Leichter nach Deutschland einwandern, das ermöglicht das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – nicht für alle, aber für Fachkräfte mit Berufsausbildung und Menschen mit berufspraktischen Kenntnissen. Da das neue Gesetz Einwanderungen – also das Leben und Arbeiten in Deutschland – regelt, müssen Drittstaatler, die in den Niederlanden oder Belgien wohnen, aber in Deutschland arbeiten wollen, beachten, dass die Erlaubnis in Deutschland arbeiten zu dürfen häufig auch an den Verbleib in Deutschland gekoppelt ist. Allerdings gibt es relevante Änderungen für Inhaber einer Blauen Karte EU aus anderen EU-Ländern.
„Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, wird die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland ermöglicht“, schreibt „Make It in Germany – Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland“ auf seiner Internetseite. Und weiter: „Für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen dürfen Blaue Karte-Inhaberinnen und -Inhaber aus anderen EU-Staaten nach Deutschland kommen und sich hier zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht, aufhalten. Für diesen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden.“ Außerdem werde der Familiennachzug zu Personen im Besitz einer Blauen Karte EU erleichtert. Weitere Informationen finden Sie unter Blaue Karte EU.
Die Regelungen des neuen Gesetzes treten schrittweise seit bzw. ab November 2023 in Kraft. Seit November 2023 gelten die Neuregelungen zur Blauen Karte EU. Konkret bedeutet das unter anderem abgesenkte Gehaltsgrenzen sowie einen erweiterten Personenkreis. Mehr Möglichkeiten bieten sich demnach für Berufseinsteiger sowie IT-Spezialistinnen. Außerdem wurde die Liste der Engpassberuf erweitert; eine ausführliche Liste finden Sie hier.
Die beiden zentralen Rechtsgrundlagen für Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) wurden geändert. Mehr Infos finden Sie unter „Visum zum Arbeiten für Fachkräfte“. Außerdem wird die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten erleichtert. Weitere Informationen zu den Regelungen für Berufskraftfahrende aus dem Ausland finden Sie unter „Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“ sowie auf der Arbeitgeberseite unter „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten“.
Ab März 2024 werden weitere Regelungen zur Beschäftigung und Anerkennung in Kraft treten. Ab Juni 2024 wird es eine neue Chancenkarte zur Jobsuche geben. Außerdem wird dann auch die Westbalkanregelung entfristet. Ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.