Im Rahmen der Corona-Maßnahmen hatte die EU die Regeln für die Sozialversicherung und die Arbeit von zu Hause aus angepasst. Die Ausnahmeregelung erlaubt es Angestellten, die normalerweise in einem anderen EU-Land arbeiten, wegen der Corona-Maßnahmen im Homeoffice sind, weiterhin in die Sozialversicherung des Landes zu fallen, in dem Sie beschäftigt sind. Diese Ausnahmeregelung läuft am 1. Juli ab. Um Beschäftigten und Betrieben Zeit zur Anpassung zu geben, wurde diese Homeoffice-Regelung nun um weitere sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 verlängert.
Angestellte, die in ihrem Wohnland für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, z.B. im Homeoffice, fallen normalerweise unter die Sozialversicherungsvorschriften des Wohnsitzlandes, wenn diese Arbeit 25 % oder mehr der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Dies ist die wichtigste Regel, um festzustellen, in welchem Land man sozialversichert ist, wenn man in mehreren Ländern arbeitet. Ohne die Ausnahmeregelung würden diese Beschäftigten vom Sozialversicherungssystem des Arbeitslandes in das des Wohnlandes wechseln. Viele Betriebe und Beschäftigte haben dies noch nicht umgesetzt. Deshalb hat die EU diese Woche beschlossen, die Homeoffice-Regelung um sechs Monate zu verlängern.
Keine Verlängerung bei der Einkommenssteuer
Bei der Lohnsteuer sind die Länder auf gegenseitige Vereinbarungen angewiesen. Bis zum 1. Juli 2022 besteht auch hier eine Ausnahmeregelung, so dass die Abführung der Lohnsteuer auch im Land der Beschäftigung fortgesetzt werden kann. Diese Regelung läuft am 1. Juli aus.
Angestellte und Betriebe sollten daher unbedingt berücksichtigen, dass ab dem 1. Juli das Gehalt der Grenzgänger*innen gesplittet besteuert werden muss.
Sobald mehr über die Steuervorschriften bekannt ist, wird dies auf dieser Website veröffentlicht.