Die zuständigen Träger der sozialen Sicherheit in den Niederlanden, Deutschland und Belgien haben jetzt ihre Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf eine A1-Bescheinigung im Zusammenhang mit Telearbeit im Ausland veröffentlicht. Am 1. Juli 2023 ist eine neue Ausnahmeregelung in Kraft getreten, die es vielen Grenzgängern ermöglicht, weiterhin regelmäßig (bis 49,99%) von zu Hause aus zu arbeiten, ohne dass ihre Sozialversicherung in ihr Wohnland verlagert wird. Dazu kann der Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Landes zu beantragen, dessen Sozialversicherungsrecht gelten soll.
- Für Arbeitgeber in Belgien ist der RSZ zuständig. Die allgemeinen Informationen können Sie hier Der RSZ hat auch eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars für belgische Arbeitgeber veröffentlicht.
- Für Arbeitgeber in Deutschland ist die DVKA zuständig. Auf ihrer Website bietet sie Informationen über die Regelung und die Antragstellung.
- Arbeitgeber in den Niederlanden können sich an die SVB wenden. Allgemeine Informationen finden Sie hier. Sie müssen dann eine lange Liste von Fragen durchgehen, um schließlich zum Antrag zu gelangen. Die SVB hat zusätzliche Richtlinien erlassen, die weitere Ausnahmen zulassen. Sie finden diese hier.
Wenn eine Ausnahme von der Rahmenvereinbarung aufgrund von Telearbeit nicht in Frage kommt, können andere Regelungen gelten. Wenden Sie sich dazu bitte an die zuständige Behörde oder fragen Sie einen Berater eines GrenzInfoPunktes.