Niederlanden haben kann.

Wichtig

Wie das Urteil konkret in der Praxis umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Die niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst) prüft aktuell die Entscheidung und deren Folgen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen weder verbindliche Anwendungshinweise noch konkrete Verfahrensregelungen vor.

Auch die GrenzInfoPunkte verfügen aktuell über keine weitergehenden Informationen zur praktischen Handhabung durch die Behörden und können daher noch keine Beratung zur Umsetzung geben. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, werden die GrenzInfoPunkte darüber informieren.

Dieser Artikel wurde aufgrund von Korrekturen am 03.07.2026 aktualisiert.