Während der Corona-Pandemie wurden Regelungen für Menschen getroffen, die für ihr ausländisches Unternehmen zu Hause arbeiten.
Soziale Sicherheit
Die EU-Verwaltungskommission hat aufgrund der Auswirkungen der Pandemie Ausnahmeregelungen aufgestellt, um zu verhindern, dass ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen plötzlich mit unterschiedlichen Regeln zur Sozialversicherung konfrontiert werden. Bei der Sozialversicherung ist grundsätzlich geregelt, dass ArbeitnehmerInnen weiterhin unter das Sozialversicherungssystem fallen, unter das sie fallen würden, wenn die Pandemie nicht eingetreten wäre. Mit anderen Worten: Wird aufgrund der Corona Maßnahmen zu Hause gearbeitet, obwohl man normalerweise vor Ort im anderen Land gearbeitet hätte, wird weiter so getan, als ob die Arbeit im Büro erfolgt wäre. Für die meisten Menschen bedeutet die Ausnahmeregelung in der Sozialversicherung, dass sich die geltenden Rechtsvorschriften nicht ändern. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gilt diese Regelung bis zum 1. Januar 2022.
Die EU-Verwaltungskommission wird am 16. und 17. Dezember tagen. Eine Verlängerung der Verordnung steht auf der Tagesordnung. Es ist zu erwarten, dass die Vereinbarung verlängert wird.
Steuern
Diese Regelung gilt nicht für die Lohnsteuer, für die die EU nicht zuständig ist, sondern für die die einzelnen Länder untereinander Verträge geschlossen haben. Die Niederlande, Deutschland und Belgien haben sich darauf geeinigt, dass eine entsprechende Ausnahmeregelung auch auf die Besteuerung angewendet werden kann. Das bedeutet, dass das Gehalt im Land der Beschäftigung besteuert werden kann und nicht in dem Land, in dem die ArbeitnehmerInnen derzeit tatsächlich arbeiten. Die ArbeitnehmerInnen haben jedoch ein Wahlrecht. Sollte es für sie vorteilhafter sein, kann die Steuer im Land der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt werden. Das bedeutet, dass die Steuer in einem Land zurückgefordert und in einem anderen Land bezahlt werden muss. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zum 1. Januar 2022.
Die niederländische Regierung hat angedeutet, dass sie Konsultationen mit den Regierungen in Deutschland und Belgien aufnehmen wird, um diese Regelung auch über den 1. Januar 2022 hinaus zu verlängern.