Neue Corona-Regeln in NRW und Niedersachsen: Lockdown wird weiter gelockert

8. März 2021

Die wichtigsten Änderungen ab dem 8. März im Überblick:

Nordrhein-Westfalen:

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis zum 28. März 2021 verlängert. Das Konzept sieht weitere Lockerungen unter Berücksichtigung der landesweiten Inzidenz in NRW vor. Ob Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen zusätzliche Öffnungen vornehmen können, wird noch geprüft.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind nun auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht

Die medizinische Maskenpflicht wird ausgeweitet. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

Handel

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Termin-shopping („Click & Meet“). Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Kultur und Freizeitstätten

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Sport

Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Musik- und Kunstschulen

Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Erweiterter Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen

Ab dem 15. März 2021 wird der Präsenzunterricht auf alle Jahrgänge ausgeweitet. Dabei wird es einen eingeschränkten Präsenzunterricht im Wechselmodell geben. Bei dem Unterricht wird es dann weniger um Leistungsüberprüfung gehen, sondern mehr um die Aufarbeitung der Erfahrungen der vergangenen Wochen, die Fortführung des fachlichen Lernens und eine Vorbereitung auf einen zunehmenden Präsenzunterricht nach den Osterferien.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Niedersachsen:

Auch in Niedersachsen gibt es moderate Erleichterungen bei den Beschränkungen. In einem ersten Schritt soll Terminshopping im Einzelhandel ermöglicht werden. Eine vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten ist ebenfalls vorgesehen. Gelockert werden außerdem die Kontaktbeschränkungen: Liegt der Inzidenzwert unter 100, sind Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich.

Bei allen Erleichterungen muss die Lage immer wieder neu bewertet werden. Liegt eine Kommune drei Tage hintereinander bei einem Wert über 100, und schätzt die Behörde die Entwicklung als dauerhaft ein, muss sie sich per Allgemeinverfügung zum Hochinzidenzgebiet erklären. Die Folge: Lockerungen müssen wieder zurückgenommen werden.

Eine Kommune kann die Beschränkungen erst dann wieder aufheben, wenn der Inzidenzwert an mindestens sieben aufeinander folgenden Tagen nicht über 100 liegt und diese Entwicklung als stabil gewertet wird. Dann kann per Allgemeinverfügung der Status als Hochinzidenzgebiet zurückgenommen werden.

Auch im Bereich Schulen und Kindertagesstätten gibt es Erleichterungen in den Landkreisen, in denen die Inzidenz unter 100 liegt. Kindertageseinrichtungen werden dann für den eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet.

Schulen

In den Schulen ist ab dem 8. März im Unterricht auch am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Außerdem gilt in den Jahrgängen, die bereits wieder zur Schule gehen, mit Ausnahme der Risikogruppen wieder Präsenzpflicht.

Ab dem 15. März wird der Unterricht im Wechselmodell für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5-7 im Sekundarbereich I sowie für den Schuljahrgang 12 im Sekundarbereich II beginnen. Außerdem werden weitere Schulformen für Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Wechselmodell geöffnet. Ab dem 22.03.2021 sollen alle Schuljahrgänge wieder in die Schule zurückkehren.

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