Viele niederländische Staatsangehörige, die im öffentlichen Dienst arbeiten und in Deutschland wohnen, werden von ihrem deutschen Finanzamt angeschrieben, um eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben. Oft mit Rückwirkung über mehrere Jahre. Das Finanzamt ist der Meinung, dass, wenn diese Arbeitnehmer freiwillig nach Deutschland gekommen sind und in Deutschland eine Tätigkeit ausüben, z.B. Homeoffice, Deutschland auch das Recht hat, auf diese Homeoffice-Tage Steuern zu erheben.
Im Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland (und auch in anderen Steuerabkommen) ist geregelt, wie Angestellte im öffentlichen Dienst zu besteuern sind. Die wichtigste Regel ist, dass sie in dem Land besteuert werden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Davon gibt es einige Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ist.
Eine Ausnahme gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, die in einem anderen Land angeworben werden und ausschließlich dort arbeiten. Dazu gehören Angestellte einer Botschaft. Sie haben manchmal die niederländische Staatsangehörigkeit, wohnen und arbeiten aber in einem anderen Land.
Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Niederlanden und Deutschland betrifft diese letzte Ausnahme. Nach Auffassung der deutschen Steuerbehörden bedeutet dies, dass, wenn dieser Arbeitnehmer freiwillig nach Deutschland ausgewandert ist und beispielsweise von zu Hause aus arbeitet, diese Heimarbeitstage in Deutschland besteuert werden können. Dabei wird nicht zwischen vollständiger Heimarbeit und teilweiser Heimarbeit unterschieden.
Zu letzterem hat das Gericht in Den Bosch im Dezember 2023 ein Urteil gefällt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht hat. Der wörtliche Wortlaut des einschlägigen Vertragsartikels besagt, dass es sich ausschließlich um Arbeit im Wohnsitzland handeln muss. Außerdem ist der Artikel so zu verstehen, wie er gemeint ist, und betrifft Personen, die vor Ort eingestellt werden, um z. B. in einer Botschaft zu arbeiten.
Es ist jedoch nicht klar, ob das Finanzamt diese Ansicht teilt. Es kann daher sein, dass ein niederländischer öffentlicher Bediensteter, der in Deutschland wohnt und im Homeoffice arbeitet, für diese Heimarbeitstage doppelt besteuert wird. Wenn sie teilweise von zu Hause aus arbeiten, ist es nicht möglich, dafür in den Niederlanden eine Steuerbefreiung zu beantragen; dies wurde vom selben Gericht untersagt.