Der Bundesfinanzhof hat entschieden (BFH-Urteil v. 14.5.2020 – Aktenzeichen: VI R 3/18), dass Studierende bestimmte Kosten (Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen) für ein Auslandsstudium steuerlich geltend machen können. Voraussetzung: Die Studierenden haben bereits eine Erstausbildung abgeschlossen. Dies kann auch ein Bachelorstudiengang sein. Sofern dann die Studienordnung Auslandssemester (oder Praxissemester) vorschreibt und eine Einschreibung an einer (deutschen) Hochschule weiter vorliegt, können die Studierenden später Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand für diese Auslandszeit als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Für Studenten mit Auslandssemestern heißt das somit: Belege sammeln.