Steuern Fernfahrer

Vorbemerkung

Dieser Leitfaden richtet sich an EU‐Bürger, die im internationalen Transportgewerbe innerhalb der EU tätig sind. Sowohl der Berufskraftfahrer, der mehrere Länder durchfährt, als auch der Spediteur, der Grenzgänger beschäftigt, haben es mit Gesetzen mehrerer Länder zu tun. Nachfolgende Informationen beziehen sich auf das Sachgebiet Steuern und – am Rande‐ auch auf die Sozialversicherung wobei der Arbeitnehmer in den Niederlanden wohnt und der Spediteur sein Sitz in Deutschland hat. Vorab jedoch der Hinweis, dass der Ort der Sozialversicherungspflicht von dem Ort der Steuerpflicht häufig abweicht. Ebenso ist die steuerliche Beurteilung nicht abhängig von arbeitsvertraglichen oder ‐ rechtlichen Regelungen.

Jedes Land verfügt über eigene Steuergesetze. Um doppelte Besteuerungen zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten abgeschlossen, auch zwischen Deutschland und den Niederlanden. Grundsätzlich ist der der Ort der Arbeitsausübung für das Besteuerungsrecht entscheidend. Für Berufskraftfahrer mit ihren „mobilen“ Arbeitsorten ist es jedoch so, dass das Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat des Kraftfahrers bleibt, es sei denn, die Arbeit im Ausland beträgt mehr als 183 Tage innerhalb eine Periode von 12 Monate. Dann wird das Einkommen zwecks Besteuerung in mehreren Ländern aufgeteilt. Allerdings spielen auch der Firmensitz des Arbeitgebers und die praktische Ausgestaltung der Fahrtätigkeit eine
Rolle.

Bei Entsendungen oder Leiharbeit sind darüber hinaus weitergehende Informationen nötig.

Hier geht es um die Situation, dass Sie das Unternehmen in Deutschland haben und Ihr Fahrer in den Niederlanden wohnt.

Der Arbeitnehmer fährt nur in Deutschland

Steuern

Die Steuern müssen ausschließlich in Deutschland bezahlt werden. Der deutsche Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein, die nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auf die endgültig zu zahlende Steuer angerechnet bzw. erstattet wird. Eine Freistellung ist nicht notwendig, da nur in Deutschland Einkünfte erzielt werden. Theoretisch ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht einmal erforderlich.
Beim niederländischen Belastingdienst wird zunächst von einer inländischen Steuerpflicht ausgegangen. Der Arbeitnehmer wird im Hinblick auf die Einkommensteuer zunächst so behandelt, wie ein im Inland Steuerpflichtiger, d.h., dass er in den Niederlanden eine Einkommensteuererklärung über sein Welteinkommen abgeben muss. Sobald das Einkommen ausschließlich aus deutschen Lohneinkünften besteht, schuldet er in den Niederlanden wegen des Doppelbesteuerungsabkommens keine Einkommensteuer mehr.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht liegt in Deutschland.

Der Arbeitnehmer fährt nur in den Niederlanden

Steuern

In Deutschland müssen keine Steuern entrichtet werden. Wegen der Lohnsteuer muss sich der Arbeitgeber beim Belastingdienst in Heerlen als Arbeitgeber anmelden und einen Antrag einreichen. Der Abzug von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn muss dann verwaltungstechnisch wie in den Niederlanden durchgeführt werden.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung liegt in diesem Fall in den Niederlanden.

Der Arbeitnehmer fährt in der gesamten EU

Steuern

Das Besteuerungsrecht ist geteilt. In Deutschland kann nur der Teil des Arbeitslohns versteuert werden, der auf Tage entfällt, an denen der Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet. Beim Finanzamt des Arbeitgebers kann dann ein Antrag auf Befreiung von der restlichen Lohnsteuer gestellt werden. Für die Tage, die der Arbeitnehmer entweder in den Niederlanden oder aber in anderen Staaten gefahren ist, steht dem Wohnsitzstaat Niederlande grundsätzlich das Besteuerungsrecht zu. Sobald der Arbeitnehmer
jedoch mehr als 183 Tage in einem Drittstaat Arbeiten verrichtet, gilt das dortige Recht.
Der Arbeitgeber muss sich beim Belastingdienst in Heerlen melden und die Lohnsteuern in die Niederlande entrichten. Die Lohnsteuern werden ansonsten nicht durch die Niederlande erhoben, da ein ausländischer Arbeitgeber vorliegt. Bei der Einkommensteuererklärung in den Niederlanden wird überprüft, wie viel Tage auf die Niederlande entfallen. Bei der Entscheidung über die geschuldete Einkommensteuer werden woanders bereits gezahlte Steuern berücksichtigt.
Am Ende des Steuerjahres muss der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Belastingdienst eine Steuererklärung ausfüllen.

Sozialversicherung

Auf der Grundlage der VO EU 883/2004 gilt i.d.R. niederländisches Sozialversicherungsrecht wenn der Fahrer mehr als 25% in den Niederlanden tätig ist. Sonst gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Der Arbeitnehmer fährt überwiegend in einem dritten Staat

Steuern

Die Einkünfte werden zwischen den durchfahrenen Staaten aufgeteilt. Es kann in Deutschland ein Antrag auf Befreiung von der restlichen Lohnsteuer gestellt werden. Bei der Einkommensteuererklärung ist jedoch der Nachweis notwendig, dass der in Deutschland nicht besteuerte Einkommensteil im Ausland besteuert wurde. In der Steuererklärung in den Niederlanden wird bescheinigt, dass der Berufskraftfahrer einen bestimmten Prozentsatz seiner Einkünfte dort versteuert hat. Dieser Nachweis wird in Deutschland bei der Berechnung der dort zu zahlenden Steuerlast in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Der Nachweis kann mit dem ausländischen Steuerbescheid oder mit der sog. jaaropgaaf geführt werden.
Der Fernfahrer muss in den Niederlanden eine Steuererklärung über sein Welteinkommen abgeben. Unter Berücksichtigung von bereits in anderen Mitgliedstaaten erfolgten Besteuerungen, können Steuern in den Niederlanden gefordert werden.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht liegt in den Niederlanden.