Deutschland führt 2G+ für die Gastronomie ein und lockert die Quarantänebestimmungen

19. Januar 2022

Nach Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern haben Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ihre Coronaverordnungen geändert. Das bedeutet unter anderem, dass ab dem 13. Januar die 2G+-Regel für das Gastronomiegewerbe gilt. Außerdem wurde beschlossen, die Quarantänezeit für Kontaktpersonen und die Isolationszeit für infizierte Personen zu verkürzen.

2G+ Gaststättengewerbe

Das Gastgewerbe darf nur noch von Personen besucht werden, die vollständig geimpft oder genesen sind und zudem einen negativen Antigentest (Schnelltest) vorlegen können. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Dies ist gleichzusetzen mit einem negativen Test. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen die Gastronomie nicht besuchen.

Das Bundesland NRW hat festgelegt, dass auch Personen, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 Tage aber weniger als 90 Tage zurückliegt, keinen aktuellen Test brauchen. Auch bei Genesenen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt, entfällt die zusätzliche Testpflicht. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen die Gastronomie nicht besuchen.


Bitte beachten Sie: Auch in NRW und Niedersachsen sind für die Impfung mit Johnson & Johnson (niederländisch: Janssen) drei Impfungen erforderlich, um als geboostert zu gelten.

Mehr Informationen für NRW finden Sie hier und für Niedersachsen hier.


Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeit

Während die Quarantänezeit früher 14 Tage betrug, beträgt sie jetzt 10 Tage. Nach 7 Tagen kann sich die Person „freitesten“: Die Quarantäne oder Isolierung kann dann bei einem negativen Test beendet werden. Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, müssen bald nicht mehr unter Quarantäne gestellt werden.

Das Land NRW hat seine Isolierungs- und Quarantäne-Regeln bereits angepasst: Es gelten Ausnahmeregelungen für

  • Kontaktpersonen mit einer Auffrischungsimpfung,
  • Geimpfte Genesene
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung)
  • Genesene (ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach Abnahme des Tests)

Der vollständige Beschluss kann hier nachgelesen werden. Eine Übersicht über alle Änderungen findet sich in der aktualisierten Coronaschutzverordnung und auf der Internetseite des Landes NRW sowie auf der Internetseite des Landes Niedersachsen,

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