Bei einem Abrufvertrag in Deutschland ohne Festlegung der Stundenzahl wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Ein Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichtes aus dem Oktober 2023 hat dies nun noch einmal klargestellt. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitgeber eine bestimmte Dauer an täglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit festlegen. Fehlt diese Angabe, gilt bereits seit 2019 eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann von einer 20-Stunden-Woche ausgehen muss, wenn der Arbeitnehmer für weniger Stunden herangezogen wird (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Auch wenn zeitweise mehr als 20 Stunden durch den Arbeitgeber abgerufen werden, besteht später kein Anspruch auf Vergütung einer höheren durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Nur wenn weniger als 20 Stunden gearbeitet werden, besteht ein Anspruch auf einen Ausgleich bis zu 20 Stunden.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit höher oder niedriger ausfallen soll.