Wer in Deutschland oder den Niederlanden heiratet und sich dazu entscheidet, den Nachnamen des Partners anzunehmen, der hat drei Optionen: nur den Familiennamen des Partners, einen Doppelnamen mit dem eigenen Geburtsnamen voran oder einen Doppelnamen mit dem Nachnamen des Partners an erster Stelle. Diese Möglichkeiten sind in den Niederlanden und Deutschland gleich, können jedoch durch Unterschiede in der nationalen Gesetzgebung bei Emigration zu Verwirrung führen. Wie kommt das?
In Deutschland: Geburtsname verfällt
Das deutsche Namensrecht sieht vor, dass nur einer der Partner den Nachnamen des anderen übernehmen darf. Wer in Deutschland heiratet und gerne den Nachnamen des Partners annehmen möchte, bei dem verfällt der eigene Geburtsname und der Familienname des Partners wird zum neuen, offiziellen Nachnamen. Das bedeutet, dass die Person mit neuem Familiennamen einen neuen Ausweis und Reisepass beantragen und die Namensänderung an alle offiziellen Instanzen weitergeben muss.
Bei einer deutschen Hochzeit wird der Nachname einer der beiden Partner als „Ehename“ ausgewählt. Wenn der andere Partner seinen Familiennamen behalten möchte, kann er oder sie diesen als „Begleitnamen“ an den gewählten „Ehenamen“ des Partners anhängen. Hierbei ist offen, welcher der beiden Nachnamen zuerst stehen soll. Ebenso darf man auch nur den eigenen Geburtsnamen, der als Begleitname ausgewählt wurde, behalten. In Deutschland darf jedoch nur ein Partner einen Doppelnamen haben. Das bedeutet, dass der andere Partner nur den Ehenamen, ohne zugefügten Begleitnamen, tragen darf. Partner, die zufälligerweise den gleichen Nachnamen besitzen, dürfen keinen Doppelnamen bilden. „Müller-Müller“ wäre daher zum Beispiel verboten.
In den Niederlanden: Geburtsname bleibt offizieller Name
In den Niederlanden ist das etwas anders geregelt. Beide Partner dürfen sich dazu entscheiden, den Nachnamen des anderen anzunehmen. Das bedeutet, dass auch zwei Partner einen Doppelnamen tragen dürfen. Das niederländische Namensrecht sieht im Gegensatz zum deutschen jedoch vor, dass der eigene Geburtsname immer der offizielle Nachname bleibt. Wer also mit der Hochzeit den Familiennamen des Partners annimmt, bei dem steht auf offiziellen Dokumenten nach wie vor der Geburtsname voran. Auf dem Ausweis wird dann bei der nächsten fälligen Verlängerung „e.v.“ („echtgenoot/echtgenote van“; Deutsch: „Ehemann/Ehefrau von“) mit dem Nachnamen des Partners hinzugefügt. Im alltäglichen Leben darf man den neuen Ehenamen verwenden, aber auf offiziellen Dokumenten wird nach wie vor der Geburtsname angegeben.
Unterschiede in der Praxis
Beim Ausfüllen offizieller Formulare, zum Beispiel für Versicherungen oder beim Buchen einer Reise, ist es oft verpflichtend, den offiziellen Nachnamen zu verwenden, da die Dokumente sonst ungültig sind. Verheiratete Niederländer, die nach Deutschland auswandern, können dadurch in eine Stolperfalle geraten. Daher ist es wichtig, zu wissen, nach welchem Namensrecht man verheiratet ist und welche Regeln darin gelten. Im Zweifelsfall hilft ein Blick auf den Pass: Der offizielle Name ist der, der dort als Nachname verzeichnet ist.