Die belgische Rentenreform wurde verabschiedet. Die föderale Regierung hat ihre Rentenreform abgeschlossen, und das neue Rentengesetz wurde Ende Mai 2026 vom Parlament verabschiedet und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Mit der belgischen Rentenreform möchte die Regierung die Menschen dazu anregen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben, und die finanzielle Tragfähigkeit des Rentensystems sichern. Die meisten Maßnahmen treten ab 2027 in Kraft, doch einige Bestimmungen wirken sich bereits jetzt auf künftige Rentenberechnungen aus.
Für Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte sind vor allem die strengeren Bedingungen für den Vorruhestand, die Einführung eines Rentenmalus und eines neuen Rentenbonus von Bedeutung. Darüber hinaus werden bestimmte Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde, bei der Rentenberechnung weniger günstig berücksichtigt.
Strengere Bedingungen für den Vorruhestand
Ein vorzeitiger Renteneintritt ist weiterhin möglich, doch ab 2027 gelten strengere und klarer definierte Bedingungen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter bleibt unverändert bei 66 Jahren und steigt ab 2030 auf 67 Jahre an. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, muss strengere Kriterien hinsichtlich der Berufslaufbahn erfüllen.
Ein Kernpunkt der belgischen Rentenreform ist die Verschärfung der sogenannten Tagesanforderung. Ab 2027 zählt ein Kalenderjahr nur dann als Berufsjahr, wenn mindestens 156 gearbeitete oder gleichgestellte Tage vorliegen. Derzeit reichen noch 104 Tage aus. Durch diese Änderung können einige Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte ein oder mehrere Berufsjahre für den Anspruch auf Vorruhestand verlieren.
Für Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, unterbrochenen Berufslaufbahnen oder längeren Zeiten der Nichterwerbstätigkeit kann dies bedeuten, dass sie später in den Ruhestand treten können als ursprünglich erwartet.
Vorzeitige Rente ab 60 Jahren bei langer Berufslaufbahn
Neben den Verschärfungen wird es auch eine neue, außergewöhnliche Regelung für Personen mit einer sehr langen und effektiven Berufslaufbahn geben. Ab 2027 wird es möglich sein, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand zu treten, sofern man mindestens 42 Berufsjahre nachweisen kann, in denen jeweils mindestens 234 effektiv gearbeitete Tage pro Jahr geleistet wurden.
Bei dieser Regelung werden die tatsächlich gearbeiteten Zeiträume wesentlich strenger geprüft. Viele gleichgestellte Zeiträume, wie beispielsweise Krankheits- oder Pflegezeit, werden hier nicht oder nur in begrenztem Umfang berücksichtigt. Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung vor allem Menschen entgegenkommen, die bereits in jungen Jahren mit der Arbeit begonnen haben und während ihrer gesamten Berufslaufbahn sehr aktiv geblieben sind.
Rentenmalus bei vorzeitigem Renteneintritt
Einer der am meisten diskutierten Punkte der belgischen Rentenreform ist die Einführung eines Rentenmalus. Wer ab 2027 vorzeitig in den Ruhestand geht, ohne über eine ausreichende effektive Beschäftigungszeit in seiner beruflichen Laufbahn zu verfügen, riskiert eine dauerhafte Kürzung der Rentenbezüge.
Der Rentenmalus richtet sich an Personen, die zwar die Alters- und Berufslaufbahnvoraussetzungen für den vorzeitigen Ruhestand erfüllen, jedoch nicht genügend tatsächlich gearbeitete Tage im Laufe ihres Berufslebens nachweisen können. In diesem Fall wird die Rentenhöhe für jedes Jahr gekürzt, um das man früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Je jünger man zum Zeitpunkt des Renteneintritts ist und je kürzer die effektive Berufslaufbahn ist, desto schwerwiegender können die finanziellen Auswirkungen sein.
Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung verhindern, dass Menschen vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, ohne über eine ausreichend lange effektive Berufslaufbahn zu verfügen. Insbesondere Personen, die über einen längeren Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Regelungen zum Karriereausklang oder andere gleichgestellte Zeiträume in Anspruch genommen haben, müssen dadurch möglicherweise mit einer geringeren Rente rechnen.
Neuer Rentenbonus für längeres Arbeiten
Zeitgleich mit der Einführung des Rentenmalus wird auch ein neuer Rentenbonus eingeführt. Diese Maßnahme soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des Rentenalters finanziell attraktiver machen und bildet bewusst ein Gegengewicht zum Rentenmalus.
Arbeitnehmer und Selbstständige, die sich dafür entscheiden, ihren Renteneintritt aufzuschieben und nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erwerbstätig zu bleiben, können zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Der Erwerb des neuen Rentenbonus beginnt ab 2026 und gilt für Renten, die ab 2027 in Kraft treten.
Der Bonus wird auf der Grundlage der tatsächlich nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters geleisteten Arbeitszeiten aufgebaut. Je länger jemand weiterarbeitet und je konsequenter er erwerbstätig bleibt, desto größer ist der Vorteil bei der endgültigen Rentenhöhe. Die Regierung möchte damit vor allem Menschen dazu anregen, länger am Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Wichtig ist, dass der neue Rentenbonus die bisherige Bonusregelung ersetzt. Ansprüche, die bereits im Rahmen der alten Regelung erworben wurden, bleiben erhalten. Neue Bonusansprüche können nur noch nach den neuen Regeln erworben werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine längere Erwerbstätigkeit nicht nur dazu beiträgt, einen Rentenmalus zu vermeiden, sondern auch zu einer dauerhaft höheren Rente führen kann. Für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zwischen einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit schwanken, kann der neue Rentenbonus daher zu einem ausschlaggebenden Faktor werden.
Weniger günstige Behandlung bestimmter inaktiver Zeiträume
Die belgische Rentenreform ändert zudem die Art und Weise, wie bestimmte inaktive Zeiträume bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Insbesondere Zeiträume, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wurde, werden künftig weniger günstig behandelt.
Konkret handelt es sich dabei unter anderem um Zeiten der (unfreiwilligen) Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszulage (SWT) sowie um Regelungen zum Karriereende wie „Landungsjobs“ oder Zeitguthaben zum Karriereende. Diese Zeiträume werden zwar weiterhin angerechnet, bei der Rentenberechnung jedoch nicht mehr auf der Grundlage des früheren Entgelts. Stattdessen wird ein begrenztes fiktives Entgelt herangezogen, was zu einem geringeren Rentenaufbau führen kann.
Andere Zeiten der Erwerbsunterbrechung, wie Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit und bestimmte Pflegezeiten, werden weiterhin vollständig gleichgestellt und nach wie vor auf der Grundlage des normalen fiktiven Entgelts berechnet.
Mit dieser Anpassung legt die Regierung mehr Gewicht auf tatsächlich gearbeitete Zeiträume. Vor allem Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum Arbeitslosenleistungen oder Vorruhestandsregelungen in Anspruch genommen haben, können dadurch einen geringeren Rentenansatz verzeichnen.
Zusätzliche Maßnahme: Cent-Index und Indexierung höherer Renten
Auch der sogenannte „Cent-Index“ ist Teil der belgischen Rentenreform. Seit Juli 2025 werden höhere gesetzliche Renten bei Überschreitung des Referenzindexes nicht mehr vollständig indexiert. Für den Teil der Rente, der über einer bestimmten Grenze liegt, wird die Indexierung begrenzt. Damit will die Bundesregierung die steigenden Rentenausgaben eindämmen.
Für Rentner mit einer niedrigen oder durchschnittlichen Rente ändert sich in der Regel wenig. Die Maßnahme betrifft vor allem Personen mit einer höheren gesetzlichen Rente. Durch die begrenzte Indexierung kann die Kaufkraft dieser Gruppe langfristig weniger stark steigen als unter dem alten System.
Diese Änderung gilt für bereits ausgezahlte Renten und steht in keinem Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum Vorruhestand, zum Rentenmalus und zum Rentenbonus. Damit ist der Centenindex einer der wenigen Bestandteile der belgischen Rentenreform, der auch Auswirkungen auf derzeitige Rentner hat.
Was ändert sich für Selbstständige?
Auch Selbstständige sind von einer Reihe wichtiger Änderungen betroffen. Sie können die neue Möglichkeit nutzen, ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen, sofern sie über eine ausreichend lange Berufslaufbahn verfügen. Darüber hinaus gilt auch für sie der neue Rentenmalus, wenn sie vorzeitig in den Ruhestand treten, ohne über eine ausreichend lange effektive Berufslaufbahn zu verfügen.
Auswirkungen auf Grenzgänger
Für Grenzgänger ändern sich die europäischen Vorschriften zum Erwerb von Rentenansprüchen nicht. Wer im Laufe seines Berufslebens in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, behält das Recht, Rentenansprüche aus den verschiedenen Ländern zu kombinieren.
Die belgische Rentenreform kann jedoch Auswirkungen auf den belgischen Teil der Rente haben. So können die strengeren Bedingungen für den Vorruhestand, der Rentenmalus und die angepassten Berechnungsregeln Einfluss darauf haben, wann jemand in den Ruhestand treten kann und wie hoch die endgültige Rente ausfällt.
Für Grenzgänger, die sowohl in Belgien als auch in den Niederlanden oder in Deutschland berufstätig waren, ist es daher ratsam, rechtzeitig zu prüfen, welche Auswirkungen die Reform auf ihre persönliche Situation hat.
Weitere Informationen
Aufgrund der belgischen Rentenreform müssen auch die Berechnungen auf dem Rentenportal mypension.be angepasst werden. Daher sind bestimmte Simulationen und Rentenschätzungen vorübergehend nicht verfügbar oder werden schrittweise aktualisiert.