Arbeitgeber, die Grenzgänger*innen beschäftigen, die auch aus dem Home-Office im Nachbarland arbeiten, müssen eine A1-Bescheinigung beantragen. Das ist eine Bescheinigung über den aktiven Status der Sozialversicherung. Der Antrag wird auf der Grundlage der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung zur Telearbeit gestellt.
Wird der Antrag vor dem 1. Juli 2024 gestellt, kann dies bis maximal zum 1. Juli 2023 rückwirkend geschehen. Wird der Antrag später gestellt, kann die A1-Bescheinigung maximal 3 Monate rückwirkend in Kraft treten.
Da die niederländische SVB mit einer großen Zahl Anträge dortiger Arbeitgeber rechnet, können diese Arbeitgeber auch einen sogenannten Sammelantrag stellen: Sämtliche Anträge für alle betroffenen Mitarbeiter*innen können so in einem einzelnen Antrag eingereicht werden. Der Sammelantrag kann durch Ausfüllen einer Tabelle (z. B. in einer Excel-Datei) und anschließendem Ausfüllen des Antragsformulars auf der Website der SVB gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der niederländischen SVB: https://www.svb.nl/nl/id/u-werkt-in-meerdere-landen/uitzondering-op-de-europese-aanwijsregels-aanvragen-voor-bedrijven
Allgemeine Informationen zur Rahmenvereinbarung finden Sie bei der DVKA: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/telearbeit/telearbeit_1.html