Rückwirkende Krankenversicherungsdeckung in den Niederlanden

15. November 2024

Personen, die in Belgien oder Deutschland krankenversichert sind, jedoch eigentlich in den Niederlanden versichert sein müssten, können von der Regelung „Vrijwillige overeenkomst zorgkostendekking“ (VOZD) beim CAK Gebrauch machen. Hat man sich im falschen Land versichert, kann man normalerweise bis zu 4 Monate rückwirkend in den Niederlanden eine Krankenversicherung abschließen. Die VOZD-Regelung ist für Personen gedacht, deren Krankenversicherungspflicht in den Niederlanden bereits länger als vier Monate besteht.

Um die VOZD-Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die betreffende Person war während eines bestimmten Zeitraums in einem EU-/EWR-Land, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz krankenversichert, und es stellte sich im Nachhinein heraus, dass dies falsch war.
  • Es sollte ein Nachweis der SVB (Wlz-Bescheinigung) vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die versicherte Person in diesem Zeitraum in den Niederlanden hätte versichert sein müssen.
  • Eine rückwirkende Versicherung in den Niederlanden ist nicht möglich.
  • Für den Zeitraum muss ein Beitrag an das CAK gezahlt werden, der ungefähr der Nominalprämie einer Krankenkasse entspricht.

Die VOZD-Regelung ist vorteilhaft, wenn die Forderung der ausländischen Versicherung höher ist als der Beitrag zur VOZD. Das CAK kann zudem den Zorgtoeslag beantragen, falls dies erforderlich ist.

Die Antragstellung erfolgt per E-Mail an das CAK, das die erforderlichen Informationen einholt und die Ansprüche prüft. Weitere Informationen finden sich auf der Website des CAK.

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