Angepasste Regeln Bund und Länder ab 3. Dezember

7. Dezember 2021

Bund und Länder haben am 2. Dezember angepasste Regeln beschlossen, die bundesweit einheitliche Mindeststandards markieren. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.

Die Details in den einzelnen Bereichen:

2G-Regel bei Kultur- und Freizeitgestaltung sowie im Einzelhandel

  • Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus).
  • Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.
  • Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.

Clubs und Diskotheken

  • Gibt es in einem Gebiet mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen, werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Diese Regelungen treffen die Länder.

Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen

  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit. Für private Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, gilt diese Einschränkung nicht.
  • In Kreisen mit mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen können sich höchstens 50 Personen bei privaten Feiern in Innenräumen treffen. Im Außenbereich dürfen es maximal 200 Personen sein. Das gilt für Geimpfte und Genesene.

Großveranstaltungen

  • Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. In geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden.
  • Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden.
  • Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen.
  • Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus).
  • In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.

 

Bereits am 18. November 2021 hatten sich Bund und Länder auf folgende, weiterhin geltende Maßnahmen verständigt:

Alten- und Pflegeheime

Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.

Regelungen am Arbeitsplatz

Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

3G-Regel im Personenverkehr

Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen aktuellen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen.

 

Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig. Hier finden Sie die Regelungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten.

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