In Nordrhein-Westfalen ist seit Anfang April eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Die neue Verordnung geht mit erheblichen Reduzierungen in Bereich der Schutzmaßnahmen einher: Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
Maskenpflicht in diesen Bereichen
Die Maskenpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeheimen, bleibt bestehen. Auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose und in Justiteinrichtungen muss weiterhin in den Innenräumen Maske getragen werden. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.
Testpflicht noch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
In Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte und bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc.