In Deutschland können Berufstätige im Falle einer Erkrankung ihrer Kinder unter 12 Jahren Kinderkrankengeld beantragen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine Urlaubstage für die Pflege eines kranken Kindes in Anspruch genommen werden müssen.
Während der Corona-Pandemie wurde die Regelung für das Kinderkrankengeld ausgeweitet, da manchmal auch Schulen wegen Corona geschlossen waren. Die Anzahl der Tage, an denen ein Elternteil zu Hause bleiben konnte, wurde in diesem Zuge ebenfalls erhöht. Diese Ausnahmeregelung läuft zum Ende dieses Jahres aus. Dann tritt die normale Regelung wieder in Kraft.
Diese „normale“ Reglung hat die deutsche Bundesregierung überarbeitet und zugunsten der Arbeitnehmer*innen ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2024 kann ein Elternteil bis zu 15 Tage im Jahr zu Hause bleiben, um das kranke Kind zu pflegen. Alleinerziehende bis zu 30 Tage. Bei mehreren Kindern gilt eine Höchstgrenze von 35 bzw. 70 Tagen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer selbst, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die ersten sechs Wochen der Krankheit Lohnfortzahlung zu leisten. Dies gilt nicht für das Kinderkrankengeld, hier werden von der Krankenkasse ab dem ersten Tag Leistungen in Höhe von 90 % des Nettolohns gezahlt.
Bislang muss am ersten Krankheitstag des Kindes ein ärztlicher Nachweis erbracht werden. Für Grenzgänger, die in den Niederlanden wohnen, bedeutet dies, dass eine Meldung beim UWV erfolgen muss. Ab dem 1. Januar 2024 ist für die ersten 3 Tage keine Meldung mehr erforderlich – so wie es auch für die Erkrankung von Arbeitnehmer*innen vorgesehen ist. Sollte das Kind länger krank sein, muss der Nachweis entsprechend eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des deutschen Bundesgesundheitsministeriums.