Corona-Regeln in NRW: Notbremse und Testoption

1. April 2021

Im März hatten Bund und Länder Lockerungen des Lockdowns vereinbart und dabei auch die so genannte Notbremse eingeführt. Wenn in einem Bundesland die Infektionszahlen stark gestiegen sind greift diese und Lockerungen werden zurückgenommen und es gelten strengere Regeln. Kommunen können jedoch auch die Testoption beantragen.

Inzidenz und Notbremse in NRW

Die landesweite 7-Tages-Inzidenz lag in den letzten März Tagen in NRW deutlich über 100. Auch in Nordrhein-Westfalen greift somit die bundesweit vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. So dürfen etwa nur noch Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zusammentreffen. Außerdem ist z. B. der Betrieb von nicht dem täglichen Bedarf angehörenden Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der Auslieferung und Abholung bestellter Ware untersagt. Gleiches gilt etwa für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege. Sinken die Zahlen an drei Tagen hintereinander unter den Wert von 100, treten die Einschränkungen wieder außer Kraft.

Regeln lokal differenziert

Aufgrund der mittlerweile vielfach vorhandenen Teststellen und den dort angebotenen kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger können die Kommunen Lockerungen und Öffnungen von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig machen.

Die Kommunen können per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Land anordnen, dass die oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten negativen Schnelltest zu den bisher geltenden Regelungen geöffnet bleiben. Die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung gelten allerdings auch in Kommunen mit Allgemeinverfügung weiter.

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