Aufgrund gestiegener Energiepreise hat die deutsche Bundesregierung Entlastungen für Bürger beschlossen. Ein Baustein dieser Entlastungen ist die Energiepreispauschale (EPP). Sie richtet sich an Erwerbstätige, die einkommenssteuerpflichtig sind, und soll mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Auch Selbständige sollen von der EPP profitieren. Die Pauschale unterliegt der Einkommenssteuer. Anspruch auf die Zahlung haben Personen, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.
Bisher waren die Einzelheiten zur EPP noch offen. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen FAQs hierzu veröffentlicht. In den Fragen werden u.a. auch die Belange von Grenzpendlern angesprochen.
Wohnen in Deutschland – Arbeiten im Nachbarland
Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben laut Bundesministerium der Finanzen einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch auf die EPP bestehe unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zustehe. Der ausländische Arbeitgeber zahle jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Wohnen im Nachbarland – Arbeiten in Deutschland
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, haben laut Bundesministerium der Finanzen keinen Anspruch auf EPP.
Links
FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministerium für Finanzen
Artikel zu Entlastungen in Deutschland und den Niederlanden wegen gestiegener Energiekosten