In Deutschland ist ein Gesetz in Kraft getreten, dass bundesweite Beschränkungen regelt. Abhängig von den Inzidenzwerten gelten neben den Bestimmungen der Bundesländer deutschlandweit zusätzliche Regeln: die so genannte „Bundes-Notbremse“. Damit die zusätzlichen Beschränkungen gelten, muss die 7-Tage-Inzidenz für drei Tage in Folge überschritten werden. Die entsprechenden Regelungen der „Bundes-Notbremse“ werden dann ab dem übernächsten Tag wirksam. Die zusätzlichen Maßnahmen fallen wieder weg, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf Werktagen in Folge wieder unterschritten wird; auch der Wegfall wird dann ab dem übernächsten Tag wirksam.
Die Bundesländer stellen Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten und veröffentlichen das entsprechend.
Was gilt in NRW?
Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
7-Tage-Inzidenz ≤100
7-daagse incidentie >100
Ausgangsbeschränkungen
Keine Ausgangsbeschränkungen
Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten
Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen Bedarf
Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, Kundenbegrenzung
Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, strengere Kundenbegrenzung und tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.
Sport
Sport ist im Freien bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.
Erlaubt bleibt im Freien die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Kultur
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und Botanische Gärten
Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich.
Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeiteinrichtungen
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Solarien dürfen betrieben werden.
In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen
Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.
Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit
Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.
Schule und Unterricht in NRW
- Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
- Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
- Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
- Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
- Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung von NRW finden Sie hier.