Derzeit wird viel über das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland diskutiert. Gegenstand der Diskussion ist die Frage, ob der Lohn von niederländischen Beamten, die in Deutschland wohnen, in Deutschland besteuert werden sollte, wenn sie beispielsweise im Home-Office arbeiten. Dies gilt nicht allein für Beamte, sondern auch für ihnen gleichgestellte Personen, z.B. für Mitarbeiter einiger Universitäten.
Das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland enthält einen speziellen Artikel (Artikel 18) über die Besteuerung der Gehälter und Pensionen von Beamten. Die Hauptregel lautet, dass Löhne und Pensionen nur in dem Land besteuert werden, in dem sie gezahlt werden („Kassenstaatsprinzip“). Dieser Artikel enthält jedoch zwei Ausnahmeregelungen. Die erste Ausnahme hat mit der Staatsangehörigkeit des Beamten zu tun: Wenn der Beamte (oder Gleichgestellte) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird die Arbeit, die er im Home-Office verrichtet, in Deutschland besteuert. Die zweite Ausnahme hat damit zu tun, warum der Beamte in Deutschland wohnt. Das Gehalt wird in den Niederlanden nicht besteuert, wenn der Beamte nicht nur wegen seiner Arbeit in Deutschland wohnt.
Diese zweite Ausnahme, der Grund, warum der Beamte in Deutschland wohnt, ist nun entscheidend für die Diskussion. Die niederländischen Steuerbehörden erklären, dass diese Ausnahme beispielsweise für örtlich angestellte Mitarbeiter einer ausländischen Botschaft gilt. Sie können dann in ihrem Wohnsitzland Steuern zahlen und müssen keine niederländische Steuererklärung abgeben. Das deutsche Finanzamt sieht das anders; es beruft sich auf den wörtlichen Wortlaut des Abkommens. Wenn ein Beamter freiwillig in Deutschland wohnt, fällt der Teil des Gehalts unter die deutsche Einkommenssteuer, den der Beamte im Home-Office arbeitet.
Das Gericht Zeeland-West Brabant hat bereits im Juli 2022 darüber geurteilt und die deutsche Auffassung bestätigt. Die niederländischen Steuerbehörden mussten daher eine Freistellung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für den Teil des Gehalts gewähren, den der Beamte in Deutschland erarbeitet.
Da die niederländische Steuerbehörde ihre Auffassung (noch) nicht geändert hat, wird das Gehalt in den Niederlanden voll besteuert. Es ist auch möglich, dass die niederländischen und deutschen Ministerien sich darauf einigen, dass die niederländische Auffassung von Deutschland übernommen wird. Bis dahin bleiben diese Beamten in der Schwebe und werden mit ihrem Einkommen (teilweise) doppelt besteuert.
Wir werden berichten, sobald mehr darüber bekannt wird.