Der Bundesrat hat der umfassenden Reform des Bürgergeldsystems zugestimmt und damit den Weg für die Einführung einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende freigemacht. Die Neuregelung geht auf ein Gesetz der Bundesregierung zurück und soll die bisherige Sozialleistung schrittweise ablösen.

Für Grenzgänger ist es wichtig zu wissen, dass der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in ihrem Wohnsitzland zwar in der Regel (sehr) eingeschränkt ist, es aber grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Möglichkeiten gibt (siehe am Ende des Artikels die in Deutschland geltenden Regelungen).

Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat gilt die Reform nun als beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen sollen überwiegend zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Ziele der Reform: mehr Arbeitsvermittlungen, stärkere Mitwirkungspflichten

Mit der Einführung der neuen Grundsicherung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das bestehende System stärker auf Arbeitsmarktintegration auszurichten. Im Mittelpunkt stehen dabei der Grundsatz des „Forderns und Förderns“ sowie eine engere Verzahnung von Unterstützung und Eigenverantwortung.

Kern der Reform ist eine verstärkte Priorisierung der Arbeitsvermittlung. Jobcenter sollen künftig noch konsequenter prüfen, ob Leistungsberechtigte unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Einsatz kommen.

Änderungen bei Pflichten und Sanktionen

Die Reform sieht zudem eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten vor. Leistungsberechtigte sollen stärker verpflichtet werden, aktiv an ihrer Arbeitsmarktintegration und Wiedereingliederung mitzuwirken.

Bei Pflichtverletzungen können künftig strengere Sanktionen greifen, darunter eine stärkere und längere Kürzung von Leistungen. Auch wiederholte Terminversäumnisse oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit können konsequenter geahndet werden.

Umsetzung und Inkrafttreten

Die neue Grundsicherung ersetzt das bisherige Bürgergeld schrittweise. Neben der Umbenennung der Leistung sind umfangreiche Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehen.

Die Bundesregierung plant eine gestaffelte Umsetzung, wobei der Großteil der Regelungen ab Juli 2026 wirksam werden soll.

Hinweis für EU-Bürger

Die deutsche Grundsicherung ist grundsätzlich nicht in andere EU-Mitgliedstaaten exportierbar. Zudem erhalten EU-Bürger, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und hier nicht ausreichend gearbeitet haben, Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

Gleichzeitig ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Beantragung von Sozialleistungen nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Die Behörden müssen stets die individuelle Situation prüfen. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der EU-Gleichbehandlungsstelle.

Weitere Informationen

Weiteren Informationen zur Reform finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.

Die gesetzliche Rente in Deutschland wird zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angehoben. Von der Erhöhung profitieren voraussichtlich rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Mit der Erhöhung will die Bundesregierung die Kaufkraft der Rentner sichern und die Renten an die aktuelle Lohnentwicklung anpassen. Die Anpassung gilt einheitlich für alle Bundesländer.

Anstieg des Rentenwerts
Gleichzeitig steigt der Wert eines Entgeltpunkts von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt dabei von der Anzahl der im Erwerbsleben erworbenen Entgeltpunkte ab.

Zum 1. Juli 2025 waren die Renten um 3,74 Prozent gestiegen. Die für 2026 geplante Erhöhung fällt damit etwas höher aus und reflektiert die positive Lohnentwicklung der vergangenen Jahre.

Automatische Umsetzung
Die Rentnerhöhung erfolgt automatisch – es sind keine Antragsstellungen nötig. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Anpassung und Auszahlung. Weitere Details sind auf deren Website abrufbar.

 

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten zeitweise aus dem Ausland, etwa aus einem anderen EU-Land oder sogar aus Drittländern. Viele Unternehmen ermöglichen inzwischen sogenannte Workations. Damit mobiles Arbeiten im Ausland keine rechtlichen oder steuerlichen Risiken verursacht, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die wichtigsten Vorgaben frühzeitig kennen und wichtige Vorbereitungen treffen.

Vorübergehende Auslandsaufenthalte: Ferien + Arbeit = ?

Der Begriff „Workation“ setzt sich aus den englischen Wörtern „Work“ und „Vacation“ zusammen. Gemeint ist eine vorübergehende Tätigkeit an einem Ort, der normalerweise als Urlaubsort genutzt wird. Auch wenn Workation selbst kein Rechtsbegriff ist, unterscheidet sich das Phänomen in der Regel sowohl von einer klassischen „Entsendung“ (siehe unten) als auch von dauerhaftem oder regelmäßigem Homeoffice im Ausland bei Grenzarbeitern (siehe zum Beispiel die GIP-Infoseite: Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland – Arbeiten in mehreren Staaten). Da innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, ist für EU-Bürger in der Regel kein zusätzlicher Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis erforderlich, sofern sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen (andere Regeln gelten für Drittstaatsangehörige). Insbesondere bei der Kranken- und Sozialversicherung sowie bei den Steuern gibt es Besonderheiten zu beachten.

Das Informationsangebot der GrenzInfoPunkte (GIP) konzentriert sich entlang der niederländischen Grenze und beschränkt sich somit auf rechtliche Begebenheiten innerhalb der Europäischen Union (EU). Die untenstehenden Informationen lassen darum Workation-Aufenthalte außerhalb der EU außer Acht.

1. Sozialversicherung bei Arbeit im Ausland – Was gilt innerhalb der EU?

Welches Land ist zuständig?

Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) 883/2004 für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Grundsätzlich kann man nur in einem Mitgliedstaat sozialversichert sein (anders als bei der Steuerpflicht). Damit Arbeitnehmer während der Workation weiterhin unter die Sozialversicherungspflicht ihres Hauptbeschäftigungslandes fallen, sollte im Einzelfall geklärt werden unter welchen Voraussetzungen (u.a. abhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes) dies möglich ist. Zu diesem Zweck sollte vom Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

Weitere praktische Details stellen die jeweiligen zuständigen Nationalbehörden auf den folgenden Seiten zur Verfügung:

Entsendung

Eine Workation wäre in der Regel als Entsendung einzustufen. Für Entsendungen innerhalb der EU gelten zusätzlich die europäischen Entsenderichtlinien. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit von bis zu 24 Monaten bleibt die Sozialversicherung häufig im Beschäftigungsland bestehen. Für Arbeitgeber ist allerdings des Weiteren zu klären, inwieweit Mitteilungs- bzw. Meldepflichten über die Entsendung für das Zielland bestehen. Für mehr Informationen siehe das Online-Informationsportal der Europäischen Kommission Your Europe. Exemplarisch kann auch hier die GIP-Infoseite: Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland-Entsendungen zu Rate gezogen werden.

Zusätzlich empfiehlt sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK/EHIC). Sie ermöglicht den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Land. Weitere Informationen auf der dazugehörigen Informationsseite der Europäischen Kommission.

 

2. Steuerrecht bei einer Workation – Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der EU

Grundsätzlich liegt Besteuerungsrecht über das Welteinkommen im Wohnsitzstaat. Da die Tätigkeit während einer Workation jedoch im Ausland ausgeübt wird, kann auch der hinzukommende Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht erhalten.

Zwischen den meisten EU-Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese regeln häufig, dass die Besteuerung weiterhin im Heimatstaat erfolgt (Vorsicht bei Grenzarbeitern (!) – dazu mehr unten), sofern die sogenannte 183-Tage-Regel nicht überschritten wird.

Besteuerung durch zwei Länder bei Aufenthalten von mehr als einem halben Jahr, ggf. auch bei Kürzeren

Die 183-Tage-Regel besagt: Wenn man weniger als 183 Tage im Ausland arbeitet, zahlt man normalerweise nur im Wohnland Steuern – sofern dies das Hauptbeschäftigungsland ist. Das gilt aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Arbeitet man länger im Ausland oder kommt das Gehalt von einem Arbeitgeber im vorübergehenden Beschäftigungsstaat, darf auch dieses Arbeitsland Steuern verlangen. In diesem Fall könnte es zu einem sogenannten salary splitting kommen: Für das betreffende Steuerjahr würde der Wohnsitzstaat Steuern erheben auf den Teil des Arbeitsentgelts, für den der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin im Wohnsitzland gearbeitet hat; das vorrübergehende Arbeitsland der Workation würde Steuern erheben auf den Teil des Arbeitsentgelts, der für die in diesem Land ausgeübte Tätigkeit gezahlt wurde.

Bei Grenzarbeitern mit Workation-Plänen in Drittländern – das sind, vereinfacht gesagt, Personen, die in einem Land wohnen und im Nachbarland arbeiten – kämen selbst mehrere (!) bilaterale Steuerabkommen zum Tragen: einerseits der Steuervertrag zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen Wohn- und Hauptbeschäftigungsland und andererseits der Steuervertrag zwischen Wohn- und vorrübergehendem Beschäftigungsland für die Dauer der Workation.

Mehr Informationen und Kontakte

Die folgenden Behördenseiten geben eine Übersicht der bestehenden internationalen Steuerabkommen des jeweiligen Landes wieder:

Je nach Zielland und Dauer des geplanten Auslandsaufenthaltes empfiehlt es sich also, sich auch vorab über mögliche steuerliche Folgen zu erkundigen. Folgende behördliche Servicestellen stehen zur Verfügung für fallspezifische Anfragen:

 

3. Nationales Arbeitsrecht

Die Risiken einer festen Betriebsstätte oder die Anwendung ausländischen Arbeitsrechts sind bei kurzfristigen Workations in der Regel gering, sollten bei längerer oder strukturierter Tätigkeit im Ausland jedoch geprüft werden, auch wenn EU-Leitlinien wie Your Europe hierfür einen groben Rahmen bieten.

Seit dem 1. Mai 2026 werden Anträge für fast alle Arbeitskarten über die digitale Plattform ‚Arbeiten in Belgien‚ gestellt. Die Änderung gilt u.a. für Kurzaufenthalte und betrifft ebenfalls Grenzgänger*innen.

Was ist eine Arbeitskarte und wer benötigt sie?

Eine Arbeitskarte ist eine offizielle Arbeitserlaubnis in Belgien für Arbeitnehmer*innen, die nicht Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Die Arbeitserlaubnis wird insbesondere für Nicht-EWR-Arbeitnehmer*innen, die weniger als 90 Tage in Belgien arbeiten, für z.B. Grenzgänger*innen und Au-pairs benötigt. Für eine längere Beschäftigung (von mehr als 90 Tagen) muss in den meisten Fällen eine kombinierte Genehmigung beantragt werden.

Weitere Informationen über die Arbeitserlaubnis und die kombinierte Erlaubnis finden Sie auf dieser Website der flämischen Regierung.

Digitale Bewerbung fast immer die Norm

Mit der neuen Regelung werden fast alle Arbeitskarten in einem digitalen Schalter zentralisiert. Neu im digitalen Schalter sind Arbeitsausweise für eine Beschäftigung von weniger als 90 Tagen und Arbeitsausweise für Grenzgänger*innen.

Bislang mussten diese Anträge per E-Mail bei der zuständigen Region eingereicht werden. Mit der Integration in die Plattform ‚Working in Belgium‘ wird dieser Prozess vollständig digitalisiert. Dies sollte das Verfahren für die Arbeitgeber einfacher, schneller und transparenter machen.

Übergangsfrist bis September 2026

In der Flämischen Region gilt eine Übergangsregelung. Bis zum 1. September 2026 können die Anträge für beide Arbeitskarten noch per E-Mail eingereicht werden. Danach wird der digitale Schalter die einzige Möglichkeit sein, diese Arbeitsausweise zu beantragen.

Andere Regionen stellen schneller auf das neue System um. Die Region Brüssel-Hauptstadt zum Beispiel hat ohne Übergangsfrist begonnen.

Verbindung zu bestehenden digitalen Verfahren

Der Übergang zur Digitalisierung ist Teil einer umfassenderen Entwicklung. Für kombinierte Genehmigungen für eine Beschäftigung, die länger als 90 Tage dauert, können Anträge bereits seit Mai 2021 über die digitale Plattform ‚Working in Belgium‘ gestellt werden. Mit der Erweiterung der Plattform werden nun auch kurzfristige Arbeitsgenehmigungen und Arbeitsgenehmigungen für Grenzgänger*innen in dasselbe System integriert.

Ausnahmen bleiben (vorerst)

Nicht alle Arbeitskarten können digital beantragt werden, zumindest noch nicht. Bestimmte Kategorien bleiben also noch außerhalb der Plattform. Dies betrifft insbesondere Au-pairs und speziell für die Region Brüssel-Hauptstadt, Hausangestellte. Für diese Gruppen werden die Anträge weiterhin per E-Mail eingereicht und die Arbeitserlaubnis wird weiterhin physisch zugestellt.

Was bedeutet das für Grenzgänger*innen?

Für Grenzgänger*innen, die in Belgien arbeiten und keine EWR-Bürger*innen sind, wird sich hauptsächlich das Verfahren ändern. Die Anträge werden digital über eine zentrale Plattform gestellt. Dies verringert das Risiko von Verwaltungsfehlern und erleichtert die Nachverfolgung und Bearbeitung der Anträge.

Arbeitgeber tun gut daran, sich rechtzeitig auf der Plattform ‚Working in Belgium‘ zu registrieren und für die flämische Region das Ende der Übergangsfrist am 1. September 2026 zu berücksichtigen.

Mit der Digitalisierung der Beantragung von Arbeitskarten für eine Beschäftigung von weniger als 90 Tagen und von Arbeitskarten für Grenzgänger*innen macht Belgien einen Schritt in Richtung vereinfachter Arbeitsmigrationsverfahren. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitskarte bleiben unverändert. Lediglich die administrative Schwelle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen wird gesenkt.

Ab dem 28. April 2026 können Sie die belgische Steuererklärung zur Personensteuer für das Einkommensjahr 2025 (Veranlagungsjahr 2026) einreichen. Diese Steuererklärung ist für alle in Belgien ansässigen Personen verpflichtend.

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation gelten drei unterschiedliche Abgabefristen:

  • Steuererklärung in Papierform: spätestens bis 30. Juni 2026
  • Elektronische Steuererklärung über MyMinfin: spätestens bis 15. Juli 2026
  • Elektronische Steuererklärung über MyMinfin mit besonderen Einkünften (z. B. ausländische Berufseinkünfte): spätestens bis 16. Oktober 2026 

Beziehen Sie besondere Einkünfte, möchten die Steuererklärung jedoch in Papierform einreichen, bleibt die Frist vom 30. Juni 2026 weiterhin maßgeblich.

Erhalten Sie einen Vorschlag einer vereinfachten Steuererklärung, beziehen Sie besondere Einkünfte und möchten Sie von der verlängerten Abgabefrist bis zum 16. Oktober 2026 Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an den Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Finanzen. Dies ist telefonisch unter +32 2 572 57 57 (Code 17001) möglich.

Für das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung benötigen Sie unter anderem folgende Unterlagen:

  • Ihre Jahresübersicht
  • Gehaltsabrechnungen
  • gegebenenfalls die Versicherungspolice der niederländischen Krankenversicherung
  • steuerliche Bescheinigungen

Stellen Sie sicher, dass Sie diese Unterlagen rechtzeitig zusammentragen und sorgfältig aufbewahren. Falls erforderlich, können sie der Steuererklärung als Anlage beigefügt werden.

Für Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung können Sie sich an den FÖD Finanzen wenden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FÖD Finanzen leisten Unterstützung telefonisch oder in Ausnahmefällen nach vorheriger Terminvereinbarung. Dieser Service wird bis einschließlich 29. Juni 2026 angeboten. Einen Termin können Sie ganz einfach über folgende Website vereinbaren:
https://fin.belgium.be/de/privatpersonen/steuererklaerung/erklaerung-einreichen/steuererklaerung/termin-online-vereinbaren.

Wohnen Sie nicht in Belgien? Dann ist diese Steuererklärung für Sie nicht relevant. Die Steuererklärung der Nichtansässigen kann erst ab Anfang September 2026 eingereicht werden. In der Regel erhalten Sie hierzu eine Einladung per Post. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung der Nichtansässigen endet am 20. November 2026.

Die Steuererklärung gehört für viele zum Alltag – dennoch herrscht oft Unsicherheit darüber, wer sie abgeben muss und welche Fristen gelten. Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen verpflichtender und freiwilliger Abgabe.

Fristen für verpflichtende Abgabe und bei freiwilliger Steuererklärung

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen (mehr dazu, wer verpflichtet ist, hier). Für das Steuerjahr 2025 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2026. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist deutlich: Für 2025 gilt dann eine Frist bis zum 1. März 2027.

Deutlich entspannter ist die Situation für alle, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben. In diesen Fällen gilt die Frist bis zum 31. Juli nicht. Stattdessen haben Steuerpflichtige bis zu vier Jahre Zeit, ihre Erklärung einzureichen – es sei denn, sie werden vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert.

Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Fällen

In grenzüberschreitenden Situationen besteht jedoch oft eine Abgabepflicht. Bei Wohnsitz in Deutschland besteht in den meisten Fällen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland. Bei Wohnsitz in den Niederlanden oder Belgien besteht diese Pflicht meist nicht für beschränkt Steuerpflichtige. Stellen Steuerpflichtige jedoch einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, müssen sie ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.

Wichtige Unterlagen und praktische Hinweise

Unabhängig von der Frist ist eine gute Vorbereitung entscheidend. Dazu gehören insbesondere die Steuernummer, die Steuer-ID, Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenunterlagen sowie Nachweise über weitere Einkünfte und abzugsfähige Kosten. Wer seine Unterlagen vollständig und geordnet bereithält, spart Zeit und vermeidet Rückfragen des Finanzamts.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Einkünfte aus dem Ausland vorliegen oder mehrere Tätigkeiten kombiniert werden. Auch das Arbeiten im Homeoffice kann steuerliche Auswirkungen für Grenzarbeiter haben – d.h., wenn Wohn- und Arbeitsort in unterschiedlichen Ländern liegen. In solchen Fällen kann sich das Besteuerungsrecht teilweise verlagern, weshalb eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitstage sinnvoll ist. Mehr zur Homeoffice-Regelung bei Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern zwischen Deutschland und den Niederlanden lesen Sie hier.

Für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in den Niederlanden oder Belgien ist in der Regel das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, für Rentnerinnen und Rentner im Ausland das Finanzamt Neubrandenburg.

Unterstützung bei der Steuererklärung bieten das kostenlose Online-Portal ELSTER der Finanzverwaltung, Steuerberater sowie Lohnsteuerhilfevereine. Achtung: Online-Tools und Apps sind in der Regel für grenzüberschreitende Sachverhalte schlecht geeignet. Bei komplexeren oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine individuelle Beratung helfen, Fehler zu vermeiden.

Zum 1. April 2026 wurde der belgische Mindestlohn erhöht. Das monatliche Mindestbruttoentgelt liegt nun bei 2.189,81 €. Dies ist der gesetzliche Mindestlohn. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in Vollzeit ab 18 Jahren keinen niedrigeren Lohn zu zahlen. In Tarifverträgen können jedoch auch höhere Mindestlöhne vereinbart werden.

Bei der niederländischen Steuererklärung ist es wichtig, richtig anzugeben, ob Sie in den Niederlanden sozialversichert sind. In der Erklärung sieht dies wie ein einfaches Häkchen aus, das man fast am Ende setzt. Aber es ist oft schwer zu wissen: Muss das Häkchen an oder aus sein? Der Belastingdienst (das niederländische Finanzamt) stellt fest, dass dies regelmäßig falsch ausgefüllt wird, besonders von Personen, die in Deutschland oder Belgien wohnen. Dadurch kann die Bearbeitung der Steuererklärung länger dauern.

Deshalb hat der Belastingdienst am 19. März 2026 ein Webinar gegeben. Im Webinar wird erklärt, wie die Regeln für die Volksversicherungen und das Zorgverzekeringsgesetz (Zvw) funktionieren und wie Sie den richtigen Versicherungszeitraum bestimmen.

Das Webinar kann kostenlos hier zurückgeschaut werden:
👉 https://belastingdienst.engagestream.euronext.com/2026-03-19/register

Möchten Sie mehr Beispiele oder weitere Erklärungen? Dann finden Sie diese im Webinar.

GrenzInfoPunkte veranstalten kostenlose Webseminare am 18. Mai

Das Thema Erbrecht kann – erst recht im grenzüberschreitenden Kontext – schnell sehr kompliziert werden. Was passiert beispielsweise, wenn man als Niederländer in Deutschland wohnt und eine Erbschaft aus den Niederlanden erhält? In welchem Land ist dann die Erbschaftssteuer zu zahlen? Und wie stellt man sicher, dass die Angelegenheiten, die das eigene Erbe betreffen, richtig geregelt sind, wenn man als Deutscher in den Niederlanden wohnt? Da in der Grenzregion viele Menschen im Nachbarland Familienangehörige haben und daher früher oder später mit dieser Herausforderung konfrontiert werden könnten, organisieren die GrenzInfoPunkte am 18. Mai zwei Webseminare zum grenzüberschreitenden Erbrecht. Die Teilnahme ist kostenlos.

In den beiden Webseminaren erklärt Branko Reumkens, Partner und Notar in der Kanzlei LexQuire Tax & Law, die wichtigsten Regelungen und Fallstricke zu diesem Thema. Er kennt sich sowohl im deutschen als auch im niederländischen Recht aus. Das Thema grenzüberschreitende Erbschaft liegt ihm besonders am Herzen.

Anmeldung und weitere Infos

Beide Webseminare finden am 18. Mai statt.

Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Einladungslink zur Teilnahme an dem Seminar via MS-Teams. Nach dem Vortrag besteht die Möglichkeit, allgemeine Fragen zum grenzüberschreitenden Erbrecht zu stellen. Aus zeitlichen Gründen besteht jedoch keine Möglichkeit, auf konkrete, persönliche Situationen einzugehen.

Die Mitarbeiter der GrenzInfoPunkte können Sie nicht zum Erbrecht beraten, wenden Sie sich dazu bitte an Ihren eigenen Notar.

Ab dem 1. Januar 2026 werden in Deutschland andere Regeln für die Berechnung der Lohnsteuer gelten. Bis zu diesem Jahr wurde bei der Berechnung der Lohnsteuer ein fester Betrag für den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rente berücksichtigt, auch wenn Sie in Deutschland nicht sozialversichert sind.

Dieser feste Abzug (Vorsorgepauschale) wurde ab dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Bei der Lohnsteuerberechnung wird der Abzug nun auf der Grundlage der tatsächlich abgezogenen Prämien berechnet.

Für Grenzgänger, die in den Niederlanden sozialversichert sind, aber in Deutschland (teilweise) steuerpflichtig sind, bedeutet dies, dass mehr Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehalten wird, was zu einem niedrigeren Nettolohn führt.

Derzeit ist noch nicht klar, ob der daraus resultierende Nachteil über die Steuererklärung in Deutschland für alle davon betroffenen Grenzgänger ausgeglichen werden kann.