Unter anderem aufgrund einer Veröffentlichung in De Limburger (vom 12. und 13. Dezember 2023) entstand bei Grenzgänger*innen Verwirrung über die steuerlichen Regelungen für Arbeitnehmende, die im Nachbarland von zu Hause aus arbeiten.
Seit dem 1. Juli dieses Jahres ist für Grenzgänger, die aus dem Home-Office arbeiten (im Hinblick auf die Sozialversicherung) bereits geregelt, dass sie in ihrem Arbeitgeberland sozialversichert bleiben können, wenn sie weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit im Home-Office verbringen.
Entgegen mancher früherer Nachrichten, gibt es für Grenzgänger*innen noch keine steuerlichen Regelungen für Heim-, bzw. Telearbeit. Sie müssen nach wie vor in ihrem Wohnsitzland Steuern auf ihre Heimarbeitstage zahlen, wenn sie von dort aus arbeiten.
Die Berichterstattung über Steuerabkommen, die unter anderem in De Limburger erschienen ist, bezieht sich auf eine Einigung zum Thema „Betriebsstätte“ zwischen den Niederlanden und Belgien. Das Abkommen soll den Betrieben in den Niederlanden und Belgien Klarheit darüber geben, welche Elemente bei der Beurteilung, ob Beschäftigte, die in ihrem Wohnsitzland von zu Hause aus arbeiten, eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Abkommens darstellen, besonders wichtig sind. In der Praxis kann das häusliche Arbeitszimmer (in einem Vertragsstaat) in keinem Fall als Betriebsstätte für seinen Betrieb (ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates) angesehen werden, wenn der/die Angestellte 50 % oder weniger seiner Arbeitszeit für den betreffenden Arbeitgeber zu Hause arbeitet. Bemessen wird dabei ein Zeitraum von zwölf Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet.
Eine Regelung zur Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern wurde in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht verabschiedet.
https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2023-33856.pdf