Arbeit von zu Hause aus für einen ausländischen Arbeitgeber

28. November 2023

Wenn Sie zu Hause für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, gilt dies als Arbeit im Wohnsitzland. Die europäische Verordnung 883/2004 regelt, unter welche Sozialversicherungssysteme Sie fallen, wenn Sie (teilweise) zu Hause für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten. Hier gilt die so genannte 25 %-Regel: Wenn Sie 25 % oder mehr Ihrer Arbeitszeit in Ihrem Wohnsitzland arbeiten, fallen Sie unter die Sozialversicherung Ihres Wohnsitzlandes. Seit dem 1. Juli 2023 ist es möglich, bis zu 50 % der Arbeitszeit im Home-Office zu arbeiten, ohne, dass die Sozialversicherung aus dem Arbeitgeberlande (also das, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat) in das Wohnland wechselt. Aber Vorsicht: Hier gelten einige Bedingungen:

  • Sie arbeiten für einen Arbeitgeber in einem anderen EU-Land oder für mehrere Arbeitgeber in demselben Land
  • Sie arbeiten sowohl im Land Ihres Arbeitgebers (50 % oder mehr)
  • Sie arbeiten auch in Ihrem Wohnland, zum Beispiel aus dem Home-Office, leisten hier aber nur Telearbeit über eine direkte Verbindung zum Arbeitgeber (weniger als 50 % der Arbeitszeit), dabei sind Kundenbesuche o.Ä. ausgeschlossen.

Darüber hinaus:

  • Sie üben Ihre Tätigkeit gewöhnlich nicht auch in einem Drittland aus
  • Sie arbeiten zwischen 25 % und weniger als 50 % zu Hause.
  • Die betreffenden Länder haben das Abkommen unterzeichnet (Deutschland, die Niederlande und Belgien haben das Abkommen unterzeichnet)

Eine A1-Meldung muss immer beantragt werden. Dies läuft über den Arbeitgeber im Beschäftigungsland auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung und gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung 883/2004. Der niederländische Arbeitgeber tut dies bei der SVB, der deutsche Arbeitgeber bei der DVKA und der belgischen Arbeitgeber entweder bei der RSZ in Flandern, dem ONSS in die Wallonie oder dem LSS in die Deutschsprachige Gemeinschaft.

 Steuern

Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Corona-Regeln gelten seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr für Steuern. Das heißt, wenn Sie in zwei Ländern arbeiten, sind Sie normalerweise in zwei Ländern steuerpflichtig. Es gelten die normalen Regeln aus den Steuerabkommen. Das heißt, Sie müssen die anfallende Lohnsteuer dort abführen, wo sie erwirtschaftet wurde. Wenn Sie also zum Beispiel Vollzeit arbeiten, zwei Tage zu Hause und drei Tage bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten, müssen Sie 40 % Ihres Gehalts in Ihrem Wohnsitzland und 60 % Ihres Gehalts in Ihrem Beschäftigungsland versteuern.

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