Neue Informationen zu „Regelung Home-Office im Nachbarland ab 1. Juli 2023“

25. April 2023

Uns erreichen laufend neue Informationen zur neuen Rahmenvereinbarung über das Home-Office im Nachbarland. Als Ergänzung zum letzten Artikel (Regelung Home-Office im Nachbarland ab 1. Juli 2023, 13.04.2023) erfahren Sie in diesem Artikel weitere Details zur neuen Regelung.

Ab 1. Juli 2023 tritt eine neue Regelung für mobiles Arbeiten im Nachbarland in Kraft. Diese soll vielen Grenzgänger*innen ermöglichen, weiterhin regelmäßig im Home-Office zu arbeiten, ohne dass dabei die Sozialversicherung ins Wohnland wechselt. Die zuständige Kommission hat hierzu eine Rahmenvereinbarung erstellt. Diese Vereinbarung ist freiwillig, das heißt es steht den EU-Mitgliedsstaaten frei, ob sie die Vereinbarung unterzeichnen und umsetzen. Aktuell haben Belgien und die Niederlande die Teilnahme bereits angekündigt, eine Bestätigung für die deutsche Seite steht noch aus.

Achtung:
Diese Regelung betrifft nur die Sozialversicherung. Die Regeln zu Steuern und Salary-Split werden durch die Rahmenvereinbarung nicht beeinflusst. 

 

Ein paar Details:

 

Für wen gilt die Rahmenvereinbarung?

Die neue Regelung gilt für Grenzgänger*innen die für den Arbeitgeber im Nachbarland in Telearbeit (z.B. im Home-Office) im Wohnland arbeiten. Die Regelung sieht vor, dass die Arbeit über eine direkte Netzwerkverbindung mit dem Arbeitgeber ausgeführt wird.

Achtung: Es dürfen keine sonstigen Arbeiten regelmäßig im Wohnland ausgeübt werden (z.B. Kundentermine)! Auch in einem weiteren (dritten) Land darf nicht gearbeitet werden. In solchen Fällen würde der Anspruch auf diese Regelung erlöschen. Die Regelung gilt nicht für Selbständige.

 

Was bleibt beim „Alten“?

Die bekannte Regelung, wie sie bereits vor Corona gültig war, bleibt grundsätzlich für alle bestehen.
Die neue Regelung ist also eine Ausnahme von der Regel und muss dementsprechend gesondert beantragt werden.

Es gilt also weiterhin, dass ab einer Arbeitszeit von 25% oder mehr im Wohnland, die Sozialversicherung in das Wohnland wechselt. Es muss eine A1-Bescheinigung im Wohnland beantragt werden, um den Sozialversicherungsstatus im Arbeitgeberland nachzuweisen.

 

Was kommt dazu?

Diejenigen, bei denen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und die weniger als 50% im Wohnland arbeiten, können beantragen, dass ihre Sozialversicherung im Land des Arbeitgebers bleibt. In diesem Fall wird eine A1-Bescheinigung auch im Arbeitgeberland ausgestellt.

Es besteht also eine Wahlmöglichkeit, ob man die neue Regelung nutzen möchte, oder nicht.

 

Was muss ich machen, um unter die neue Regelung zu fallen?

Sofern das Wohnland und das Arbeitgeberland die Vereinbarung unterzeichnet haben, müssen Sie Ihre A1-Bescheinigung möglichst bald beantragen. Den Antrag können Sie ab dem 1. Juli 2023 einreichen. Ihre A1-Bescheinigung beantragen Sie in Deutschland bei der DVKA, in den Niederlanden bei der SVB und in Belgien beim LSS. Es gibt eine Karenzzeit bis 1. Juli 2024, um alle Formalitäten zu regeln.

 

Was wenn ich die Voraussetzungen nicht erfülle?

Eine A1-Bescheinigung und auch eine individuelle Ausnahmeregelung kann grundsätzlich immer beantragt werden, auch wenn Ihre Situation die Voraussetzungen für die neue Regelung nicht erfüllt. Die Bearbeitungszeiten sind hier aber eher lange. Auch ist nicht absehbar, wie die zuständigen Behörden über solch einen Antrag entscheiden werden.

Wir empfehlen dennoch allen Grenzgänger*innen in jedem Falle immer eine A1-Bescheinigung zu beantragen. So haben Sie immer einen Nachweis über Ihren Status, wenn es einmal darauf ankommt.

Regulär ist eine A1-Bescheinigung immer im Wohnland zu beantragen. Einen Antrag für eine Ausnahmeregelung ist immer in dem Land zu stellen, wo man gerne sozialversichert wäre.

 

Sonst noch neu:

Bei sogenannten „Workations“ (für einige Wochen in ein anderes Land reisen, um dort eine Kombination aus Urlaub und Arbeit zu machen) sollten Sie eine A1-Bescheinigung für Entsendungen beantragen. Diese wird im Arbeitgeberland beantragt und bewirkt, dass die Sozialversicherung für die Aufenthaltsdauer im Ausland nicht dorthin wechselt.

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