Mit zwei kürzlich erfolgten Gesetzesänderungen wurde das belgische Urlaubsrecht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der EU-Beschäftigungsrichtlinie in Einklang gebracht. Es geht auf der einen Seite um die Übertragung und auf der anderen um das Aussetzen von gesetzlichen Feiertagen.
Wenn Arbeitnehmer*innen das gesamte Urlaubsdienstjahr 2022 bei einem belgischen Arbeitgeber auf der Grundlage eines belgischen Arbeitsvertrags gearbeitet haben, so haben sie im Urlaubsjahr 2023 Anspruch auf 4 Wochen gesetzlichen Urlaub. Grundsätzlich sollen sie diesen Urlaub vor dem 1. Januar 2024 nehmen, andernfalls verfallen die nicht genommenen Urlaubstage (werden jedoch ausgezahlt). Durch eine Gesetzesänderung ist es nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nicht genommenen Urlaub auf die beiden folgenden Urlaubsjahre zu übertragen. Konkret können nicht genommene Urlaubstage, die im Urlaubsjahr 2023 angefallen und für das Urlaubsjahr 2024 vorgesehen sind, auf das Urlaubsjahr 2025 und sogar auf das Urlaubsjahr 2026 übertragen werden. Die Übertragung von nicht verbrauchten Urlaubstagen ist jedoch nur möglich, wenn der Urlaub aus ganz spezifischen Gründen nicht genommen wurde. Diese lauten: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, „gewöhnliche“ Krankheit oder Unfall, Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, Geburtsurlaub, Adoptionsurlaub, Prophylaxeurlaub, Pflegeurlaub oder Pflegeelternurlaub.
Eine weitere jüngste Gesetzesänderung ermöglicht es, dass Beschäftigte, die während des gesetzlichen Urlaubs erkranken, diesen Urlaub nicht mehr verlieren. Stattdessen „bucht“ der Arbeitgeber die Urlaubstage in Krankheitstage um, aber der Arbeitnehmer muss rechtzeitig ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Lohn für die Krankheitstage nach den üblichen Regeln zu zahlen.
Diese Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt somit auch für Urlaubstage, die im Urlaubsdienstjahr 2023 entstanden sind und im Urlaubsjahr 2024 genommen werden können.