Wofür wird eine DigiD in den Niederlanden benötigt?

 

Eine DigiD ist ein Online-Login-Tool, das mit der niederländischen Burgerservicenummer (zentrale persönliche Identifikationsnummer) verknüpft ist. Mit Ihrer DigiD weisen Sie Ihre Identität nach, wenn Sie Angelegenheiten online erledigen. Dies gilt beispielsweise für Behörden, Bildungswesen, das Gesundheitswesen oder Ihre Rentenkasse in den Niederlanden handelt.

 

Mit einer DigiD können Sie Verwaltungsangelegenheiten online erledigen, beispielsweise bei der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst), Leistungsansprüche über die Sociale Verzekeringsbank (SVB), der Behörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, UWV), anderen staatlichen Stellen sowie Krankenkassen und Pensionskassen. Nachdem Sie sich mit Ihrer DigiD angemeldet haben, können Sie im digitalen Portal der jeweiligen Instanz Nachrichten lesen, Anträge stellen, Steuererklärungen einreichen und vieles mehr.

 

Gut zu wissen

Wer kann eine DigiD beantragen?

 

Für die Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten in den Niederlanden ist in der Regel ein Online-Zugang über DigiD erforderlich, sofern keine alternative europäische Anmeldemethode genutzt werden kann („European Login“ über das eIDAS-System 

der Europäischen Kommission).

 

Personen ab 14 Jahren und älter müssen ihre DigiD selbst beantragen. Für Kinder unter 14 Jahren beantragen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter bei Bedarf eine DigiD, wie weiter unten beschrieben.

 

Achtung: Personen, die im Ausland wohnen und eine niederländische AOW-Altersrente beziehen oder künftig beziehen werden, beantragen ihre DigiD über die niederländische Sozialversicherungsbank (SVB). Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Nederland Wereldwijd sowie auf der Website der SVB.

 

Wie können Sie eine DigiD beantragen, wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen?

 

Die Beantragung einer DigiD erfolgt in drei Schritten:

  1. Online-Anmeldung

  2. Identifizierung und Erhalt des Aktivierungscodes

  3. Aktivierung

     

1. Anmeldung

 

Am schnellsten können Sie die DigiD online beantragen – auch aus dem Ausland. Verwenden Sie dazu die offizielle Website  des niederländischen Innenministeriums (Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties). 

Nach der Anmeldung erhalten Sie per SMS und E-Mail einen Schaltercode (baliecode).

 

Dieser Baliecode beginnt mit dem Buchstaben B und ist dreißig Tage lang gültig. Er dient der persönlichen Identifizierung entweder per Videoanruf oder durch persönliche Vorsprache an einem DigiD-Schalter.

 

2. Identifizierung und Aktivierungscode

 

Ziel der Identifizierung ist es, einen Aktivierungscode zu erhalten. Mit diesem Code können Sie Ihre persönliche DigiD im letzten Schritt aktivieren.

 

Der Aktivierungscode beginnt mit dem Buchstaben A und ist 21 Tage lang gültig.

 

2.a. Identifizierung am DigiD-Schalter 

 

1) Eine Übersicht über die Digid-Schalter finden Sie auf der Website von Nederland Wereldwijd (nur auf Niederländisch).  

 

Wichtig: Erkundigen Sie sich im Voraus, ob es notwendig ist, einen Termin am Schalter zu vereinbaren. Bringen Sie zusätzlich zum Schaltercode Ihre Burgerservicenummer und Ihren Personalausweis/Reisepass mit, mit dem Sie den Schaltercode beantragt haben. 

 

2.b. Identifizierung per Videoanruf

 

Sobald Ihnen der Baliecode vorliegt, können Sie einen Termin für ein Videoanruf mit Nederland Wereldwijd vereinbaren.

Dies ermöglicht Ihnen die persönliche Identifizierung ortsunabhängig vorzunehmen, um Ihren persönlichen DigiD-Aktivierungscode zu erhalten.

 

Weitere Informationen zur Terminvereinbarung, den Voraussetzungen und zum Ablauf finden Sie auf der Website von Nederland Wereldwijd

(nur auf niederländisch).

 

3. Aktivierung über die Website oder die App

 

Sie können Ihre DigiD auf zwei Arten aktivieren: über die DigiD-Website oder über die DigiD-App. Der Vorteil der Aktivierung über die App besteht darin, dass Sie Ihre DigiD und die DigiD-App gleichzeitig aktivieren.

 

3.a. Aktivierung über die Website

 

Rufen Sie die offizielle Website https://digid.nl/activeren auf. Melden Sie sich mit dem Benutzernamen (gebruikersnaam) und dem Passwort (wachtwoord) an, die Sie im vorherigen Schritt zusammen mit dem Aktivierungscode erhalten haben.

 

Führen Sie anschließend die Aktivierung mithilfe des dafür vorgesehenen Codes durch.

 

Wenn Sie Ihre DigiD künftig für niederländische Verwaltungsangelegenheiten nutzen möchten, melden Sie sich künftig mit Ihrem Benutzernamen, Ihrem Passwort und einem SMS-Code an.

 

3.b. Aktivierung über die App

 

Den Download-Link für die DigiD-App finden Sie auf der Website von Nederland Wereldwijd 

(nur auf niederländisch).

 

Für die Aktivierung Ihrer DigiD über die App benötigen Sie Folgendes:

Ab sofort können Sie sich über die DigiD-App mit einer PIN anmelden, um Ihre DigiD für niederländische Verwaltungsangelegenheiten zu nutzen.

 

Je nach Gerät, auf dem die App installiert ist, können Sie sich auch per Gesichtserkennung oder Fingerabdruck anmelden.

 

Gibt es Alternativen zur DigiD für den Online-Zugang in den Niederlanden?

 

Ja. Einwohner der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können für verschiedene niederländische Online-Verwaltungsdienste ein in ihrem Wohnsitzland anerkanntes europäisches Anmeldemittel verwenden.

 

Dies erfolgt über das europäische eIDAS-System, das eine grenzüberschreitende elektronische Identifizierung innerhalb Europas ermöglicht. Dadurch können auch Personen ohne DigiD auf bestimmte niederländische digitale Behördendienste zugreifen.

 

Deutschland

 

Deutsche Staatsangehörige können sich online mit ihrem deutschen Personalausweis (Nationaler Personalausweis) identifizieren, sofern die Online-Ausweisfunktion bei der zuständigen Bürgerbüro aktiviert wurde.

 

Darüber hinaus können EU-/EWR-Bürger sowie Drittstaatsangehörige ab 16 Jahren, die in Deutschland wohnen, eine eID-Karte zur elektronischen Identifizierung (resp. Personalausweis of Aufenthaltstitel) beantragen. Für Drittstaatsangehörige kommen außerdem gegebenenfalls der elektronische Aufenthaltstitel in Betracht.

 

Diese Identifizierungsmittel sind im Rahmen des eIDAS-Systems anerkannt und können für den Zugang zu niederländischen Behördendiensten verwendet werden, die eine grenzüberschreitende Anmeldung über eIDAS unterstützen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Deutschen Bundesministeriums des Innern über

Belgien

Einwohner Belgiens können sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit online mit dem belgischen elektronischen Personalausweis beziehungsweise der elektronischen Ausländerkarte (eID) oder mit itsme® identifizieren.

 

Die eID ist ein amtliches Dokument mit einem elektronischen Chip, mit dem sich Nutzer online identifizieren können. Für die Nutzung der eID werden ein Kartenlesegerät, die entsprechende eID-Software und die dazugehörige PIN benötigt.

 

itsme® ist eine mobile Identitäts-App, mit der man sich über ein Smartphone sicher bei Behörden und anderen Organisationen anmelden kann.

 

Sowohl die belgische eID als auch itsme® sind anerkannte eIDAS-Anmeldemittel. Sie können für den Zugang zu niederländischen Instanzen und Behörden verwendet werden, die eine grenzüberschreitende Anmeldung unterstützen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Websites:

Achtung: Nicht alle niederländischen Behörden unterstützen die Anmeldung über eIDAS. Prüfen Sie daher immer auf der Website der jeweiligen Behörde, welche Anmeldemöglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

 

 

Am 1. Oktober trafen sich in der Verkadefabriek in ’s-Hertogenbosch Fachleute aus den Niederlanden, Belgien und Deutschland zum Netzwerktreffen EURES Crossborder & GrensInfoPunkte. Ein Tag voller Wissensaustausch, Begegnungen und Zusammenarbeit für alle, die im Netzwerk aktiv sind. 

 

Im Mittelpunkt des Programms standen aktuelle und praxisnahe Themen. Unter Moderation von Michael Stock (UWV EURES) gab es Einblicke in kulturelle Unterschiede zwischen den Niederlanden, Belgien und Deutschland – und was diese für die Zusammenarbeit bedeuten. Die Teilnehmenden erfuhren, welche Zahlen und Entwicklungen es zur Grenzarbeit gibt und wo man statistische Daten findet. Zudem standen die geplanten Änderungen der Europäischen Verordnung 883/2004 und ihre Auswirkungen auf die Regelungen bei Arbeitslosigkeit auf dem Programm, ebenso wie die Regelungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzarbeitende im Allgemeinen. Auch aktuelle steuerliche Fragestellungen kamen zur Sprache. 

 

Mindestens ebenso wertvoll wie die Inhalte waren die Begegnungen im Laufe des Tages. Im Austausch von Wissen und Erfahrungen wurden bestehende Zusammenarbeiten gestärkt und neue Verbindungen zwischen Fachleuten, Partnerorganisationen und Expertise aus den drei Ländern geknüpft. 

 

Das Netzwerktreffen hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig ein starkes grenzüberschreitendes Netzwerk ist, um Arbeitgebende, Arbeitnehmende und Jobsuchende optimal bei der Arbeit über die Grenze zu unterstützen. 

 

Dank geht an alle Referierenden, Teilnehmenden und Organisierenden für ihren Beitrag zu diesem gelungenen Tag. Gemeinsam bauen wir weiter an einem gut informierten und verbundenen Netzwerk für Grenzarbeit. 

Die GrenzInfoPunkte organisieren  am 9. und 16. November zwei Web-Seminare zur grenzübergreifenden Telearbeit für einen deutschen oder niederländischen Arbeitgeber

 

Sobald man im Nachbarland eine Tätigkeit aufnimmt, entstehen häufig verschiedene Fragen bezüglich der Krankenversicherung, des Rentenaufbaus und der Versteuerung des Gehalts. Ein zusätzlicher Faktor ist die Möglichkeit zum Homeoffice. Was ist, wenn jemand für den ausländischen Arbeitgeber (auch teilweise) von Zuhause aus arbeiten darf? Telearbeit kann Folgen für die Sozialversicherung und Versteuerung haben.

Zur Beantwortung dieser Fragen organisieren die GrenzInfoPunkte am Montag, den 9. Und 16. November zwei Webseminare für Arbeitnehmer, die für einen ausländischen Arbeitgeber (teilweise) im Homeoffice arbeiten. Am Montag, den 9. November um 16:30, starten die GrenzInfoPunkte mit einem Webseminar für Arbeitnehmer, die in den Niederlanden leben und für einen deutschen Arbeitgeber (teilweise) remote arbeiten (auf Niederländisch). Am Montag, den 16. November um 16:30, informieren die GrenzInfoPunkte beim zweiten Webseminar Arbeitnehmer, die von Deutschland aus für einen niederländischen Arbeitgeber remote arbeiten.

Die Teilnahme ist kostenlos, die Anmeldung erfolgt über untenstehende Formulare.

 

Telearbeit für einen deutschen Arbeitgeber (auf Niederländisch): https://wiki.grenzinfo.eu/webinar-telearbeit-NLarbeitgeber-DE

Telearbeit für einen niederländischen Arbeitgeber (auf Deutsch): https://wiki.grenzinfo.eu/webinar-telewerk-DEwerkgever-DE

 

Bild: Ira Ingenpass

Personen, die den niederländischen Krankenversicherungszuschlag (Zorgtoeslag) für das Jahr 2025 noch beantragen möchten, erhalten dafür mehr Zeit. Die Frist für einen Antrag mit rückwirkender Wirkung wurde von 1. September auf den 31. Dezember des Folgejahres verlängert.

Durch diese Änderung haben Antragsteller mehr Zeit, ihr Einkommen realistisch einzuschätzen und den ihnen zustehenden Zuschlag zu beantragen. Für das Zuschussjahr 2025 bedeutet dies, dass Anträge noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 eingereicht werden können.

Weitere Informationen zum Zorgtoeslag lesen Sie auf der Webseite der Belastingdienst Toeslagen.

Familienversicherte Ehepartner müssen künftig zahlen

Mit dem kürzlich beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird ab dem 1. Januar 2028 ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeführt. Künftig wird ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mietglieds erhoben, wenn der Ehe- oder Lebenspartner über die bisher beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Für manche Gruppen und familienversicherte Kinder bleibt die Mitversicherung weiterhin kostenlos.

Die Neuregelung ist seit dem 30.07.2026 in Kraft. Damit will der Gesetzgeber die Finanzierung (d.h. die Versichertenbeiträge) der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig stabilisieren und insbesondere Einnahmenlücken bei den Krankenkassen ausgleichen.

Wer von der Regelung betroffen ist

Der Zuschlag betrifft ausschließlich familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Ob der mitversicherte Partner einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht oder bereits Beiträge vom Arbeitgeber über einen Minijob abgeführt werden, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein das Bestehen einer Familienversicherung.

Grundsätzlich muss das Mitglied den Zuschlag selbst tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen, beispielsweise für Auszubildende mit einem geringen Arbeitsentgelt oder Teilnehmende an Freiwilligendiensten.

Umfangreiche Ausnahmen vorgesehen

Der Gesetzgeber hat verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen, um Familien, pflegende Angehörige und besonders schutzbedürftige Personen zu entlasten.

Kein Beitragszuschlag wird erhoben bei:

Berechnung des Zuschlags

Der allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland beträgt derzeit 14,60% (2026) plus einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Trotz der immer höher werdenden Beiträge sind die Einnahmedefizite der deutschen Krankenkassen in den letzten Jahren weiter gestiegen.

Der Beitragszuschlag von 2.5 % wird ab Januar 2028 auf das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Mitglieds erhoben. Der Zuschlag wird jeweils für volle Kalendermonate berechnet. Änderungen der persönlichen Verhältnisse während eines laufenden Monats wirken sich grundsätzlich erst im Folgemonat aus. Beginnt oder endet die Familienversicherung innerhalb eines Monats, wird der Zuschlag ebenfalls erst ab dem Folgemonat erhoben beziehungsweise zum Ende des Vormonats beendet.

Auch für Grenzgänger relevant

Die neue Regelung kann auch für Grenzgänger relevant sein. Davon betroffen sind insbesondere Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner derzeit über die deutsche Familienversicherung mitversichert ist. In diesen Fällen kann daher ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich ein Beitragszuschlag anfallen. Ob der Zuschlag tatsächlich erhoben wird, hängt von den individuellen Verhältnissen und möglichen Ausnahmeregelungen ab.

Fazit und Ausblick

Mit dem Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner endet ab 2028 für viele Versicherte die bislang vollständig beitragsfreie Familienversicherung. Kinder bleiben weiterhin kostenfrei mitversichert, während zahlreiche soziale Ausnahmeregelungen bestimmte Personengruppen schützen. Dennoch werden viele Haushalte künftig mit zusätzlichen Beitragsbelastungen rechnen müssen.

Die Website des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bietet weitere Informationen sowie einen Fragen- und Antworten-Bereich zum GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Die Registrierung von Nicht-Einwohnern (Registratie Niet-Ingezetenen, RNI) ist für Personen vorgesehen, die nicht in den Niederlanden wohnen, aber mit der niederländischen Regierung in Kontakt stehen oder standen. Dazu gehören beispielsweise Personen, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, dort gearbeitet haben, studieren oder eine niederländische Rente beziehen. 

Warum ist die Registrierung in der RNI wichtig? 

Eine korrekte Registrierung in der RNI stellt sicher, dass Ihre persönlichen Daten bei den niederländischen Behörden aktuell und richtig hinterlegt sind. So können Behörden wie die niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst) oder die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB) Sie bei Bedarf erreichen und ihre Aufgaben und Dienstleistungen zuverlässig erfüllen. Als nicht in den Niederlanden wohnende Person erhalten Sie bei Ihrer erstmaligen Registrierung in der RNI außerdem eine Burgerservicenummer (BSN). Mit dieser Nummer können Sie verschiedene Angelegenheiten mit niederländischen Behörden regeln, beispielsweise eine Beschäftigung aufnehmen, Steuern zahlen oder bestimmte staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen.  

Eine korrekte und aktuelle RNI-Registrierung hilft außerdem, Probleme aufgrund falscher oder veralteter Daten zu vermeiden. Dadurch lassen sich beispielsweise Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen, Zuschüssen oder bei anderen Verwaltungsverfahren verhindern. 

Wie kann ich Verzögerungen vermeiden? 

Probleme mit der Registrierung entstehen häufig, wenn ein Umzug innerhalb des Auslands nicht automatisch vom jeweiligen Wohnsitzland an die RNI in den Niederlanden übermittelt wird. In diesem Fall kann es passieren, dass Post von niederländischen Behörden Sie nicht mehr erreicht oder dass die Anmeldung bei staatlichen Online-Diensten mit Ihrer DigiD nicht mehr funktioniert. 

Kurz gesagt: Eine aktuelle Registrierung in der RNI sorgt dafür, dass Sie Ihre Angelegenheiten mit den niederländischen Behörden auch dann problemlos regeln können, wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen. Deshalb ist es wichtig, Ihre Daten aktuell zu halten und Änderungen rechtzeitig zu melden.  

Welche Daten sind in der RNI über mich gespeichert und wie kann ich sie aktuell halten? 

Welche Daten in der RNI gespeichert sind und wie diese aktualisiert werden können, hängt davon ab, auf welche Weise Sie in der RNI registriert wurden. Dies kann beispielsweise automatisch nach Ihrer Auswanderung aus den Niederlanden, durch eine niederländische Behörde oder durch Ihre eigene Registrierung in der RNI erfolgt sein.  

Einige Daten können Sie selbst ändern, andere wiederum nicht. Je nach Art der Daten können Änderungen online über das Portal MyRNI des niederländischen Amtes für Identitätsdaten (Rijksdienst voor Identiteitsgegevens) vorgenommen werden. In anderen Fällen müssen Sie sich an ein RNI-Schalter (RNI-loket) wenden.  In den Niederlanden gibt es derzeit 19 Gemeinden mit einem RNI-Schalter. Für einen persönlichen Besuch müssen Sie in der Regel vorab einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie: Drittstaatsangehörige können sich für eine RNI-Registrierung oder zur Änderung ihrer Daten ausschließlich an die RNI-Schalter in Breda und Venlo wenden.  

Informationen darüber, welche Daten in der RNI registriert werden und ob bzw. wie diese geändert werden können, finden Sie auf der Website der niederländischen Regierung Registratie Niet-Ingezetenen (RNI) | NederlandWereldwijd. Dort erfahren Sie außerdem, wie Sie überprüfen können, welche Ihrer persönlichen Daten in der RNI registriert sind.

Zum 1. August 2026 treten einige wichtige Änderungen im belgischen Arbeitsrecht in Kraft. Besonders hervorzuheben sind die Verkürzung der Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.

Kürzere Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate

Für Arbeitsverträge, die am oder nach dem 1. August 2026 beginnen, gilt während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von nur einer Woche. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer. Dieselbe einwöchige Kündigungsfrist gilt auch im Falle einer Gegenkündigung.

Bislang verlängerte sich die Kündigungsfrist bereits nach den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von drei bis sechs Monaten konnte dies eine Kündigungsfrist von bis zu fünf Wochen bedeuten. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2026 bestanden, gilt weiterhin die bisherige Regelung; eine Änderung der Kündigungsfrist tritt für diese Verträge nicht ein.

Erhöhung des Mindestlohns

Ebenfalls zum 1. August 2026 wird das Garantierte Durchschnittliche Monatliche Mindesteinkommen (GGMMI) erhöht. Der GGMMI steigt auf € 2.233,61 brutto pro Monat.

Dieser Betrag stellt das gesetzliche Minimum dar, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Monat erhalten müssen. Dabei wird nicht ausschließlich das Monatsgehalt berücksichtigt. Auch andere Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise ein Jahresendbonus oder ein dreizehntes Monatsgehalt, werden bei der Prüfung einbezogen, ob die Mindestlohnvorgaben erfüllt sind.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gewöhnlich weniger als einen Kalendermonat beschäftigt sind, gelten abweichende Regelungen.

Was bedeutet das für Grenzpendler?

Für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, die in Belgien beschäftigt sind, kann die verkürzte Kündigungsfrist mehr Flexibilität beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle bieten. Darüber hinaus profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Mindestlohn beziehen, von der Erhöhung des GGMMI. Dies kann sich positiv auf ihr Bruttoeinkommen und ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auswirken.

Das CAK teilt mit, dass sich ab dem 1. November der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Krankenversicherung über das CAK haben, verkleinert. Eine finale Entscheidung über die Umsetzung  wird Ende September erwartet.

Derzeitige Situation 

Derzeit haben Personen, die in einem EU-Land wohnen und ausschließlich eine (Früh-)Rente oder Sozialleistungen aus den Niederlanden beziehen, Anspruch auf eine Krankenversicherung über die CAK. Dies betrifft auch Personen, die eine (Früh-)Rente oder Sozialleistungen aus mehreren Ländern erhalten. Voraussetzung ist, dass sie keine entsprechenden Leistungen aus ihrem Wohnsitzland beziehen und der höchste Betrag aus den Niederlanden gezahlt wird.

Was ändert sich? 

Sobald die Änderung von Anhang XI der Verordnung 883/2004 in Kraft tritt – laut CAK ist dies am 1. November 2026 der Fall –, verringert sich der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Krankenversicherung über die CAK haben. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf eine Krankenversicherung über die CAK, wenn Sie ausschließlich eine Vorruhestandsrente (vorzeitige Betriebsrente, RVU-Regelung usw.) beziehen. 

Nur mit einer gesetzlichen Leistung (WAO, WIA, Wajong) oder einer gesetzlichen Rente (AOW, Anw) haben Sie weiterhin Anspruch darauf.

Wen betrifft dies? 

Die neuen Regelungen gelten nur für Personen, die:


Was bedeutet das für bestehende CAK-Versicherte?

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf bestehende Versicherungen über die CAK. Sollten Sie also derzeit bereits mit einer Vorruhestandsrente über die CAK versichert sein, ändert sich für Sie nichts! 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der CAK:

Auswanderung mit Vorruhestand? Anspruch auf CAK-Krankenversicherung erlischt | CAK 

Wer in Deutschland wohnt und in den Niederlanden arbeitet oder gearbeitet hat, kommt früher oder später mit dem niederländischen Rentensystem in Kontakt. Das niederländische Rentensystem ändert sich. Diese Änderung hat u.a. Folgen für den Betriebsrentenaufbau. Was genau ändert sich? Welche Auswirkungen hat die Rentenreform auf die bereits aufgebauten Rentenansprüche? Und wie sieht es mit der Besteuerung aus, wenn man niederländische Rente bezieht und in Deutschland lebt?

Zur Beantwortung dieser Fragen organisieren die GrenzInfoPunkte am Donnerstag, den 24. September um 16:30 in Zusammenarbeit mit Steffi Troost ein deutschsprachiges Web-Seminar über das neue niederländische Rentensystem. Die online Veranstaltung richtet sich speziell an Einwohner*innen Deutschlands, die in den Niederlanden arbeiten oder gearbeitet haben.

Während des Web-Seminars erklärt Steffi Troost, Vorstandsmitglied der Gewerkschaft FNV und einer niederländischen Pensionskasse, die Veränderungen im niederländischen Rentensystem und deren Auswirkungen auf (ehemalige) Grenzgänger. Darüber hinaus wird darauf eingegangen, was der Übergang zum neuen Rentensystem für bereits erworbene Rentenansprüche bedeutet.

Außerdem wird die Struktur der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung (AOW) erläutert sowie die Besteuerung niederländischer Renten, wenn man in Deutschland lebt. So erhalten die Teilnehmenden einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um Rente im Rahmen der Grenzarbeit.

Nach der Präsentation besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Anmeldung

Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Interessierte können sich bis zur Veranstaltung über www.grenzinfo.eu/webseminar-pensioenstelselDE . Nach der Anmeldung erhalten die Teilnehmenden eine Bestätigung mit den Zugangsdaten für die Veranstaltung.

 

 

 

Zum 1. Juli 2026 werden sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere gesetzliche Beträge angepasst. 

 

Mindestlohn in den Niederlanden 

Der gesetzliche Mindeststundenlohn für Arbeitnehmer*innen steigt ab 21 Jahren auf 14,99 €. 

 

Kindergeld in den Niederlanden 

Die Höhe des niederländischen Kindergeldes (kinderbijslag) wird angepasst. Ab dem 1. Juli 2026 gelten folgende Beträge: 

Kind von 0 bis 5 Jahren: 298,40 € 

Kind von 6 bis 11 Jahren: 362,35 € 

Kind von 12 bis 17 Jahren: 426,29 € 

 

AOW (niederländische staatliche Rente) 

 Auch die AOW-Leistungen (staatliche Grundrente) werden an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Ab Juli 2026 gelten folgende monatliche Beträge: 

 Alleinstehende: 1.662,16 € 

Zusammenlebende/verheiratete Personen: 1.139,39 € 

 

Deutsche Rente 

Zum 1. Juli 2026 steigen die deutschen Renten um 4,24 %. Dadurch erhöht sich der Wert eines Entgeltpunktes von 40,79 € auf 42,52 €.