Änderungen zum Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland treten ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Dies kann Auswirkungen auf (ehemalige) Grenzgänger haben, die Leistungen aus dem anderen Land erhalten.
Ab dem 1. Januar wird ein Unterschied zwischen Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Leibrenten im Vergleich zu anderen Sozialversicherungsleistungen wie WIA-Leistungen, Krankengeld und Elterngeld gemacht.
Der Vertrag enthält keine neuen Regeln in Bezug auf Ruhestandsleistungen für Beamte, diese bleiben wie bisher.
Altersrenten und Hinterbliebenenrenten
Für die Altersrenten und Hinterbliebenenrenten gelten keine neuen Regeln; hier wurde der Vertrag nicht geändert. Diese Renten werden im Wohnsitzland besteuert, wenn sie weniger als 15.000 € pro Jahr betragen. Wenn die Renten aus dem anderen Land höher sind, werden sie (auch) im Quellenland besteuert. Hier gilt in den Niederlanden die Regel, dass diese Renten nicht besteuert werden, aber auf die Progression angerechnet werden. Deutschland besteuert diese Leistungen auch in Deutschland, zieht aber die in den Niederlanden gezahlten Steuern ab.
Andere Leistungen
Alle anderen Leistungen werden ab dem 1. Januar immer im Quellenland besteuert. Dies hat zur Folge, dass WIA- und WAO-Leistungen der UWV, die an in Deutschland ansässige Personen gezahlt werden, immer in den Niederlanden besteuert werden, auch wenn sie weniger als 15.000 € brutto pro Jahr betragen. Den Empfängern dieser Leistungen, die in den Niederlanden Steuerbefreiungen in Anspruch genommen haben, werden diese Steuerbefreiungen entzogen.
Für in den Niederlanden ansässige Personen, die deutsches Krankengeld oder Elterngeld beziehen, bedeutet dies, dass diese Leistungen in Deutschland steuerpflichtig sind. In Deutschland sind diese Leistungen steuerfrei, was in vielen Fällen ein Vorteil für Grenzgänger ist, die diese Leistungen erhalten, weil diese Nettoleistungen nicht mehr in den Niederlanden besteuert werden.