Keine Änderung der Steuerpflicht bei Heimarbeit (Homeoffice)
Am 6. April erzielten die Niederlande und Deutschland eine Einigung über die Anwendung des deutsch-niederländischen Steuerabkommens während der Corona-Krise. Aufgrund der Corona-Maßnahmen sind viele Grenzgänger derzeit gezwungen, zu Hause zu arbeiten. Diese Homeoffice-Tage werden normalerweise im Wohnsitzland besteuert, was zu einer Verschiebung der Steuerpflicht führen könnte.
Um dies zu verhindern, haben die Niederlande und Deutschland nun vereinbart, dass das Einkommen in dem Staat besteuert wird, in dem die Arbeit normalerweise ausgeführt worden wäre. Kurz gesagt, es gibt keine Verschiebung der Steuerpflicht durch das Homeoffice. Mit diesem Abkommen stehen die Niederlande und Deutschland im Einklang mit de bisherigen Maßnahme, mit dem Ziel, dass die Heimarbeit in Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen die geltende Sozialversicherungsgesetzgebung nicht berührt.
Grenzgänger müssen jedoch angemessene Aufzeichnungen über ihre Homeoffice-Tageführen und dies mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers belegen, aus der hervorgeht, dass die Homeoffice-Tage ausschließlich auf die Corona-Maßnahmen zurückzuführen sind.
Hinweis: Das oben Beschriebenen gilt nicht für Grenzgänger, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig einen oder einige Tage Homeoffice machen. Diese Tage bleiben im Allgemeinen im Wohnsitzland besteuert.
Steuerpflicht bei Kurzarbeitergeld und Arbeitslosenleistung
Als Folge der Corona-Krise wird eine zunehmende Anzahl von Grenzgängern, die in den Niederlanden wohnen, deutsche Unterstützungsleistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld beziehen.
Diese deutschen Unterstützungsleistungen beziehen sich auf den Nettolohn und sind in Deutschland daher von der Steuerpflicht befreit.
Wenn der Gesamtbetrag dieser Leistungen (und anderer) die Summe von 15.000 € brutto pro Kalenderjahr nicht übersteigt, werden diese in den Niederlanden besteuert. Wenn die Gesamtsumme höher ist, liegt die Steuerschuld in Deutschland. Deshalb hat die Niederlande jetzt beschlossen, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld von der Steuer zu befreien, soweit diese als durch Corona-Maßnahmen verursacht gelten. Diese Ausnahme gilt für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Mehr Informationen
Das Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland ist gültig vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020, wird aber danach automatisch verlängert, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten schriftlich gekündigt wird . Weitere Informationen finden Sie auf den Websites des deutschen Bundesfinanzministeriums und des niederländischen Belastingdienstes.