Das Bundeskabinett hat am 05. Oktober eine Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner beschlossen. Die Zahlungen sind Teil des bereits im September vereinbarten dritten Entlastungspakets zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten. Der Bundesrat muss noch abschließend über diesen Beschluss abstimmen.
Energiepreispauschale nur bei Wohnsitz in Deutschland
Wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat, erhält die Energiepreispauschale. Anspruch besteht laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur bei einem Wohnsitz im Inland. Wenn mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), werde die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
Es handelt sich hierbei um eine automatische Einmalzahlung durch die Rentenzahlstelle, die bis zum 15. Dezember erfolgen soll. Die Energiepreispauschale werde nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliege auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Sie solle jedoch der Steuerpflicht unterliegen.
Energiepreispauschale bei Renten aus dem Ausland
Laut Ministerium sollen Personen, die eine vergleichbare Leistung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten, die Energiepreispauschale beantragen können, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Hierfür ist in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen.
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FAQs zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner