In Deutschland gibt es seit 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Nun wurde dieser zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde erhöht.
Mindestlohn verpflichtend – wenige Ausnahmen
Der Zoll betont auf seiner Webseite, dass die Regelungen rund um den Mindestlohn auch für Arbeitgeber aus dem Ausland gelten: „Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG zu zahlen, sofern nicht Regelungen nach dem AEntG oder dem AÜG vorrangig Anwendung finden.“
Anspruch auf den Mindestlohn hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Es gibt jedoch auch Personengruppen, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten. Hierzu zählen zum Beispiel Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung oder Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Weitere Ausnahmen, Informationen und einen Mindestlohnrechner finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Auswirkungen auf den Minijob
Im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 € pro Stunde wurde auch die Verdienstgrenze für Minijobs angehoben. Über die Anhebung der Minijobgrenze informieren wir in folgendem Artikel.
Höherer Mindestlohn in der Pflege
Neben dem allgemeinen Mindestlohn gibt es auch einen Branchenmindestlohn für die Pflege. Dieser liegt seit dem 1. September 2022 bei 13,70 Euro für Pflegehilfskräfte, bei 14,60 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte sowie bei 17,10 Euro für Pflegefachkräfte. In zwei nächsten Schritten wird der Pflegemindestlohn im Mai sowie im Dezember 2023 angehoben.