Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten und Ihr Partner bekommt ein Kind, haben Sie ab dem 1. Januar 2019 als Partner Anspruch auf Geburtsurlaub. Der Geburtsurlaub entspricht der Höhe Ihrer wöchentlichen Arbeitsstunden. Arbeiten Sie zum Beispiel 5 Tage lang 8 Stunden pro Tag, dann erhalten Sie 40 Stunden Urlaub: 5 x 8 Arbeitsstunden. Ihr Arbeitgeber zahlt den Lohn während dieses Urlaubs in voller Höhe. Sie können den Geburtsurlaub nach eigenem Ermessen nehmen, dieses muss jedoch innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt des Kindes geschehen.
Extra-Geburtsurlaub ab 1. Juli 2020
Am 1. Juli 2020 tritt das Gesetz über die Einführung eines zusätzlichen Partnerschaftsurlaubs in Kraft. Dieses Gesetz regelt, dass Sie maximal 5 Wochen (die fünffache Wochenarbeitszeit) zusätzlichen Urlaub nehmen können. Während des Urlaubs erhalten Sie kein Gehalt, sondern eine Leistung von der UWV. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen Partnerschaftsurlaub, wenn Ihr Kind am oder nach dem 1. Juli 2020 geboren wird und müssen diesen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes nehmen. Zuvor müssen Sie jedoch den oben genannten Geburtsurlaub im Umfang der Wochenarbeitszeit genommen haben.
UWV-Leistung während des zusätzlichen Partnerschaftsurlaubs
Ihr Arbeitgeber beantragt bei der UWV eine Leistung für die Dauer des Urlaubs. Diese Leistung beläuft sich auf 70 % Ihres Bruttogehalts, ist jedoch auf maximal ungefähr 3.330 € brutto pro Monat begrenzt. Arbeitgeber, die während des Urlaubs weiterhin den Lohn zahlen (70% des Gehalts), können die UWV-Leistung selbst behalten. Ihr Arbeitgeber kann die Leistung auf bis zu 100 % Ihres Lohnes aufstocken.