„Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen.“
So teilt es der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Pressemitteilung vom 1. August mit.
Vorausgegangen war eine Frage eines deutschen Gerichts. Eine EU-Bürgerin hatte gegen die Familienkasse Niedersachsen-Bremen geklagt, weil ihr das Kindergeld für die ersten drei Monate, die Sie in Deutschland lebte, verwehrt wurde. Die Begründung der Familienkasse war, dass die Dame in dieser Zeit auch keine „inländischen Einkünfte“ gehabt habe. Das deutsche Gericht leitete die Frage zur Klärung an den EuGH weiter, der mit einem Urteil am 1. August 2022 darauf hinweist, dass „jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat […] Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger […] die gleiche Behandlung wie Inländer.“
Weiter weist der EuGH aber darauf hin, dass diesen Anspruch nur diejenigen EU-Bürger*innen stellen können, die in dieser Zeit auch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Ein vorübergehender Aufenthaltsort genügt ausdrücklich nicht.
Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-08/cp220134de.pdf