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Neuregelung der Familienversicherung: Beitragszuschlag GKV ab 2028

9. September 2026

Familienversicherte Ehepartner müssen künftig zahlen

Mit dem kürzlich beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird ab dem 1. Januar 2028 ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeführt. Künftig wird ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mietglieds erhoben, wenn der Ehe- oder Lebenspartner über die bisher beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Für manche Gruppen und familienversicherte Kinder bleibt die Mitversicherung weiterhin kostenlos.

Die Neuregelung ist seit dem 30.07.2026 in Kraft. Damit will der Gesetzgeber die Finanzierung (d.h. die Versichertenbeiträge) der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig stabilisieren und insbesondere Einnahmenlücken bei den Krankenkassen ausgleichen.

Wer von der Regelung betroffen ist

Der Zuschlag betrifft ausschließlich familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Ob der mitversicherte Partner einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht oder bereits Beiträge vom Arbeitgeber über einen Minijob abgeführt werden, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein das Bestehen einer Familienversicherung.

Grundsätzlich muss das Mitglied den Zuschlag selbst tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen, beispielsweise für Auszubildende mit einem geringen Arbeitsentgelt oder Teilnehmende an Freiwilligendiensten.

Umfangreiche Ausnahmen vorgesehen

Der Gesetzgeber hat verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen, um Familien, pflegende Angehörige und besonders schutzbedürftige Personen zu entlasten.

Kein Beitragszuschlag wird erhoben bei:

  • Kindern
  • Familien mit Kindern unter zwölf Jahren im gemeinsamen Haushalt
  • Familien mit Kindern mit Behinderung mit hohem Unterstützungs- und Betreuungsbedarf
  • Personen, die Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegen
  • Personen in Pflegezeit
  • Familienversicherten Ehe- oder Lebenspartnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Menschen mit Pflegegrad 3 bis 5
  • Beziehen einer vollen Erwerbsminderungsrente
  • Personen mit einem Grad der Behinderung beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60%
  • Empfängern von Grundsicherung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Berechnung des Zuschlags

Der allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland beträgt derzeit 14,60% (2026) plus einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Trotz der immer höher werdenden Beiträge sind die Einnahmedefizite der deutschen Krankenkassen in den letzten Jahren weiter gestiegen.

Der Beitragszuschlag von 2.5 % wird ab Januar 2028 auf das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Mitglieds erhoben. Der Zuschlag wird jeweils für volle Kalendermonate berechnet. Änderungen der persönlichen Verhältnisse während eines laufenden Monats wirken sich grundsätzlich erst im Folgemonat aus. Beginnt oder endet die Familienversicherung innerhalb eines Monats, wird der Zuschlag ebenfalls erst ab dem Folgemonat erhoben beziehungsweise zum Ende des Vormonats beendet.

Auch für Grenzgänger relevant

Die neue Regelung kann auch für Grenzgänger relevant sein. Davon betroffen sind insbesondere Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner derzeit über die deutsche Familienversicherung mitversichert ist. In diesen Fällen kann daher ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich ein Beitragszuschlag anfallen. Ob der Zuschlag tatsächlich erhoben wird, hängt von den individuellen Verhältnissen und möglichen Ausnahmeregelungen ab.

Fazit und Ausblick

Mit dem Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner endet ab 2028 für viele Versicherte die bislang vollständig beitragsfreie Familienversicherung. Kinder bleiben weiterhin kostenfrei mitversichert, während zahlreiche soziale Ausnahmeregelungen bestimmte Personengruppen schützen. Dennoch werden viele Haushalte künftig mit zusätzlichen Beitragsbelastungen rechnen müssen.

Die Website des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bietet weitere Informationen sowie einen Fragen- und Antworten-Bereich zum GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

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