Das Coronavirus hat nach wie vor erhebliche Folgen für unsere Gesellschaft und Wirtschaft. Am Montag, dem 6. Juli, begann daher die zweite Antragsfrist NOW. Arbeitgeber können bis zum 31. August 2020 einen weiteren NOW-Zuschuss beantragen. Dies ermöglicht es ihnen, ihre Mitarbeiter weiterhin zu bezahlen. Der zweite NOW-Zuschuss gilt für einen Zeitraum von 4 Monaten (Juni, Juli, August und September 2020).

Die Regierung erstattet bis zu 90 Prozent der Lohnkosten, abhängig vom Umsatzverlust eines Unternehmens. Unternehmen können sich nur dann für NOW 2.0 bewerben, wenn sie mit Umsatzeinbußen von mindestens 20 Prozent rechnen. Der Antrag muss bei der UWV eingereicht werden. Weitere Informationen über das Antragsverfahren, die Bedingungen und Verpflichtungen können Sie hier nachlesen.

Seit dem 30. Juni 2020 können kleine und mittlere Unternehmen in den Niederlanden, die von den verschiedenen Maßnahmen des Kabinetts zur Eindämmung des Coronavirus direkt betroffen sind, den Antrag auf den Fixkostenzuschuss „Tegemoetkoming Vaste Lasten SME“ (TVL) stellen. Unternehmen können abhängig von der Betriebsgröße, der Höhe der Fixkosten und dem Grad des Umsatzverlustes für Juni bis einschließlich September 2020 einen Zuschuss zu ihren Fixkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.

Kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Gastronomie, Freizeit, Veranstaltungen, Messen, Bühnen und Theater können vom Wirtschaftsministerium – zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss (NOW) – einen steuerfreien Zuschuss erhalten, um ihre fixen Sachkosten bezahlen zu können. Die Voraussetzungen: Unternehmen müssen von Juni bis September 2020 Umsatzeinbußen von mindestens 30% durch die Coronakrise haben. Der Anteil der Fixkosten am Umsatz beträgt mindestens 4.000 Euro. Höchstens 50% dieses Teils werden kompensiert. Die Entschädigung beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 50.000 Euro. Die Regelung kann einmalig bis einschließlich 30. Oktober 2020 beantragt werden.

Wo können Unternehmer den Antrag stellen?

Der ‚Tegemoetkoming Vaste Lasten MKB‘ kann beim Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (RVO) beantragt werden. Hier gelangen Sie zur Website.

Der Bundestag hat am 18. Juni das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Die geänderte Entsenderichtlinie soll einerseits die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern, andererseits die Wirtschaft vor Lohndumping und so entstehender unfairer Konkurrenz schützen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden, profitieren künftig stärker als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Damit werden hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz geschützt.

Statt – wie bisher – nur der Vorschriften über „Mindestentgelte“ sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der „Entlohnung“ gelten. Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Zugleich verhindert der Gesetzentwurf, dass Geld, welches die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Erstattung von Aufwendungen erhält, auf die Entlohnung angerechnet wird.

Sofern die im Gesetz aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig in allen Branchen auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe und nur für Mindestentgeltsätze. Damit wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z.B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Die Zollbehörden kontrollieren die Einhaltung der in solchen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen. Mit dem Gesetzentwurf wird der Zoll wird noch einmal um ca. 1.000 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt. Damit setzt die Bundesregierung ein weiteres deutliches Zeichen für Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und gegen unlauteren Wettbewerb.

Außerdem sollen langzeitentsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig grundsätzlich von allen in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen profitieren. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen. Genau wie Arbeitgeber in Deutschland müssen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland dann alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Mit dem Gesetz wird das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Mobilität“ durch eine Regelung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz verstetigt. Das Beratungsangebot soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU fair gestalten und dient zudem der Beratung von (entsandten) Arbeitnehmern aus den ost- und mitteleuropäischen EU-Staaten über die Arbeits- und Sozialrechte.

Der Bundesrat kann nunmehr am 3. Juli abschließend über das Gesetz beraten. Das Umsetzungsgesetz soll zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.

Pressebericht BMAS

Die GrenzInfoPunkte haben eine Übersicht zusammengestellt, welche Möglichkeiten es gibt, online die niederländische Sprache zu lernen. Denn, dass die Niederländer doch eh alle deutsch sprechen, gehört längst der Vergangenheit an und es ist oftmals auch eine Frage des gegenseitigen Respekts, sich auch in der Muttersprache des anderen zu unterhalten.

Und es kann auch ganz lustig sein: Denn wer im Niederländischen „doof“ ist, ist nicht begriffsstutzig, sondern schlichtweg „taub“. Wer eine „CD gekocht“ hat, will sie nicht essen, sondern hat sie „gekauft“. Und wenn jemand „belt“, dann macht er nicht den Hund nach, sondern ruft an.

Hier finden Sie die Übersicht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten und Ihr Partner bekommt ein Kind, haben Sie ab dem 1. Januar 2019 als Partner Anspruch auf Geburtsurlaub. Der Geburtsurlaub entspricht der Höhe Ihrer wöchentlichen Arbeitsstunden. Arbeiten Sie zum Beispiel 5 Tage lang 8 Stunden pro Tag, dann erhalten Sie 40 Stunden Urlaub: 5 x 8 Arbeitsstunden. Ihr Arbeitgeber zahlt den Lohn während dieses Urlaubs in voller Höhe. Sie können den Geburtsurlaub nach eigenem Ermessen nehmen, dieses muss jedoch innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt des Kindes geschehen.

Extra-Geburtsurlaub ab 1. Juli 2020

Am 1. Juli 2020 tritt das Gesetz über die Einführung eines zusätzlichen Partnerschaftsurlaubs in Kraft. Dieses Gesetz regelt, dass Sie maximal 5 Wochen (die fünffache Wochenarbeitszeit) zusätzlichen Urlaub nehmen können. Während des Urlaubs erhalten Sie kein Gehalt, sondern eine Leistung von der UWV. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen Partnerschaftsurlaub, wenn Ihr Kind am oder nach dem 1. Juli 2020 geboren wird und müssen diesen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes nehmen. Zuvor müssen Sie jedoch den oben genannten Geburtsurlaub im Umfang der Wochenarbeitszeit genommen haben.

UWV-Leistung während des zusätzlichen Partnerschaftsurlaubs

Ihr Arbeitgeber beantragt bei der UWV eine Leistung für die Dauer des Urlaubs. Diese Leistung beläuft sich auf 70 % Ihres Bruttogehalts, ist jedoch auf maximal ungefähr 3.330 € brutto pro Monat begrenzt. Arbeitgeber, die während des Urlaubs weiterhin den Lohn zahlen (70% des Gehalts), können die UWV-Leistung selbst behalten. Ihr Arbeitgeber kann die Leistung auf bis zu 100 % Ihres Lohnes aufstocken.

In Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind viele Haushalte in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Mehrere europäische Länder haben daher Regelungen zur Unterstützung ihrer Einwohner getroffen und wollen damit unter anderem Familien mit Kindern finanziell unter die Arme greifen. Aus diesem Grund hat Deutschland den Kinderbonus und Belgien das COVID-19-Zuschlag beschlossen.

Deutschland

Ein zentraler Punkt im Konjunkturpaket der Bundesregierung ist der Kinderbonus. Familien mit Kindern sollen 300 Euro pro Kind erhalten.

Der Betrag soll in zwei Raten im September und Oktober zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass kein zusätzlicher Antrag erforderlich ist.

Auch Familien, deren Kinder noch nicht geboren sind, die aber in diesem Jahr geboren werden, erhalten das Geld. So wird der Bonus allen Kindern gewährt, die im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld haben.

Zunächst einmal erhält jede Familie mit Kindern den Bonus. Das Geld wird jedoch bei der Abgabe der Steuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Dies führt dazu, dass Eltern mit höheren Einkommen weniger vom Kinderbonus profitieren.

Der volle Betrag in Höhe von 300 € bleibt nur dann erhalten, wenn verheiratete Eltern mit einem Kind ein Jahreseinkommen von höchstens 67.800 € haben. Eltern mit einem Einkommen ab etwa 85.900 € profitieren nicht vom Kinderbonus. Bei mehreren Kindern steigen diese Einkommensgrenzen. Grenzpendler, die in Deutschland arbeiten und in die Lohnsteuerklasse 1 eingestuft sind, müssen in Deutschland keine Steuererklärung abgeben und haben daher immer Anspruch auf den Bonus.

Belgien

Eltern, die das Wachstumspaket (Groeipakket) erhalten, haben möglicherweise Anspruch auf den COVID-19-Zuschlag in Höhe von 120 €.

Voraussetzung dafür ist, dass das Einkommen in den Monaten März bis einschließlich Juni nachweislich niedriger ist als im Januar oder Februar. Dieser Einkommensverlust muss mindestens 10% betragen.

Der Zuschlag beträgt insgesamt 120 € und wird in 3 Raten in Höhe von 40 € gezahlt.

Der Zuschlag wird nicht automatisch mit dem Wachstumspaket ausgezahlt, sondern muss separat bei der Auszahlungsstelle des Wachstumspaketes beantragt werden.

Wenn Sie als Grenzgänger außerhalb Belgiens wohnen, aber in Belgien Anspruch auf das Wachstumspaket (Groeipakket) haben, können Sie diesen Zuschlag möglicherweise in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

In den meisten EU-Mitgliedstaaten ist seit Mitte Juni das Reisen ohne Grenzkontrollen und Beschränkungen der Freizügigkeit wieder möglich. Die neue Website „Re-open EU“ der Kommission gibt ab sofort laufend aktualisierte Informationen über Reisen und Urlaub in der EU, unter anderem zu Verkehrsmitteln, Reisebeschränkungen und Regeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wie Abstandsregeln und Tragen von Gesichtsmasken.

Re-open EU ist eine Webplattform, die bei der Urlaubs- und Reiseplanung in diesem Sommer und der Zeit danach nützlich sein werden. Die neue Plattform Re-open EU ist Teil des Tourismus- und Verkehrspakets, das die Kommission auf den Weg brachte, um das Vertrauen der Reisenden in der EU wiederherzustellen und den europäischen Tourismus zu unterstützen.

Die Plattform kann auch mit dem Mobiltelefon als App genutzt werden. Über eine interaktive Karte können spezifische, ständig aktualisierte Informationen und Hinweise für die einzelnen Mitgliedstaaten abgefragt werden. Die Plattform ist in den 24 Amtssprachen der EU zugänglich.

Am 29. April 2020 wurde in Deutschland ein neuer Gesetzesentwurf beschlossen. Das Sozialschutzpaket II soll die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf die Bevölkerung abmildern.

Das Sozialschutzpaket II enthält unter anderem folgende Maßnahmen:

Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld
• Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld beziehen, ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent des Nettolohnes erhöht (bei Haushalten mit Kindern auf 77 Prozent). Ab dem siebten Bezugsmonat wird der Bezug auf 80 Prozent (bei Haushalten mit Kindern 87 Prozent) erhöht. Die Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2020.
• Die Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer, die zum Kurzarbeitergeld etwas hinzuverdienen möchten, werden vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Auch das Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Zu den weiteren Maßnahmen lesen Sie hier mehr.

Mehr über das Kurzarbeitergeld erfahren Sie hier.

Betriebsschließungen oder Lieferengpässe: Das Corona-Virus sorgt in vielen Unternehmen für Arbeitsausfälle. Damit Unternehmen in dieser Lage schneller Leistungen anmelden können, hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) erleichtert.

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir für Sie zusammengefasst.

Was sind die aktuellen Voraussetzungen fürs Kurzarbeitergeld?

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, Entlassungen zu vermeiden und so Arbeitsplätze sichern. Die neuen Regelungen treten rückwirkend (zum 1. März 2020) in Kraft und sind zeitlich befristet. Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllen der Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt.

In einer Pressemeldung hat die Bundesregierung die Neureglung wie folgt beschrieben:

10 Prozent-Schwelle: Demnach reicht zur Beantragung von Kurzarbeit, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Keine negativen Arbeitszeitkonten nötig: In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen. Bisher musste der Betrieb alle Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausnutzen; dazu gehörte auch der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.

Leiharbeitnehmer: Auch Leiharbeitnehmer / Beschäftigte in Zeitarbeit sollen Kurzarbeitergeld beziehen können.

Sozialversicherungsbeiträge: Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, nun vollständig.

Antragstellung: Erst anzeigen, dann beantragen

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Erkrankungen Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Betriebe, die bereits beim Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur registriert sind, können Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragen. Auch ein Papierantrag ist mit Vordrucken zum Anzeigen und Beantragen möglich.

Betriebe, die noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800/4555520. Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitnehmer bekommt 60% seines Netto-Verdienstausfalles (67%, wenn Kinder im Haushalt des Mitarbeiters vorhanden sind) ersetzt.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts.

Nach längerer Bezugsdauer wird das Kurzarbeitergeld erhöht. Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.

Ein Beispiel für die ersten drei Monate: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder bekommt normalerweise 2900 Euro brutto im Monat. Wenn er gar nicht mehr arbeitet, bekommt er etwa 1.150 Euro Kurzarbeitergeld; das ist ein Unterschied von rund 760 Euro, die der Arbeitnehmer am Monatsende weniger bekommt. Verringert sich die Arbeitszeit um 50 Prozent bekommt er etwa 484 Euro Kurzarbeitergeld plus seinen Lohn von etwa 1.104 Euro (macht zusammen 1588 Euro). Der Unterschied zum Einkommen ohne Kurzarbeit beträgt dann rund 330 Euro.

Es gibt zwei Möglichkeiten, dass Kurzarbeitergeld für sich selbst zu berechnen: mit einer Tabelle der Arbeitsagentur oder über einen Kurzarbeitergeld-Rechner.

Was, wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht?

Wenn das Kurzarbeitergeld zum Leben nicht ausreicht, können bei Erfüllen der Voraussetzung aufstockende Leistungen beantragt werden. Diese Leistungen wie ALG II oder bijstand bekommt man nur von dem Land, in dem der Wohnsitz liegt.

Das Bundessozialministerium hat hier Informationen zum ALG II zusammengestellt.

Anträge in den Niederlanden kommen bei der Gemeinde, in der man wohnt gestellt, werden. Nähere Informationen gibt es von der Rijksoverheid hier.

Hinzuverdienst: Arbeitnehmer in Kurzarbeit dürfen ab dem 1. Mai (bis zum 31. Dezember 2020) bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.

Bitte beachten Sie, dass sich ihre sozialversicherungsrechtliche Position ändern kann, wenn Sie eine neue Arbeit in einem anderen als Ihrem bisherigen Beschäftigungsland aufnehmen.

Informieren Sie sich in diesem Fall gerne bei den GrenzInfoPunkten.

Können Arbeitgeber für Grenzgänger Kurzarbeitergeld beantragen?

Der Grenzgänger, der im Beschäftigungsstaat sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in der Regel Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsstaat. Das Bundesministerium für Soziales informiert, dass das auch für das Kurzarbeitergeld in Deutschland gilt. Grenzgänger nach Deutschland können daher bei Arbeitsausfall im deutschen Unternehmen Kurzarbeitergeld erhalten. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten dementsprechend das Recht und die Voraussetzungen des Beschäftigungsstaates. Allerdings gilt das nur, wenn den Grenzgängern der Grenzübertritt weiterhin möglich ist.

Die Arbeitsagentur präzisiert auf ihrer Internetseite: „Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn Arbeitnehmer/innen nicht mehr ihren Arbeitsplatz erreichen können, weil sie in Quarantäne sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie aus einem Risikogebiet, wie z.B. der französischen Grenzregion Grand Est, stammen. Auch die Fallgestaltung der generellen Grenzschließung, fiele unter diese Regelung. Es würde dann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.“

Können ausländische Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in Betrieben tätig sind, die ihren Sitz in Deutschland haben (im Geltungsbereich des SGB III). Das bedeutet: Es wird kein KuG für Betriebe ohne Betriebssitz innerhalb Deutschlands gewährt!

Der Betrieb ist der Antragsberechtigte. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von KuG-Ansprüchen eingeräumt. Deshalb haben auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten, keinen Anspruch auf KuG, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Wie wird das Kurzarbeitergeld besteuert?

Das deutsche Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Einnahme (Einkommensteuergesetz §3, 2a). Es gehört damit nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld aus deutscher Sicht auch um keine Einkünfte, auf die ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Analog bedeutet das, dass für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, das Kurzarbeitergeld außer Acht bleibt.

Dabei ist es für die deutsche Steuerverwaltung auch nicht entscheidend, ob die niederländische Steuerverwaltung das „deutsche“ Kurzarbeitergeld nach ihren innerstaatlichen Regelungen besteuert.

Wo finde ich weitere nützliche Informationen?

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Informationen der Arbeitsagentur

Informationen der Initiative rund um die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung:

Keine Änderung der Steuerpflicht bei Heimarbeit (Homeoffice)
Am 6. April erzielten die Niederlande und Deutschland eine Einigung über die Anwendung des deutsch-niederländischen Steuerabkommens während der Corona-Krise. Aufgrund der Corona-Maßnahmen sind viele Grenzgänger derzeit gezwungen, zu Hause zu arbeiten. Diese Homeoffice-Tage werden normalerweise im Wohnsitzland besteuert, was zu einer Verschiebung der Steuerpflicht führen könnte.

Um dies zu verhindern, haben die Niederlande und Deutschland nun vereinbart, dass das Einkommen in dem Staat besteuert wird, in dem die Arbeit normalerweise ausgeführt worden wäre. Kurz gesagt, es gibt keine Verschiebung der Steuerpflicht durch das Homeoffice. Mit diesem Abkommen stehen die Niederlande und Deutschland im Einklang mit de bisherigen Maßnahme, mit dem Ziel, dass die Heimarbeit in Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen die geltende Sozialversicherungsgesetzgebung nicht berührt.

Grenzgänger müssen jedoch angemessene Aufzeichnungen über ihre Homeoffice-Tageführen und dies mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers belegen, aus der hervorgeht, dass die Homeoffice-Tage ausschließlich auf die Corona-Maßnahmen zurückzuführen sind.

Hinweis: Das oben Beschriebenen gilt nicht für Grenzgänger, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig einen oder einige Tage Homeoffice machen. Diese Tage bleiben im Allgemeinen im Wohnsitzland besteuert.

Steuerpflicht bei Kurzarbeitergeld und Arbeitslosenleistung
Als Folge der Corona-Krise wird eine zunehmende Anzahl von Grenzgängern, die in den Niederlanden wohnen, deutsche Unterstützungsleistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld beziehen.
Diese deutschen Unterstützungsleistungen beziehen sich auf den Nettolohn und sind in Deutschland daher von der Steuerpflicht befreit.

Wenn der Gesamtbetrag dieser Leistungen (und anderer) die Summe von 15.000 € brutto pro Kalenderjahr nicht übersteigt, werden diese in den Niederlanden besteuert. Wenn die Gesamtsumme höher ist, liegt die Steuerschuld in Deutschland. Deshalb hat die Niederlande jetzt beschlossen, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld von der Steuer zu befreien, soweit diese als durch Corona-Maßnahmen verursacht gelten. Diese Ausnahme gilt für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Mehr Informationen
Das Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland ist gültig vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020, wird aber danach automatisch verlängert, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten schriftlich gekündigt wird . Weitere Informationen finden Sie auf den Websites des deutschen Bundesfinanzministeriums und des niederländischen Belastingdienstes.