Während der Corona-Pandemie wurden Regelungen für Menschen getroffen, die für ihr ausländisches Unternehmen zu Hause arbeiten.
Soziale Sicherheit
Die EU-Verwaltungskommission hat aufgrund der Auswirkungen der Pandemie Ausnahmeregelungen aufgestellt, um zu verhindern, dass ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen plötzlich mit unterschiedlichen Regeln zur Sozialversicherung konfrontiert werden. Bei der Sozialversicherung ist grundsätzlich geregelt, dass ArbeitnehmerInnen weiterhin unter das Sozialversicherungssystem fallen, unter das sie fallen würden, wenn die Pandemie nicht eingetreten wäre. Mit anderen Worten: Wird aufgrund der Corona-Maßnahmen zu Hause gearbeitet, obwohl man normalerweise vor Ort im anderen Land gearbeitet hätte, wird weiter so getan, als ob die Arbeit im Büro erfolgt wäre. Für die meisten Menschen bedeutet die Ausnahmeregelung in der Sozialversicherung, dass sich die geltenden Rechtsvorschriften nicht ändern.
Die Vorschriften zur Ausnahmeregelung für die Sozialversicherung wurden nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Steuern
Diese Regelung gilt nicht für die Lohnsteuer. Anders als für die Sozialversicherungen ist für die Lohnsteuer nicht die EU zuständig, sondern hierzu haben die einzelnen Länder untereinander Verträge geschlossen. Die Niederlande, Deutschland und Belgien haben sich darauf geeinigt, dass eine entsprechende Ausnahmeregelung auch auf die Besteuerung angewendet werden kann. Das bedeutet, dass das Gehalt im Land der Beschäftigung besteuert werden kann und nicht in dem Land, in dem die ArbeitnehmerInnen derzeit tatsächlich ihre Arbeit ausführen. Die ArbeitnehmerInnen haben jedoch ein Wahlrecht. Sollte es für sie vorteilhafter sein, kann die Steuer im Land der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt werden. Das bedeutet, dass die Steuer in einem Land zurückgefordert und in einem anderen Land bezahlt werden muss.
Die Niederlande haben die Abkommen mit Belgien und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Heimarbeitstagen bereits bis zum 1. April 2022 verlängert.
Die Ausweitung der Ausnahmeregelungen ist im Regeringsbrief Toekomstvisie op de effecten voor grensarbeiders des Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid dargelegt.