Zum 1. August 2026 treten einige wichtige Änderungen im belgischen Arbeitsrecht in Kraft. Besonders hervorzuheben sind die Verkürzung der Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.
Kürzere Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate
Für Arbeitsverträge, die am oder nach dem 1. August 2026 beginnen, gilt während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von nur einer Woche. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer. Dieselbe einwöchige Kündigungsfrist gilt auch im Falle einer Gegenkündigung.
Bislang verlängerte sich die Kündigungsfrist bereits nach den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von drei bis sechs Monaten konnte dies eine Kündigungsfrist von bis zu fünf Wochen bedeuten. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2026 bestanden, gilt weiterhin die bisherige Regelung; eine Änderung der Kündigungsfrist tritt für diese Verträge nicht ein.
Erhöhung des Mindestlohns
Ebenfalls zum 1. August 2026 wird das Garantierte Durchschnittliche Monatliche Mindesteinkommen (GGMMI) erhöht. Der GGMMI steigt auf € 2.233,61 brutto pro Monat.
Dieser Betrag stellt das gesetzliche Minimum dar, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Monat erhalten müssen. Dabei wird nicht ausschließlich das Monatsgehalt berücksichtigt. Auch andere Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise ein Jahresendbonus oder ein dreizehntes Monatsgehalt, werden bei der Prüfung einbezogen, ob die Mindestlohnvorgaben erfüllt sind.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gewöhnlich weniger als einen Kalendermonat beschäftigt sind, gelten abweichende Regelungen.
Was bedeutet das für Grenzpendler?
Für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, die in Belgien beschäftigt sind, kann die verkürzte Kündigungsfrist mehr Flexibilität beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle bieten. Darüber hinaus profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Mindestlohn beziehen, von der Erhöhung des GGMMI. Dies kann sich positiv auf ihr Bruttoeinkommen und ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auswirken.
Die belgische Rentenreform wurde verabschiedet. Die föderale Regierung hat ihre Rentenreform abgeschlossen, und das neue Rentengesetz wurde Ende Mai 2026 vom Parlament verabschiedet und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Mit der belgischen Rentenreform möchte die Regierung die Menschen dazu anregen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben, und die finanzielle Tragfähigkeit des Rentensystems sichern. Die meisten Maßnahmen treten ab 2027 in Kraft, doch einige Bestimmungen wirken sich bereits jetzt auf künftige Rentenberechnungen aus.
Für Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte sind vor allem die strengeren Bedingungen für den Vorruhestand, die Einführung eines Rentenmalus und eines neuen Rentenbonus von Bedeutung. Darüber hinaus werden bestimmte Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde, bei der Rentenberechnung weniger günstig berücksichtigt.
Strengere Bedingungen für den Vorruhestand
Ein vorzeitiger Renteneintritt ist weiterhin möglich, doch ab 2027 gelten strengere und klarer definierte Bedingungen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter bleibt unverändert bei 66 Jahren und steigt ab 2030 auf 67 Jahre an. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, muss strengere Kriterien hinsichtlich der Berufslaufbahn erfüllen.
Ein Kernpunkt der belgischen Rentenreform ist die Verschärfung der sogenannten Tagesanforderung. Ab 2027 zählt ein Kalenderjahr nur dann als Berufsjahr, wenn mindestens 156 gearbeitete oder gleichgestellte Tage vorliegen. Derzeit reichen noch 104 Tage aus. Durch diese Änderung können einige Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte ein oder mehrere Berufsjahre für den Anspruch auf Vorruhestand verlieren.
Für Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, unterbrochenen Berufslaufbahnen oder längeren Zeiten der Nichterwerbstätigkeit kann dies bedeuten, dass sie später in den Ruhestand treten können als ursprünglich erwartet.
Vorzeitige Rente ab 60 Jahren bei langer Berufslaufbahn
Neben den Verschärfungen wird es auch eine neue, außergewöhnliche Regelung für Personen mit einer sehr langen und effektiven Berufslaufbahn geben. Ab 2027 wird es möglich sein, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand zu treten, sofern man mindestens 42 Berufsjahre nachweisen kann, in denen jeweils mindestens 234 effektiv gearbeitete Tage pro Jahr geleistet wurden.
Bei dieser Regelung werden die tatsächlich gearbeiteten Zeiträume wesentlich strenger geprüft. Viele gleichgestellte Zeiträume, wie beispielsweise Krankheits- oder Pflegezeit, werden hier nicht oder nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung vor allem Menschen entgegenkommen, die bereits in jungen Jahren mit der Arbeit begonnen haben und während ihrer gesamten Berufslaufbahn sehr aktiv geblieben sind.
Rentenmalus bei vorzeitigem Renteneintritt
Einer der am meisten diskutierten Punkte der belgischen Rentenreform ist die Einführung eines Rentenmalus. Wer ab 2027 vorzeitig in den Ruhestand geht, ohne über eine ausreichende effektive Beschäftigungszeit in seiner beruflichen Laufbahn zu verfügen, riskiert eine dauerhafte Kürzung der Rentenbezüge.
Der Rentenmalus richtet sich an Personen, die zwar die Alters- und Berufslaufbahnvoraussetzungen für den vorzeitigen Ruhestand erfüllen, jedoch nicht genügend tatsächlich gearbeitete Tage im Laufe ihres Berufslebens nachweisen können. In diesem Fall wird die Rentenhöhe für jedes Jahr gekürzt, um das man früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Je jünger man zum Zeitpunkt des Renteneintritts ist und je kürzer die effektive Berufslaufbahn ist, desto schwerwiegender können die finanziellen Auswirkungen sein.
Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung verhindern, dass Menschen vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, ohne über eine ausreichend lange effektive Berufslaufbahn zu verfügen. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Regelungen zum Karriereausklang oder andere gleichgestellte Zeiträume in Anspruch genommen haben, müssen dadurch möglicherweise mit einer geringeren Rente rechnen.
Neuer Rentenbonus für längeres Arbeiten
Zeitgleich mit der Einführung des Rentenmalus wird auch ein neuer Rentenbonus eingeführt. Diese Maßnahme soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des Rentenalters finanziell attraktiver machen und bildet bewusst ein Gegengewicht zum Rentenmalus.
Arbeitnehmer und Selbstständige, die sich dafür entscheiden, ihren Renteneintritt aufzuschieben und nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erwerbstätig zu bleiben, können zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Der Erwerb des neuen Rentenbonus beginnt ab 2026 und gilt für Renten, die ab 2027 in Kraft treten.
Der Bonus wird auf der Grundlage der tatsächlich nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters geleisteten Arbeitszeiten aufgebaut. Je länger jemand weiterarbeitet und je konsequenter er erwerbstätig bleibt, desto größer ist der Vorteil bei der endgültigen Rentenhöhe. Die Regierung möchte damit vor allem Menschen dazu anregen, länger am Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Wichtig ist, dass der neue Rentenbonus die bisherige Bonusregelung ersetzt. Ansprüche, die bereits im Rahmen der alten Regelung erworben wurden, bleiben erhalten. Neue Bonusansprüche können nur noch nach den neuen Regeln erworben werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine längere Erwerbstätigkeit nicht nur dazu beiträgt, einen Rentenmalus zu vermeiden, sondern auch zu einer dauerhaft höheren Rente führen kann. Für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zwischen einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit schwanken, kann der neue Rentenbonus daher zu einem ausschlaggebenden Faktor werden.
Weniger günstige Behandlung bestimmter inaktiver Zeiträume
Die belgische Rentenreform ändert zudem die Art und Weise, wie bestimmte inaktive Zeiträume bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Insbesondere Zeiträume, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wurde, werden künftig weniger günstig behandelt.
Konkret handelt es sich dabei unter anderem um Zeiten der (unfreiwilligen) Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszulage (SWT) sowie um Regelungen zum Karriereende wie „Landungsjobs“ oder Zeitguthaben zum Karriereende. Diese Zeiträume werden zwar weiterhin angerechnet, bei der Rentenberechnung jedoch nicht mehr auf der Grundlage des früheren Entgelts. Stattdessen wird ein begrenztes fiktives Entgelt herangezogen, was zu einem geringeren Rentenaufbau führen kann.
Andere Zeiten der Erwerbsunterbrechung, wie Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit und bestimmte Pflegezeiten, werden weiterhin vollständig gleichgestellt und nach wie vor auf der Grundlage des normalen fiktiven Entgelts berechnet.
Mit dieser Anpassung legt die Regierung mehr Gewicht auf tatsächlich gearbeitete Zeiträume. Vor allem Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum Arbeitslosenleistungen oder Vorruhestandsregelungen in Anspruch genommen haben, können dadurch einen geringeren Rentenansatz verzeichnen.
Zusätzliche Maßnahme: Cent-Index und Indexierung höherer Renten
Auch der sogenannte „Cent-Index“ ist Teil der belgischen Rentenreform. Seit Juli 2025 werden höhere gesetzliche Renten bei Überschreitung des Referenzindexes nicht mehr vollständig indexiert. Für den Teil der Rente, der über einer bestimmten Grenze liegt, wird die Indexierung begrenzt. Damit will die Bundesregierung die steigenden Rentenausgaben eindämmen.
Für Rentner mit einer niedrigen oder durchschnittlichen Rente ändert sich in der Regel wenig. Die Maßnahme betrifft vor allem Personen mit einer höheren gesetzlichen Rente. Durch die begrenzte Indexierung kann die Kaufkraft dieser Gruppe langfristig weniger stark steigen als unter dem alten System.
Diese Änderung gilt für bereits ausgezahlte Renten und steht in keinem Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum Vorruhestand, zum Rentenmalus und zum Rentenbonus. Damit ist der Centenindex einer der wenigen Bestandteile der belgischen Rentenreform, der auch Auswirkungen auf derzeitige Rentner hat.
Was ändert sich für Selbstständige?
Auch Selbstständige sind von einer Reihe wichtiger Änderungen betroffen. Sie können die neue Möglichkeit nutzen, ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen, sofern sie über eine ausreichend lange Berufslaufbahn verfügen. Darüber hinaus gilt auch für sie der neue Rentenmalus, wenn sie vorzeitig in den Ruhestand treten, ohne über eine ausreichend lange effektive Berufslaufbahn zu verfügen.
Auswirkungen auf Grenzgänger
Für Grenzgänger ändern sich die europäischen Vorschriften zum Erwerb von Rentenansprüchen nicht. Wer im Laufe seines Berufslebens in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, behält das Recht, Rentenansprüche aus den verschiedenen Ländern zu kombinieren.
Die belgische Rentenreform kann jedoch Auswirkungen auf den belgischen Teil der Rente haben. So können die strengeren Bedingungen für den Vorruhestand, der Rentenmalus und die angepassten Berechnungsregeln Einfluss darauf haben, wann jemand in den Ruhestand treten kann und wie hoch die endgültige Rente ausfällt.
Für Grenzgänger, die sowohl in Belgien als auch in den Niederlanden oder in Deutschland berufstätig waren, ist es daher ratsam, rechtzeitig zu prüfen, welche Auswirkungen die Reform auf ihre persönliche Situation hat.
Weitere Informationen
Aufgrund der belgischen Rentenreform müssen auch die Berechnungen auf dem Rentenportal mypension.be angepasst werden. Daher sind bestimmte Simulationen und Rentenschätzungen vorübergehend nicht verfügbar oder werden schrittweise aktualisiert.
Seit dem 1. Mai 2026 werden Anträge für fast alle Arbeitskarten über die digitale Plattform ‚Arbeiten in Belgien‚ gestellt. Die Änderung gilt u.a. für Kurzaufenthalte und betrifft ebenfalls Grenzgänger*innen.
Was ist eine Arbeitskarte und wer benötigt sie?
Eine Arbeitskarte ist eine offizielle Arbeitserlaubnis in Belgien für Arbeitnehmer*innen, die nicht Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Die Arbeitserlaubnis wird insbesondere für Nicht-EWR-Arbeitnehmer*innen, die weniger als 90 Tage in Belgien arbeiten, für z.B. Grenzgänger*innen und Au-pairs benötigt. Für eine längere Beschäftigung (von mehr als 90 Tagen) muss in den meisten Fällen eine kombinierte Genehmigung beantragt werden.
Weitere Informationen über die Arbeitserlaubnis und die kombinierte Erlaubnis finden Sie auf dieser Website der flämischen Regierung.
Digitale Bewerbung fast immer die Norm
Mit der neuen Regelung werden fast alle Arbeitskarten in einem digitalen Schalter zentralisiert. Neu im digitalen Schalter sind Arbeitsausweise für eine Beschäftigung von weniger als 90 Tagen und Arbeitsausweise für Grenzgänger*innen.
Bislang mussten diese Anträge per E-Mail bei der zuständigen Region eingereicht werden. Mit der Integration in die Plattform ‚Working in Belgium‘ wird dieser Prozess vollständig digitalisiert. Dies sollte das Verfahren für die Arbeitgeber einfacher, schneller und transparenter machen.
Übergangsfrist bis September 2026
In der Flämischen Region gilt eine Übergangsregelung. Bis zum 1. September 2026 können die Anträge für beide Arbeitskarten noch per E-Mail eingereicht werden. Danach wird der digitale Schalter die einzige Möglichkeit sein, diese Arbeitsausweise zu beantragen.
Andere Regionen stellen schneller auf das neue System um. Die Region Brüssel-Hauptstadt zum Beispiel hat ohne Übergangsfrist begonnen.
Verbindung zu bestehenden digitalen Verfahren
Der Übergang zur Digitalisierung ist Teil einer umfassenderen Entwicklung. Für kombinierte Genehmigungen für eine Beschäftigung, die länger als 90 Tage dauert, können Anträge bereits seit Mai 2021 über die digitale Plattform ‚Working in Belgium‘ gestellt werden. Mit der Erweiterung der Plattform werden nun auch kurzfristige Arbeitsgenehmigungen und Arbeitsgenehmigungen für Grenzgänger*innen in dasselbe System integriert.
Ausnahmen bleiben (vorerst)
Nicht alle Arbeitskarten können digital beantragt werden, zumindest noch nicht. Bestimmte Kategorien bleiben also noch außerhalb der Plattform. Dies betrifft insbesondere Au-pairs und speziell für die Region Brüssel-Hauptstadt, Hausangestellte. Für diese Gruppen werden die Anträge weiterhin per E-Mail eingereicht und die Arbeitserlaubnis wird weiterhin physisch zugestellt.
Was bedeutet das für Grenzgänger*innen?
Für Grenzgänger*innen, die in Belgien arbeiten und keine EWR-Bürger*innen sind, wird sich hauptsächlich das Verfahren ändern. Die Anträge werden digital über eine zentrale Plattform gestellt. Dies verringert das Risiko von Verwaltungsfehlern und erleichtert die Nachverfolgung und Bearbeitung der Anträge.
Arbeitgeber tun gut daran, sich rechtzeitig auf der Plattform ‚Working in Belgium‘ zu registrieren und für die flämische Region das Ende der Übergangsfrist am 1. September 2026 zu berücksichtigen.
Mit der Digitalisierung der Beantragung von Arbeitskarten für eine Beschäftigung von weniger als 90 Tagen und von Arbeitskarten für Grenzgänger*innen macht Belgien einen Schritt in Richtung vereinfachter Arbeitsmigrationsverfahren. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitskarte bleiben unverändert. Lediglich die administrative Schwelle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen wird gesenkt.
Das belgische Arbeitslosenrecht wird reformiert. Die Reform sieht insbesondere Übergangsmaßnahmen, eine Begrenzung der Leistungsdauer, einen flexibleren Zugang zu den Leistungen und eine Erhöhung der Anfangsleistung vor. Die Übergangsmaßnahmen werden ab dem 1. Juli 2025 gelten. Die anderen Reformen treten jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, nämlich am 1. März 2026. Es folgen kurze Erklärungen der einzelnen Reformelemente.
Übergangsmaßnahmen
Die Übergangsmaßnahmen gelten ab dem 1. Juli 2025. Einwohner Belgiens, die bereits vor diesem Datum belgische Arbeitslosenunterstützung beziehen, laufen Gefahr, ihren Anspruch auf Leistungen zu verlieren. Dies geschieht in mehreren Wellen.
Für die erste Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. Januar 2026. Die erste Welle umfasst Arbeitslose mit einer Eingliederungsbeihilfe, die diese Beihilfe seit mehr als einem Jahr beziehen, sowie Arbeitslose, die sich in der dritten Ausgleichsperiode befinden und seit mindestens 20 Jahren voll arbeitslos sind. Für die zweite Welle endet der Anspruch betroffener Leistungsempfänger auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. März 2026. Diese zweite Welle umfasst Arbeitslose, die sich in der dritten Ausgleichsperiode befinden und zwischen acht und 20 Jahren voll arbeitslos sind. Für die dritte Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. April 2026. Die dritte Welle umfasst die Arbeitslosen, die sich in der dritten Ausgleichsperiode befinden und seit 4 bis 8 Jahren voll arbeitslos sind. Die dritte Ausgleichsperiode beginnt nämlich frühestens nach 48 Monaten Arbeitslosigkeit.
Für die vierte Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. Juli 2026. Die vierte Welle umfasst die Arbeitslosen, die sich in der zweiten Ausgleichsperiode befinden. Die zweite Ausgleichsperiode beginnt nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit. Für die fünfte Welle endet der Anspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juni 2027. Die fünfte Welle umfasst Arbeitslose mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung, die Leistungen im ersten Ausgleichszeitraum erhalten. Das tatsächliche Ende ihres Anspruchs auf belgische Arbeitslosenunterstützung hängt von ihrer tatsächlichen Berufserfahrung ab. Für die sechste und letzte Welle endet der Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung am 1. Juli 2027. Die sechste und letzte Welle umfasst Arbeitslose mit 5 Jahren oder mehr Berufserfahrung, die Leistungen im ersten Ausgleichszeitraum erhalten.
Neben Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und persönliche Situationen gilt eine allgemeine Ausnahme für Arbeitslose über 55 Jahren mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung.
Begrenzung der Leistungsdauer
Die Übergangszeit bereitet uns auf die wichtigste Reform vor, nämlich die zeitliche Begrenzung des belgischen Arbeitslosenentschädigung. Während das belgische Arbeitslosengeld bisher unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet gezahlt wurde, wird es in Zukunft auf maximal 24 Monate begrenzt sein. Ab dem 1. März 2026 haben vollarbeitslose Einwohner Belgiens, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (eine Mindestanzahl von Arbeitstagen während eines Bezugszeitraums, siehe unten), 12 Monate lang Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung.
Je nach Berufserfahrung kann diese belgische Arbeitslosenentschädigung um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Jeder Arbeits- oder Assimilationszeitraum von 4 Monaten, der über die Anspruchsvoraussetzungen hinausgeht, berechtigt den voll arbeitslosen belgischen Einwohner zu einer einmonatigen Verlängerung des Arbeitslosengeldes. Eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren berechtigt also zum Bezug von maximal 24 Monaten Arbeitslosengeld: 12 Monate für das erste Jahr der Berufserfahrung, 4 mal drei (d.h. 12) Monate für die vier folgenden Jahre der Berufserfahrung.
Flexiblerer Leistungszugang und erhöhte Anfangsleistung
Der Zugang zum Arbeitslosengeld ist gelockert. So muss man 312 Arbeitstage oder eine entsprechende Anzahl von Arbeitstagen über einen Bezugszeitraum von 36 Monaten nachweisen. Dieser Bezugszeitraum wird in bestimmten Fällen wie Krankheit oder Behinderung verlängert. Diese Reform wird nicht vor dem 1. März 2026 in Kraft treten.
Das anfängliche Arbeitslosengeld wird erhöht, sinkt aber im Laufe der Zeit schneller. Auch diese Reform wird erst ab dem 1. März 2026 wirksam. Sobald mehr Informationen über die reformierten Zugangsbedingungen und die Höhe der Arbeitslosenentschädigung bekannt sind, wird der GrenzInfoPunkt darüber berichten.
Weitere Informationen über die Reform der belgischen Arbeitslosengesetzgebung finden Sie auf der Website des LfA: https://www.lfa.be/seite/reform-der-arbeitslosenversicherung.
Wenn sich ein EU-Bürger in Belgien niederlassen möchte, muss er sich bei der zuständigen belgischen Gemeinde anmelden. Seit dem 1. September dieses Jahres muss er dabei sofort alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, vorher galt dafür eine Frist von maximal 3 Monaten.
Quelle: vreemdelingenrecht.be, Nachrichten, 21. August 2025
Verfügbar unter: https://www.vreemdelingenrecht.be/nieuws/verblijfsaanvraag-unieburgers-alleen-mogelijk-na







